DER TECHNOLOGISCHE AMONETARISMUS (TA)
IN KURZDARSTELLUNG UND
DAS TECHNOLOGISCH-AMONETARISMISCHE §-13--STGB-PHÄNOMEN


Der Technologische Amonetarismus (TA) wurde als eine technologienkulturelle Gesellschafts- bzw. Wirtschaftsideologie geschaffen. Das Ziel dieser Ideologie ist, das Arbeits- und das Geldwesen handwerks- und geldwesensinternational mittels einer konsequenten, d.h. letztlich auch politisch geförderten Techni-sation aller Arbeitsprozesse abzuschaffen bzw. weg zu rationali-sieren. Die Arbeits- und Geldabschaffung wird i.d.R. als Arbeits- und Geldsurrogation bezeichnet. Denn: Arbeit und Geld würden in der Arbeits- und Geldabschaffung mit der Technik ersetzt werden. Die Arbeits- und Geldsurrogation - insbesondere die Geldsurrogation - würde surrogativ mit Hilfe von verwaltungs-orientierten Maßnahmen ermöglicht werden. So wahrgenommen ist der TA letztlich eine politologische Ideologie zur  geldwesens-internationalen Arbeits- und Geldabschaffung verwaltungstech-nischer und somit eben auch rationalismischer Nuan-cierung.
Eine geldwesensinternationale Arbeits- und Geldab-schaffung bedeutet nun nicht, daß der TA gegen das Arbeits- und das Geldwesen zu streiten gedenken lassen soll. Vielmehr ist die Arbeits- und Geldabschaffung im Sinn einer arbeits- und geld-wesensentelismischen Rationalisierung beider Gesellschaftsberei-che zu verstehen.
Mit dem TA werden die zivilisatorischen Entwicklungs-ziele des Arbeits- und des Geldwesens in der Gegenwart definiert und politologisch direkt anvisiert, sodaß diese Entwicklungsziele politologisch in Realisation bugsiert werden könnten, wenn ... ja, wenn eine diesbezügliche Hinstimmung der Gesellschaft erfölge.
Mit dem TA lassen sich die Zielsetzungen des Arbeits- und des Geldwesen’s direkt ansteuern und verwirklichen, ohne in Widersprüche mit Erscheinungen und Gegebenheiten der ge-genwärtigen Wirtschafts-, Gesellschafts- und Staats- bzw. Staaten-realität zu geraten. Was die Wirtschaft, konkret die Geldwirtschaft anbelangt, so lässt sich sogar die Behauptung wagen, daß der TA diesen Sektor überhaupt erst in Einklang mit der bestehenden Wirtschaftsdefinition bringt. Der TA generiert somit nicht nur keine neuen Widersprüche, sondern bereinigt einige der zwischen Definitionen und Realitäten bestehenden SollIstDiskrepanzen - und das auf einem verwaltungsrationalismischen Level einer Systemrationalisierung, die diesem Level gemäß zur verwaltungs-prozeduralen und somit verwaltungstechnischen Surrogation des Geldwesen’s führen könnte.
Ein Ziel des Arbeitswesen’s ist das Ziel des Homo faber’s: Die Automation aller Arbeitsprozesse. Dieses Ziel ist gleichsam auch das arbeitsgetragene Ziel der Technik, der Technologisation, der Technisierung, der Automation, ja, des metaphysischen DasWas-EsIstDiesZuSein’s der Technik. Eine Wegrationalisierung aller Arbeitsprozesse bedänge auch die Wegrationalisierung der in der Geldwirtschaft verrichteten Arbeitsprozesse. Eine Wegra-tionalisierung der in der Geldwirtschaft verrichteten Arbeits-prozesse hinge in einer informatischen Verbindung mit dem Ziel der Geldwirtschaft. Ziel der Geldwirtschaft ist - oder sollte es sein -, einen geldwirtschaftswissenschaftlichen Zustand einer Gel-desabsurdität zu erlangen, mit oder durch die jedes weitere Wirt-schaften mit dem Geld unerforderlich, unnötig und eben absurd ist bzw. wäre. Ziel der Geldwirtschaft ist somit die geldwirt-schaftswissenschaftliche Selbstauflösung der Geldwirtschaft. An-ders formuliert hieße diese Selbstauflösung die Schaffung eines Wohlstandszustandes, in dem jeder Mensch und jedes von Men-schen abstämmige Lebewesen quasi so viel Geld hätte, daß die Beibehaltung der Geldwirtschaft als faktisch absurd gewertet werden könnte, weil sich jeder alles kaufen könnte. Wenn sich jeder zu jeder Zeit alles problemlos kaufen kann, dann wäre die Existenz des Geldes ein gesellschaftsfunktionelles Nichterforder-nis vor dem Kaufkraftpotential dieser Geldmenge - ein dennoch beibehaltenes Geldmengenwachstum ließe sich als PiFunktionat in der absurditätischen Unendlichkeit des Geldmengenwachs-tum’s definieren -- was besonders dann gälte, wenn es keine re-alen Neuleistungen und somit lediglich ein leistungsparadoxes Wirtschaftswachsum gäbe. Eine konsumtorische Freiheit wäre eine historisch ertechnisierte Selbstverständlichkeit eines jeden Leut’s.
Verwaltungserfordernisse müssten aber sicherlich auch im Zustand einer globalen Geldabsurdität bestehen. Denn wenn sich mehrere Personen um ein Ding, um eine Sache, um ein Gut, um einen kaufvertraglichen Gegenstand streiten, dann wäre wohl wie-der die staatliche Verwaltung mit den 3 Gewalten gefragt.
Die konsumtorische Selbstverständlichkeit und das Inter-agieren mit der Verwaltung ließe sich mit dem Dreieck des tech-nologischen Amonetarismusses bzw. mit dem `TAischen Dreieck´ veranschauungsmäßig erläutern.
Das `TAische Dreieck´ stellt sozuschreiben das funk-tionalismische Gesellschaftsverhältnis aus dem politologisch in der Gegenwart prezipatorisch antizipierbaren Ziel der Geldwirt-schaft und der Automation dar. Das `TAische Dreieck´ ist gleichsam auch das gedankliche Ausgangsgefüge des TA’s und ein Symbol der technologisch-amonetarismischen Idealtypik der ver-waltungsrationalen Tauschhandels- und Marktrationalisierung:
AW = Automatisiertes Weltgewerbe;
M = Marawelb (Summe geldfreier Weltmärkte);
K = Konsumentenschaft.
Diese 3 Begriffe stellen quasi die 3 Ecken des `TAischen Dreieck’s´ dar und lassen verdeutlichen, woraus die technolog-isch-amonetarismische Gesellschaft konstituiert sein könnte.
In der Mitte dieses Dreieck’s befindet sich ein internatio-nales Verrechnungssystem, mit dem die 3 Ecken im Schnittpunkt der 3 Winkelhalbierenden funktionalismisch verbunden sind. Das TAische Verrechnungssystem ist der funktionelle Kern des ge-samten technologischen Amonetarismusses. Mit dem technolog-isch-amonetarismischen Verrechnungssystem könnte das globale Geldwesen auf der computertechnischen Basis einer SiBuch-führung surrogiert werden - die SiBuchführung ist eine Art FiBu (Finanzbuchführung), die anstelle von Währungseinheiten Ein-heiten des `System international’s´ der Naturwissenschaften (Watt) nutzt (Watt usw.).
Aus diesem Dreieck heraus könnte deutlich werden, in welchem Verhältnis die Selbstverständlichkeit eines wohlstands-kulturellen Leben’s als eine verwaltungsgesicherte Selbstver-ständlichkeit aufgefasst werden könnte.
Hinsichtlich dem TA’s als verwaltungssystemische Ziel-setzung des Monetarismusses - als auch des Fiskalismusses - be-deutet der `Technologische Amonetarismus´ nun allerdings nicht, daß jeder Erdbürger tatsächlich so viel Geld bekommt, daß mit der so entstandenen Geldmenge der geldwirtschaftsorientierte Zielzustand einer Geldesabsurdität real wäre und das Geld auf-grund dieser realen geldesabsurditätischen Geldmenge verwalt-ungsbeihingegeben aus dem Umlauf genommen werden könnte. Im technologischen Amonetarismus wird der geldwirtschafts-entelismische Zustand der Geldesabsurdität in der Gegenwart gedanklich vorweggenommen – d.h., die Geldabsurdität wird pre-zipatorisch antizipiert - und über ein 3termiges Verrechnungs-system quasi wirtschaftsrelativismisch aus den Möglichkeiten automationsrationaler, verwaltungsabstraktionismischer Erkennt-nisse analogisiert - der Wirtschaftsrelativismus bezieht sich primär auf eine relativismische Erscheinung der verwaltungsanalogi-sierten Geldesabsurdität, wie auch auf die Relativierung der Preisstabilität.
Zunächst müsste die Geldwirtschaft in technologisch-a-monetarismischer Lehnung an die zwei Wirtschaftsprinzipien (Minimal- und Maximalprinzip) zu einer Geldwirtschaft im prin-zipiologialkonformen Sinn des Wortes und somit zu einer tat-sächlichen Wirtschaft gemacht werden. Das erfolgt über eine von den Zentralbanken herausgebbare `LastEffectiveGeldmenge´ (LEG). Die LEG hätte so lange zu konstantieren, bis das tech- nologisch-amonetarismische Verrechnungssystem funktionell re-alisiert ist und das Geld mit einem Difflationsvorgang aus der Zirkulation genommen werden kann.
Über eine internationale Kosten-, Preise- und Wertepara-lyse - kurz KPWparalyse - könnte eine gesellschaftsweite Ab-schaffung gesellschaftsbedungener Fremdkosten erfolgen. Neu-leistungen könnten den jeweiligen Neuleistungswerten gemäß als ein wertestruktureller Verrechnungsmaßstab aufgefasst werden, während Entwicklungsstandsleistungen, die vieleicht einfach als Nachbauprodukte fremder Neuleistungen aufzufassen und dem-gemäß nicht patentrelevant sind, von sämtlichen Preisbestand-teilen befreit sein würde.
Kosten, Preise und letztlich auch Werte werden im Wirt-schaftsgefüge nach und nach auf Null gesenkt, wodurch im Ge-füge der Handelsbeziehungen von relativismischen Erscheinung-en der Preisstabilität die Rede sein könnte. Preise lassen sich KP-Wparalytisch gen Null senken, wobei bestehende Werterelationen nullpreistendenziell so lange beizubehalten wären, bis die realen Werteverhältnisse auf dem verrechnungstechnischen Level unter-halb des allgemeinen Nullpreisniveau’s abgleichbar wären.
Hierbei wird deutlich, daß es sich bei der KPWparalyse teilweise um eine verrechnungsrelativismialnominale, nicht aus-schließlich um eine reale KPWparalyse handelt - Entwicklungs-standwerte lassen sich KPWparalysieren, aber Neuleistungswerte haben das patentrechtliche Potential zur Erhaltung einer Werte-struktur.
Ab einer gewissen Kaufkraftsstärke der LEG kann beim gleichwährigen Wechseln zum Verrechnungssystem ein geldwirt-schaftlicher Difflationsprozess ermöglicht und realisiert werden. Dieser Systemwechsel läßt sich als eine Art Wettbewerb verste-hen:
• Wettbewerb der Leistungsabgleich- und Zahlungssysteme;
• Wettbewerb zwischen dem Zahlungs- und Verrechnungs- system;
• bilanzmäßiger Wettbewerb der Buchungseinheiten usw..
Daß dieser Wettbewerb als ein recht komplexer Vorgang zu ver-stehen ist, ergibt sich aus der Tatsache der Einbeziehung gesamt-gesellschaftlicher und rechtlicher Gegebenheiten. Diese Kom-plexität läßt letztlich den gesamten TA als ein politisches oder zu-mindest politologioides Ideologisat auffassen - womit der system-rationalismische Wettbewerb als gelebte oder angewendete Politik erschiene.
Mit dem Difflationsprozess würde das Geld sukzessiv aus dem Verkehr gezogen werden. Ein denkbarer Anfang eines geld-wirtschaftsrationalen Difflationsprozesses wäre beispielsweise ein Verzicht auf den Ersatz verschlissenen Geldes, wenn das Ver-rechnungssystem zeitgleich in die Köpfe und Verwaltungen sämt-licher Haushalte hochgeladen und aktiv sein würde - aus dem rhetorischen Term `in die Köpfe hochgeladen´ ergäbe sich gleichsam ein künstlerischer Aspekt der Difflation, mit dem z.B. das Phänomen Arroganz eine werteexegetische bzw. werteeso-terische Interpretation im philsophie- und psychologierelevanten Kontext erführe.
In Verbindung mit einem sukzessiven Übergang vom mo-netären Zahlungsverkehr zum amonetarismischen, mit der SiEin-heit Watt bilanzierenden Verrechnungssystem würde eine verrech-nungstechnische Nullpreisstabilität angestrebt werden. Gleichzeitig würde das Geld im Difflationsprozess aus der Zirkulation gezog-en werden. Dadurch entstünde der geldfreie Markt - das Mara-welb -, auf dem jeder Erdenleut ad libitum konsumieren könnte.
Mit dem verrechnungstechnisch funktionierenden Mara-welb - dem sogenannten Marawelbfunktionismus - wäre der anti-zipatorische Zustand der Geldesabsurdität verrechnungssystem-isch und somit verwaltungstechnisch quasi real. Womit sich dann auch das gesamte System der monetären Marktwirtschaft als ein System der amonetären Markt- und somit der Marawelbwirtschaft erzeigen täte - nicht nur in den Köpfen, wo das Marawelb als eine Art Datei eines neenzephalen Gedankeninput’s und der Mara-welbfunktionismus als ein Gedächnisprogramm zur Nutzung der im Gedächnis abgespeicherten Daten interpretiert sein könnten.
Das TAische Verrechnungssystem ist mit den 3 Verrech-nungstermen Dreh- und Angelpunkt des TA’s und somit das Kernstück des technologischen Amonetarismusses - ein Kern-stück, das sich mit einem simplen, auf die SiEinheit Watt umpro-grammierten IBM-FibuProgramm realisieren ließe und das sogar in Verbindung mit einem GinSystem arbeiten könnte, welches als ein `Global Industrial Network´ im Rahmen der automatisierten Weltindustrie zur Automation der buchungstechnischen Verrech-nungsprozeduren und somit auch zur Korrelation sämtlicher im Marawelbfunktionismus zusammengefassten Möglichkeiten ver-tragskräftiger Willenserklärungen definierbar wäre.
Der Marawelbfunktionismus würde bei erfolgender bzw. erfolgter Automation aller Arbeitsprozesse mit der persönlichen Niederlassungsfreiheit im jeweiligen Staats- bzw. Staatensystem dadurch berücksichtigt werden, daß die Wahl der persönlichen (natur- uner [und/oder] juristpersönlichen) Niederlassung als ma-rawelbsvertraglicher Ausdruck einer ein-, zwei- uner mehrseitigen Willenserklärung hinsichtlich des verrechnungssystemisch proze-durierenden Tauschwesen’s aufzufassen ist. Mit der persönlichen Niederlassung würde somit das gesamte mögliche Aufkommen an Kauf- uner Handelsverträgen abgewickelt werden - je nach den örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten. Die geschichtlich er-zielten Wirtschaftsergebnisse würden dem jeweiligen Wirtschafts-stand gemäß berücksichtigt sein.
Ein Menschenrecht auf persönlichen Lebensraum - Bo-den, Eigentumswohnung etc. -, das infolge der Automation einige Rechte der VN-Menschenrechterklärung bzw. der Sozialcharta ablösen müsste, weil es in automativen Verhältnissen eben kein Recht auf Arbeit und demgemäßen Verdienst geben kann, ver-vollständigt den Marawelbfunktionismus an der Dreiecksecke der Konsumentenschaft (K) vom sozialpolitischen Standpunkt - wohldem als eine Notwendigkeit im Verrechnungssystem.
Ein internationales Produktionszentrum zur Herstellung aller dem allgemeinen Stand der Technik zuordbaren Techniken und Technikbestandteilen bzw. Bauteilen bedeutet automations-demgemäßlich eine sicherheitspolitische und gewährungstechni-sche Vervollkommnung im gesellschaftlichen Bereich der Drei-ecksecke der automatisierten Weltindustrie (AW) - wohldem als ein Sicherheitsfaktor zur Gewährleistung des Verrechnungssys-tem’s. Da es eine gesamtstaatliche Pflicht wäre, die automatisiert-en Produktionsprozesse vor einen antiautomationismischen Rück-fall in handwerksorientierte Barbarei zu bewahren, ließe sich ein solches Produktionszentrum als eine neue produzierende Teilor-ganisation der Vereinten Nationen (VN) konzipieren - finanziert von einer weltweit erhobenen Automationssteuer, mit der sich auch eine internationale Verrechnungsbehörde im Souveränitäten-paktgefüge einer Einzelstaatlichkeiten wahrenden VN errichten ließe.
Um die Ziele des Arbeits- und Geldwesen’s - globale Au-tomation und globale Konsumfreiheit - zielgerichtet in Realisation zu bringen, wurde der `Technologische Amonetarismus´ (TA) verfasst. `Zielgerichtet in Realisation zu bringen´ heißt, die Ziele des TA’s - die automationsrationale Arbeits- und Geldabschaffung bzw. -wegrationalisierung - unter Berücksichtigung der bestehen-den gesetzlichen Errungenschaften und der politischen Interessen zu verwirklichen. Die politischen Interessen des TA’s ließen sich im Rahmen parteienpluralismischer Realitäten von einer Partei wie der `Durchführungspartei Technologischen Amonetarismuss-es (DTA)´ vertreten. Diese Interessen wären z.B. sozialpolitischer Erscheinung – allerdings ohne eine notlagenassoziierte  Kapitali-sierung der Sozialpolitik, die die Grenzen bürgerlicher Auffass-ungen mitunter überragt.
Automation und Geldnutzung bilden derzeit eine Art Wi-derspruch, der auf der Tatsache beruht, daß man arbeiten muß, um Geld zu erlangen, daß in automatisierten Verhältnissen aber kein gesellschaftsrationaler Bedarf mehr für gesellschaftsnot-wendige Arbeit sein kann. Somit bestünden in automatisierten Zuständen keine fortschrittsrationalen Möglichkeiten des Geld-verdienen’s. Diesem Umstand scheint im Rahmen einer gegen-wärtig etwas irrationalen Konvergenzpolitik, von der die globale Automation in Lehnung an Menschenrechte und sozialchartäre Arbeitsrechte nur inkonsequent tangiert zu werden scheint, kaum Rechnung getragen zu werden. Gut - die Automationsentwick-lung scheint zu Gunsten eines technisationsirrationalen, aber ergatologial verträglichen Wirtschaftswachstum’s gehemmt zu werden, sodaß Zeit bleibt, unterschiedliche Entwicklungsstands einander anzupassen oder anzugleichen. So z.B. im Bereich tele-kommunikativer und logistischer Infrastrukturen:
Ein  Post- und Telekommunikationsmonopol hätte nach Ford’schen Preiskalkulationen bereits auf einem Kosten- und Preisniveau sein können, das kaum noch als relevant zu benennen wäre. Stattdessen wurde privatisiert und es treten mehr und mehr Anbieter auf, die die Preise hoch halten und keine Herausbildung einer nahezu preisfreien Logistikinfrastruktur gewährleisten lass- en. Eine funktionierende Basisstruktur ist in diesem Sinn - wenn als solche überhaupt - einer Zukunft überantwortet, die somit als ein chronologisches Belegsgepräge einer nahezu wirtschaftspara-doxialen Entwicklungshysterese aufzufassen sein könnte. Was in VNorientierter Hinsicht auch in Bezug auf ein Logistiksystem der VNorganisatorischen Rückführung von Kriegsgefangenen gälte:
Die bei einer kriegerischen Auseinandersetzung vom Geg-ner gefangen genommen Soldaten müßten nicht in irgendwelchen Lagern Umkommen, sondern könnten über eine kriegswirtschaft-liche POW-Logistik (POW=Prisoner of war) an die Herkunfts-länder zurück gebracht werden - wobei eine kriegsrechtliche Mahsgabe in Bezug auf den Nichtwiedereinsatz derartiger Ge-fangener gemacht und z.B. die Genfer Konvention rationalisiert werden könnte. Letzteres sei nur nebenbei erwähnt.
Aber eine konsequente Berücksichtigung des automation-ismisch-monetarismischen Widerspruches zwischen Arbeit und Geld scheint in den Konvergenzszenarien nicht einwandfrei zu erfolgen. Wodurch sich dannmehr wieder sozialpolitische Erwäg- gründe erzeigen, um das teilweise irrationale Wirtschaftswachs-tum in eine irrationale Konvergenzbeibehaltung zu transformier-en. Auch provisorische Abhilfen wie ein Grundeinkommen udgl. scheinen nur auf gesellschaftspolitische Unvollkommenheiten hinauszulaufen, weil nach der Einführung eines Grundeinkomm-en’s weitere Schritte zur Durchführung einer sozialpolitisch, ar-beitsrational und würdigkeitskonform einwandfreien Automation erforderlich sein müssten, um das Geldperipheriat dem fort-schrittlicheren System anzupassen.
Um die Ziele des TA’s - Arbeits- und Geldabschaffung im Kontext der Tauschwesenrationalisierung - erreichen zu können, sind im Wesentlichen 10 Punkte erforderlich. Mit diesen 10 Punk-ten wäre der TA politisch zu verwirklichen. Diese Punkte wurden eben bereits kurz angedeutet. Nun werden die verständlicher dar-gelegt.
Die 10 Kern- oder Hauptpunkte des TA’s sind die folgen-den:
10 Punkte, die den TA bedeuten
Punkt 1: Internationale Automationssteuer
Punkt 2: Internationales Produktionszentrum aller  Auto-
mationstechniken
Punkt 3: Internationales Verrechnungsbehördensystem
Punkt 4: Menschenrechtliches BodenFlächenEigentum
Punkt 5: Verrechnungssystem
Punkt 6: KPWparalyse
Punkt 7: Difflation
Punkt 8: Marawelb
Punkt 9: Internationale Automation
Das Kürzel `TA´ steht für `Technologischer Amonetaris- mus´. Der technologische Amonetarismus stellt ein historizismial-ökonomisches System eines automatisierten Gesellschaftssystem’s dar, mit dessen Histori(zi)smialkomponente die Geschichte – die Historie – als ein Tausch(handels)faktor zur Ermöglichung eines globalen Gefüges geldfreier Märkte verwertet werden könnte – im Signifé Histori(zi)smus ist die Anwendung der Geschichte auf gesellschaftliche Funktionsabläufe enthalten, sodaß die Nutzung der Geschichte als ein Tauschmittel im Gefüge geldfreier Märkte durchaus dem Historismus bzw. dem Historizismus beigeordnet oder beidefiniert werden kann und damit auch die Rechtge-schichte erarbeiteter, geldsurrogativer  Nutzungsrechte im mara-welbischen Gefüge geldfreier Märkte bereichert.
Die TA-Darstellung erfolgt kontextuell über die interna-tionale Arbeits- und Geldabschaffung bzw. -wegrationalisierung.
Um die technologische Amonetarisation (TAisation) zu realisieren und nach der Realisation zu sichern, sind die bereits genannten 9 TAischen Kernthemen hauptpunktuell assoziiert. Mit diesen Kernpunkten ließe sich der TA realisieren und funk-tionell sichern - es sind die Hauptkonstituenten des TA’s. Diese 9 Kernpunkte wären gleichsam die parteiprogrammatischen Haupt-themen des momentan als 9-Punkte-Plan der DTA bezeichenbar-en Punkteassoziates der `Durchführungspartei Technologischen Amonetarismusses´ - kurz der bislang nicht existenten `DTA´.
Die DTA - auch DtA - hätte infolge der Arbeits- und Geldwesensinternationalität international zu agieren, um den TA in Erscheinung der hinter den 9 Punkten stehenden Entwick-lungskontextuate verwirklichen zu können. In demokratologisch-en Auffassungen wäre die DTA ein Erfordernis aus dem strafge-setzlichen Sachverhalt, daß eine Unterlassung der gesellschafts-realismischen TA-Verwirklichung ggf. zur Verwirklichung des § 13’s des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland führ-en müsste.
Die DTA würde imgrundegenommen als der 1. Punkt des dannmehr 10punktigen 9PunktePlanes aufzufassen sein. Denn: Die Partei wäre das parteiendemokratische Politmedium der T-A-Realisierung (TArealisierung) und somit eine gruppische Initiator-in der gesamten TA-Entwicklung - der sog. `pEtrA-Entwicklung´ der `politischen Entwicklung technologisch realen Amonetaris-musses´. Befände sich die Partei dann aber irgendwann tatsächlich in Gründung, so müßten die restlichen 9 Punkte quasi um jeweils eine Punktestufe nach unten umbeziffert werden – Punkt 2 zu Punkt 1, Punkt 3 zu Punkt 2 usw.. Deswegen sei das technolog-isch-amonetarismische Durchführungsmedium DTA - auch DtA - hier als der 10. Punkt aufgeführt. Befände sich die DtA tatsäch-lich in Gründung entfiele dieser 10. Punkt und die DTA hätte deren 9PunktePunktation:
Punkt 10: Die Durchführungspartei technologischen A-monetarismusses, kurz DtA.
AAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAACHTUNG!!!
Recht(s/e)folgenbelehrung über eine verstehende TAwahrnehmung
Bevor es an die Darstellung der 10 Hauptpunkte des TA’s geht, sei nochmals kurz auf Gefahren des kontextuellen Versteh-en’s dieser Kurzdarstellung hingewiesen:
Wer den TA verstehend wahrnimmt und nach der verstehenden Wahr-nehmung nichts zur Verwirklich-ung des TA’s tut, könnte nach Mahsgabe des § 13’s des Strafge-setzbuches der Bundesrepublik Deutschland als ein strafgesetz-politologisch begründeter Unter-lassungsmittäter an allen zu-künftig erfolgenden Arbeits- und Geldverbrechen aufgefasst werden.
Dieses Mittäterschaftsverhältnis entstammt der politisch-en Dimension des § 13 StGB der BRD - wie auch jedes demo-kratischen oder nichtdemokratischen Staates, in dem bzw. in den-en das hinter dem Unterlassungsmittäterbegriff stehende Rechte-bewußtsein als eine normative Größe des angewandten bzw. an-wendbaren Strafrechtes aufzufassen ist. Warum das so ist, geht nochmals aus dem Kapitel `Das technologisch-amonetarismische §13StGB-Phänomen´ im Schluß an die kontextuelle Verständlich-machung der 10 Hauptproklamationen des TA’s hervor.
Daß sich das §13StGBPhänomen als ein Ausgangsphäno-men einer Doktorarbeit z.B. aus der historischen Entwicklung des Unterlassungsbegriffes - vom Begriff der Lassung bis zum tech-nologisch-amonetarismischen §13StGB-Phänomen - nutzen ließe, sei mal so dahingestellt.
Wer nun kein Interesse an einem ideologisch begründeten §13StGB-Realismus hat, hat an dieser Stelle die Möglichkeit, die Lektüre zu beenden und somit darzugeben, den TA weder ver-standen noch wahrgenommen zu haben! Andernfalls ist der TA verpflichtend.
!!!GNUTHCAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAA
Technologischer Amonetarismus (TA) - zu den 10 Kernpunkten des TA’s:
Punkt 1: Internationale Automationssteuer
Mit der internationalen Automationssteuer - im folgenden Text i.d.R. nur kurz Automationssteuer genannt - könnte die Ent-wicklung des technologischen Amonetarismusses finanziert wer-den. Die Automationssteuer wäre somit als eine Finanzierungs- steuer aufzufassen.
Die Automationssteuer wäre international bzw. weltweit zu erheben. Als eine reale ProKopfSteuer würde die Automa-tionssteuer auch bezüglich den Minderjährigen erhoben werden, deren Eltern die Automationssteuer für sie zu entrichten hätten.
Der Grund dafür ist: Nur so kann eine weltbevölkerungs-einheitliche Partizipation aller Menschen und menschenabstämm-igen Lebewesen gewährleistet werden, ohne daß ein nach mone-tarismischen Menschenrechtauffassungen anzweifelbares Nutz-ungsrecht hinsichtlich dem fertiggestellten und arbeitenden Pro-duktionszentrum entstünde.
Daß die Automationssteuer eine lediglich die Bauzeit des internationalen Produktionszentrums und die Zeit der Behörden-errichtung charakterisierende Temporärsteuer wäre, ließe sich als ein zweiter Grund dafür aufführen. Denn: Nach der Systemfi-nanzierung sollte sich das System selbständig tragen und die Fi-nanzierungs- bzw. Automationssteuer aufheblich sein.
Die Automationssteuer böte eine homizialismische Grundlage der menscHenrechteinheitlichen Nutzung des Produk-tionszentrums. Das Eigentum an der Fabrik obläge somit zu glei-chen Teilen der gesamten MenscHheit - ein Vorbehalt in Sachen steuerlicher Progressions, wie der etwa bei der Einkommensteuer real zu sein scheint, könnte somit von Anfang an und faktisch ausge-klammert bleiben.
Aus dem Hominizialcharakter der Steuer leitet sich der Gewährungsfunktionalismus hinsichtlich der staatlichen Automa-tionsabsicherung ab.
Die Automationssteuer müsste nicht unbedingt eine geld-lich reale Steuer sein. Die Automationssteuer ließe sich als eine nominalismische Steuer konzipieren, die sich prokopfmäßig aus dem staatlich erzielten Steuerhaushalt zusammensetzen ließe. Ei-ne nur dem Name nach existierende Automationssteuer, die sich aus fiskalischen Einnahmen aus anderen Steuern etatmähßig er-rechnen ließe, wäre somit eine haushaltsrechtliche Automations-etatbestimmung, bei der parlamentarische Beschlüsse zur automa-tionssteuerlichen Systemfinanzierung auf Etatisierungen der ein-zelnen TA-Entwicklungsabschnitte  abzielen würden. Die nomi-nalismische Automationssteuer wäre dannmehr eine Angelegen-heit TAisch orientierter Haushaltsdebatten.
Personen, die keine Steuern entrichten können oder dürf-en, wären im Fall einer nominalismischen Automationssteuer ü-ber Verbrauchs- (z.B. Bier-) uner Verbrauchersteuern wie etwa  die Mehrwertsteuer an den jeweiligen Automationsetats der TAi-sierungssukzesse beteiligt. Der Homizialcharakter der Automa-tionsabsicherung und des Marawelbfunktionismusses wäre auch so prokopfmäßig gewährleistet.
Entwicklungsländer ließen sich - einerlei, ob die Finan-zierungssteuer der global zu entgeldenden Automation real oder nominalismisch wäre - über Weltbankmechanismen an der steuer-lichen Finanzierung des Poduktionszentrum’s und der Behörden-errichtung beteiligen. Wobei bereits eine Verrechnungssystematik erkennbar sein könnte, die Rückschlüsse auf das technologisch-a-monetarismische Verrechnungssystem böte.
Die Erhebung einer realen Automationssteuer als solche uner die automationshaushaltsrechtliche Errechnung eines mehr oder minder zeitlich gestaffelten nominalismialsteuerlichen Auto-mationsetats als solche wäre strafgesetzlich erfordert. Das techno-logisch-amonetarismische (das TAische) §-13-StGB-Phänomen wäre eine gesetzliche Grundlage zur staatlich geförderten Amo-netarisation automationstechnisch-technologischer Nuancierung. Die TAische Automationssteuer erschiene somit als eine Art Pflichtsteuer, zu deren Erhebung der Staat uner die geld- und ar-beitswesensglobale Staatengemeinschaft kraft Strafgesetzbuch (Unterlassungsparagraf 13 StGB) verpflichtet wäre bzw. wären, wenn Staat uner Staatengemeinschaft deren Verbrechersein nicht bevorzugen würden.
In Lehnung  an  die  Finanzierungseigenschaft  der  Auto-mationssteuer ließe sich der gesamte Steuerbedarf an Automati-onssteuer aus den Kostenplänen zum Bau des Produktionszen-trum’s und der weltweiten Verrechnungsbehörde errechnen. Bedürften das Produktionszentrum und die Behördenerrichtung insgesamt vielleicht 700 Milliarden Euro, so kämen rund 100 Eu-ro auf jeden Erdbürger bzw. jede Erdbürgerin - eine Weltbevölk-erung von 7 Milliarden Menschen zugrundegelegt. Und würde die Systemerrichtung etwa 10 Jahre dauern, so fielen auf jeden Steu-erzahler/jede Steuerzahlerin 10 Euro pro Jahr.
Steuerformel pro Kopf:
K/W = Apk
Steuerformel pro Jahr und pro Kopf:
(K/W)/Rz = Apjpk
K = Kosten der Realisierung des Produktionszentrum’s
und des Behördensystemes;
W = Weltbevölkerung;
Apk = Automationssteuer pro Kopf;
Rz = Realisierungszeit des Produktionszentrum’s und des
Behördensystemes;
Apjpk = Automationssteuer pro Jahr und pro Kopf.
Nach der Realisierungszeit des Produktionszentrum’s und des welt- bzw. VNweiten System’s der Verrechnungsbehörde könnte die Automationssteuer wieder aufgehoben werden.
Punkt 2: Internationales Produktionszentrum
Das internationale Produktionszentrum - im Folgenden kurz `Fabrik´ genannt - ist als ein automationstechnisch arbeiten-des Produktionszentrum konzipiert, in dem alle dem allgemeinen Stand der technischen Entwicklung zuschreiblichen Techniken, Technologien und Bauteile der dem allgemeinen Stand der tech-nischen Entwicklung zuschreiblichen Techniken produziert wer-den könnten. Hinter den Wörtern Techniken und Technologien sind Maschinen, Apparate, Geräte usw. zu verstehen, die nach patentrechtlichen Maßgaben dem allgemeinen Entwicklungsstand zugehören und frei produziert werden könnten. Bauteile sind Bestandteile dieser Techniken und Technologien.
Die Fabrik wäre ein internationales Automationszentrum, das infolge der steuerlichen Finanzierung allen Menschen und menschenabstämmigen Lebewesen zu gleichen Teilen gehören würde. Das würde eine menschenrechtliche Fabriknutzung im-plizieren, mit deren Realisation der Hominizialcharakter der Fa-brik deutlich wäre. Die Fabrik wäre dem freien Wettbewerb unter-stellt, sodaß aus der steuerlichen Finanzierung zwar ein allgemein-es Nutzungsrecht, wohldem aber keine allgemeine Nutzungs-pflicht entstünde.
Letztliches Ziel der Fabrik wäre eine gewährungspoliti-sche Tätigkeit zur funktionellen und maschinenbautechnischen Absicherung automativer Weltgesellschaftsverhältnisse - eine Tät-igkeit, die faktisch dem Staat als die interessenassoziierte Gesamt-heit produktiver Kräfteverhältnisse zu kommt. Auf dem Weg zu diesem Ziel obläge der Fabrik der gesamtgesellschaftliche Prozeß der Preisstabilitätsrelativierung in Erscheinung einer von der Fabrik politwirksam begonnen KPWparalyse (Punkt 6).
KPWparalyse bedeutet Kosten-, Preise- und Werteparaly-se. Die Relativierung der Preisstabilität würde quasi den System-wandel von einer freiheitlichen Markt- zu einer freiheitlichen Ma-rawelbwirtschaft bedingen - das Marawelb wäre die Gesamtheit preis- und geldfreier Weltmärkte. Die KPWparalyse wäre eine der gesellschaftsweit ersichtlichen Grundlagen desjenigen Vorganges, mit dem das Geld aus der Zirkulation genommen werden würde.
Die internationale KPWparalyse würde auf dem Umstand gründen, daß der Gewinn eines politischen Fabrikwesen’s ein po-litisches Werg der Entwicklung, kein geldlicher Gewinn nach ei-ner bilanziellen GuV-Rechnung wäre - ein Staat scheint nicht pri-mär auf Gewinn bedacht sein zu dürfen.
Die Fabrik brächte sämtliche Produkte zu Selbstkosten-preisen auf den Markt. Dadurch hätten Fabrikkunden die Mög-lichkeit, einen niedrigeren Kostensatz in ihre Preiskalkulationen zu übertragen. Die Folge einer derartigen Übertragung wäre eine sukzessive Senkung märktischer Preise, die auf einem internatio-nalen Nullpreisniveau enden würde. In Verbindung mit den an-deren Hauptpunkten des TA’s würde die Fabrik somit den soge-nannten Marawelbfunktionismus ermöglichen, der auf der Basis des Verrechnungssystem’s als verrechnungsfunktionelles Surrogat des allgemeinen Werteäquivalentes Geld fungieren täte.
Ein Beginn der gleich einem monetarismischen Flächen-brand in der Wirtschaft zur Verwirklichung des TAischen Diffla-tionsprozesses wirkenden KPWparalyse aus dem Geschäftsbe-trieb der Fabrik hätte gegenüber einem seitens der Privatwirt-schaft initiierten KPWparalyseprozeß den Vorteil, daß in der Pri-vatwirtschaft keine politologisch wirksamen Wettbewerbsverzerr-ungen durch TApolitische Unternehmensstandings hervorträten. Man denke nur an den heiligen Ford aus dem Buch Schöne Neue Welt von Huxley, an Pizza Hut aus dem Film Demolition Man oder dergleichen. Die KPWparalyse würde in diesem Sinn zwar zu ei-nem seit der lydischen Gelderfindung vor rund 2.750 Jahren ein-maligen Difflationsprozeß führen, während die Schaffung des in-ternationalen Marawelbes als eine Art sozioengineerismisches Weltwunder aufzufassen sein könnte. Aber mit Heiligkeiten hätte das alles letztlich doch nichts zu tun.
Während man als Produktionssystem der Fabrik eine koppelproduktionismischen Apikali(ismi)k in Erwägung ziehen könnte, ließe sich die Fabrik als eine produzierende Teilorganisa-tion der Vereinten Nationen (VN) andenken - obschon bereits der ex Verteidigungsminister Rühe, ohne den vor Jahren zugestanden-erweise recht konfusen TA gelesen zu haben, meinte, daß die VN nicht produzieren werde. VNorganisations-von-daherig bräuchte die Fabrik keine konventionelle Geschäftsführung zu haben.
Anstelle einer unternehmerischen Geschäftsführung ließe sich ein internationaler Kooperationsrat mit Geschäftführungs-funktionen bilden. Dieser Kooperationsrat würde über einen auf dem Organisationsniveau der Ständigen VN-Ausschüsse völker-rechtlich agierenden Harmonisierungsausschuß mit unternehmer-ischen und legislativen Problemen TAischer Entwicklungssukzesse beauftragt sein.
Der Kooperationsrat könnte die einzige Institution inner-halb der Fabrik sein, die mit menschlichen Arbeitskräften arbeiten würde bzw. arbeiten müßte, solange die Wirtschafts-, Industrie- und Gesetzesinformatik, wie auch die Kybernetik, nicht auf dem Entwicklungsstand der Ermöglichung einer automatisch arbeiten-den Geschäftsführung wären. In Lehnung an das Signifé der Ba-sisdemokratie ließe sich zwar eine internetbasierte Fabrikverwalt-ung denken, an der jede Menschin/jeder Mensch nach den homi-nizialismischen Miteigentumsrechten tätig werden könnte. Aber ohne weitergehende Sicherheitsmaßnahmen käme bei einer basis-demokratischen Fabrikverwaltung bzw. bei einem basisdemokrat-ischen Kooperationsrat vermutlich ziemlich viel Unsinn heraus.
Eines der Aufgabengebiete des Kooperationsrates wäre z.B. die produktionsorientierte Koordinierung sämtlicher für den Staat zum staatlichen Selbsterhalt zu produzierenden Maschinen, Geräte, Apparate etc.. Aus dieser Tätigkeit ist eine Fabriksaufgabe zu erkennen. Der Staat könnte all die Dinge in Eigenproduktion herstellen und nutzen, die zur Schaffung, Erhaltung und Sicher-ung staatlicher Infrastrukturen erforderlich wären. Diese Eigen-produktion wird besonders in Relation zu DualUseProdukten deutlich, die sowohl für militärische als auch für zivile Zwecke produziert werden könnten.
Abschließend zu Punkt 2 dieser `Kurzdarstellung TA´ sei die koppelproduktionismische Apikal(ism)ik im Rahmen eines koppelproduktionismischen Apikalismusses erläutert - wobei an dieser Stelle kurz bemerkt sei, ...
... daß die Abkürzung `TA´ nichts (oder vieleicht noch                     nichts) mit parlamentarischen TechnikfolgenAbschätzungen (TA) des bereits 1989/90 gegründeten Technikfolgenabschätzungsbüro’s (TAB) des Deutschen Bundestages zu tun hat;
... daß der `TA´, also der Technologische Amonetarismus,                 nichts (oder vielleicht noch nichts) mit den Vereinten Nationen zu tun hat´;
... daß der TA keine Welt- oder VN-Staatenbundwerbung sein soll.
Ein Koppelproduktionssystem - nach dem Brockhaus auch Kuppelproduktionssystem - ist ein Produktionssystem, das primär auf die Herstellung eines Produktes ausgerichtet ist, wohldem a-ber Möglichkeiten bietet, Teilprodukte des Primärproduktes als weitgehend selbständige Waren auf den Markt zu bringen. Beim koppelproduktionismischen Apikalismus wäre das grundsätzlich nicht anders. An die Stelle eines Primärproduktes träte ein Indus-triesektor, in dem alle Teilsektoren der Technikbranche vereint in Nutzung gebracht werden können - z.B. Raumfahrt. Die Fabrik wäre dem fabriklichen Produktionspotential nach auf diesen Sek-tor ausgerichtet, wobei alle Teile dieses Sektor’s gesondert und einzeln zur Produktion gebracht werden können. Der umgangs- sprachliche Term `Alle Teile´ bezieht sich auf alle Techniken, alle Technologien und alle Bauteile aller Techniken und Technologi-en, die produziert werden könnten, wenn ... ja, wenn die Fabrik gebaut sein würde. Konkret heißt das, daß in der Fabrik nicht nur KPWparalytische Space Shuttls und Volksraumschiffe, sondern auch Kaffeemaschinen, Computer, Kernkraftaggregate, Tapezier-maschinen, Baustellensysteme, Raffineriebedarf, Halbleiter usw. produziert werden könnten. Demgemäß wäre die Fabrik aufge-baut.
Sämtliche Fabriksektoren ließen sich gesondert oder im Verbund mit anderen Fabrikssektoren nutzen - quasi wie in einem Koppelproduktionssystem. Zur Serviceleistung der Fabrik könn- ten demgemäß nutzungsfertige Montagen ganzer Produktions-stätten der Privatindustrie gehören.
Wird die Fabrik im Organisationenrahmen der VN ge-dacht, so stünde die Fabrik auch im völligen Einklang mit den Zielsetzungen der VN. Das begönne bei menschenrechtlich-ho-mizialismischen Nutzungsmöglichkeiten, schritte fort über indus-trielle Maßnahmen der Völkerverständigung und der internatio-nalen sozialen Sicherheit im TAischen Kontext einer rationali-sierten Sozialcharta, und endete im Dualsystem des Fabrikwesen’s, welches die Fabriktätigkeiten sowohl für zivile als auch für mili-tärische Zwecke vollziehen ließe. Durch die Möglichkeiten der dualen Produktion wäre die Fabrik als ein produktives Zentrum zur Sicherung des Weltfriede’s aufzufassen - was besonders auch mit einem Blick auf die Expansion ins Weltall nützlich sein könn-te. Der Schritt von der Fabrik zu einem internationalen VN-Sou-veränitätenpakt wäre demgemäß ein kleiner Schritt in der Weltpo-litik, aber ein großer Schritt der Menschheit. Zumal sich mit diesem Schritt
a) das internationale Wehrwesen als ein Absurdum vor der
somit paralysierlichen Außenpolitik erwiese und
b) das VNsystem als tendenziell anarchisch darstellen lie-
ße.
Der DualUseCharakter der VN bezöge sich dannmehr auf Techniken im Sinn des trotz Föderation oder Souveränitäten-pakt verbliebenen Aufkommen’s an (Welt)Grenzschutzpolizeier-fordernissen - was auch mit einem Blick auf etwaige Außererdi-sche gälte, die sich von militärisch bestückten Raumschiffen evtl. bedroht vorkommen könnten, wohingegen polizeilich bestückte Raumschiffe immernoch von einer zumindest teils verständlichen Rechte- und Gesetzesgebundenheit zeugen ließen, obschon oder gerade weil das globale Verbrechensaufkommen um die Verbre-chenserscheinungen der arbeitsgebundenen und der monetär ko-relierten Kriminalität reduziert sein würde. VNeinsätze wären als polizeiliche Kriegs- oder Kampfhandlungen aufzufassen.
Aber mit derartigen politischen Ausblicken hat bzw. hätte der TA nur am Rande zu tun. Dafür allerdings in einer Art und Weise, mit der demokratisch-demokratologische Arbeiten der den TA negierenden Weltpolitiker als politische Relikte einer verbre-cherischen MenscHheit und somit als Atavismen einer polizeilich zu behandelnden Weltdemokratie aufzufassen wären. Was in etwa hieße, daß eine internationale TAnegation die rechtliche Grund-lage zur Verhaftung der gesamten Menschheit und somit zur ge-setzesgestützten Außerkraftsetzung der (Welt)Demokratie böte. Das könnte später im Kapitel über das §13StGBPhänomen deut-licher werden. Obschon schon jetzt gesagt werden kann, daß es einer Einzelperson unmöglich wäre, den Rest der Menschheit zu verhaften.
Frage: Aber was ist schon Demokratie?
Antwort: Wenn ein Bürger der gesamten Weltbevölkerung zwar das Richtige dargibt, der Rest der Weltbevölkerung aber nicht demgemäß agiert und somit das Falsche tut, dann ist das Demokratie - wenn auch eine Weltdemokratie, die mit einigen Ar-tikeln der Menschenrechte, der Sozialcharta (z.B. Recht auf Arbeit, Recht auf gerechten Verdienst, Soziale Sicherheit), technologisch irra-tional erscheint.
Schließlich aber stünde auch eine rationale oder anarchist-ische Technokratie in Konformität mit der UNO, denn die Tech-nokratie wäre als technologisch approbierte Erscheinung der Weltdemokratie im Sinn des Bürokratismusses zu verstehen. Das gälte besonders bezüglich einer VNföderation im Sinn eines Weltstaates, denn ohne eine Außenpolitik gäbe es eben keinerlei Bedarf zur Aufrechterhaltung eines Militärwesen’s.
Besonders im Verbund mit der VN ließe sich die Fabrik als ein Produktionszentrum konzipieren, in dem nicht nur produ-ziert, sondern in nebenbetrieblicher Art und Weise auch schulisch und universitätisch gelehrt, geforscht, Urlaub gemacht und der Kinderdorfgedanke in Vorbereitung der schulischen Laufbahn zur Geltung gebracht werden könnte.
Zudem ließen sich ein Weltraum- und ein Flughafen auf das Fabrikareal setzen.  Der ursprüngliche Flächenbedarf der Fa-brik würde sich bei derartigen Erweiterungen um ein Mehrfaches vergrößern.
Der Verbund mit der VN könnte aber durchaus konzep-tualisierungswert sein. Denn: Wenn die Fabrik auf privatwirt-schaftlicher Basis gegründet werden und TApolitisch fungieren würde, so bestünde eventuell tatsächlich die Möglichkeit, daß die VN nach ersten Fabikserfolgen ankäme und sich anerböte, die Fabrik zu fördern uner gar in den Organisationenaufbau der U-NO zu integrieren - die Weltbankgruppe, Unicef und amnesty inter-national wären 3 Beispiele für derartige Anerbieten. Setzt man ein derartiges Anerbieten voraus, so könnte die Fabrikrealisation von Anfang an als die Realisation einer neuen und neuartigen Teilor-ganisation konzipiert und realisiert werden.
Der TAische Caprivi-Standpunkt des mit der Fabrik ideo-logisierten TA’s - ein Standpunkt jenseits realer Herrschaftsab-sichten - käme dieser eventualismischen Konzeption zu Nutze. Wobei sich dieser Ohnherschaftsstandpunkt in politischer Hin-sicht ähnlich darbietet, wie sich der Agrar- und Ressourcenstand-punkt gegenüber der übrigen Wirtschaft bzw. gegenüber der übrigen Gesellschaft vernehmen läßt:
Märkte jenseits der Agrar- und Ressourcenwirtschaft wer-den von eben diesen beiden Wirtschaftsbereichen als eine simple Kulisse einer in soziologischen Rollen vertrakten MenscHheit auf-gefasst - so etwa nach einem Die Deutsche Bank betitelten Buch. Herrschaftssysteme wären (bzw. sind bereits gegenwärtig) die Ku-lisse unvollkommener Gesellschafts- und Staatenentwicklungen und somit auch Erscheinungen bemäkelbarer Verwaltungskompe-tenzen.
Punkt 3: Internationales Verrechnungsbehördensystem
Das internationale Behördensystem des technologischen Amonetarismusses wäre eine Verrechnungsbehörde zur staatlich-en Gewährleistung einer ordnungsmäßigen TAisation. Der Ver-rechnungsbehörde obläge die verwaltungstechnische Regelung und Handhabung der Verrechnungsprozeduren des 3termigen Verrechnungssystem’s, mit dem das Geldwesen im Sinn einer Tauschhandelsautomation surrogiert werden und surrogiert gehalten werden könnte. Infolge KPWparalytischer Verwaltungs-mahßnahmen könnte die Verrechnungsbehörde auch Integra-tionsbehörde genannt werden.
Die Verrechnungsbehörde wäre mit diversen Behörden des bestehenden Behördensystem’s verbunden.
Zur Aus- uner Durchführung der Integration - verrech-nungstechnische Produktionsfaktorenhinwendung an Erfinder, Unternehmer, Unternehmen und vergleichbare Personen - stünde die TAische Verrechnungsbehörde z.B. mit der Patentbehörde, mit Flurämtern, Baubehörden, Ordnungsämtern, Verbraucherzen-tralen und der Fabrik in Verbindung.
Im Tätigkeitsbereich der Leistungsverrechnung würden sich informative Daten der mit dem Integrationsfunktionalismus assoziierten Behörden lebensraum- bzw. energiebilanzmathemat-isch widerspiegeln. Was an dem Umstand läge, daß das Verrech-nungssystem alle verrechnungsrelevanten Leistungswerte SiBilan-ziell in gegenseitige Aufrechnung brächte (Punkt 5). Das mag mo-mentan etwas schwer zu verstehen sein. Aber da eine Behörde zu-mindest mitunter aus der Separation gebündelter Rechte, Pflicht-en und Funktionen gesellschaftlicher Relationen amtsmäßig zu entstehen scheint, sei die Behörde an dieser Stelle dennoch kon-textuiert. Das innergesellschaftsbarrieriale Signifé vom im Alt- oder Mitteldeutschen Sprachgeschichtszeitraum gefassten Wort Walten geht im Sinn fachmännischer Systemharmonisierungen in etwa auf diese Auffassung zurück - was deutlich werden könnte, wenn die folgenden Punkte gelesen werden.
Die Verrechnungsbehörde wäre die behördliche Zentral-stelle des Marawelbfunktionismusses. In der Verrechnungsbehör-de kämen die 3 Terme der Leistungsverrechnung, der Lebens-raumrechnung bzw. der Reduktrechnung zur gesellschaftsfunk-tionellen Anwendung. Leistungsverrechnung, Lebensraumrech-nung und Reduktrechnung sind lediglich aspektualitätsgewichtete Wörter für das technologisch-amonetarismische Verrechnungswe-sen allgemein.
Der Name Leistungsverrechnung bezieht sich auf sozio-logische Werteanerkennungen im Interaktionsmodus des proze-durierten Tauschwesen’s.
Lebensraumrechnung bedeutet im Wesentlichen nichts anderes, legt aber eine Gewichtung auf den Umstand, daß die Tauschwesenprozedurierung zwar SiBilanziell rechnen ließe, daß aber letztlich in rechnerischen Verhältnissen persönliche - natur- und juristpersönliche - Flächen zum Leben und Tätigsein verrech-nungsmathematisch zur Geltung kämen. Das Lebensraumsignifé hat gewisse Bezüge zum Naturrecht einzelner MenscHen.
Der Name Reduktrechnung trägt dem verrechnungstech- nischen Sachverhalt Rechnung, daß die Verhältnisse persönlicher Flächen des persönlichen Lebensraumes in einer einen menschen-rechtlichen Lebensraum (1. Term) verringernden Abhängigkeit von Kulturstandsfaktoren wären. Mit diesen Kulturstandsfaktor-en käme das Tauschwesen im 3termprozedurat des TAischen Ver-rechnungssystem’s dergestalt zum Ausdruck, daß das Tauschwe-sen mit der flächenmähßigen Verringerung (Reduktion) des men-schenrechtlichen Lebensraumes der natürlichen Personen voll-zogen werden würde – je größer das gesellschaftskulturelle Ange-bot an gewerblichen und künstlerischen Gegebenheiten in einer agglomerativen Region ist, desto höher sind die Immobilienwerte, desto geringer fiele das menschenrechtliche BodenFlächenEigen-tum einer natürlichen Person aus, aber diese BodenFlächenRe-duktion stellt gleichsam die amonetarismische „Zahlungsweise“ in der Nutzung des marawelbischen Tauschhandels dar. Die techno-logisch-amonetarismische Variante des mit der Niederlassungs-freiheit zum Ausdruck gebrachten Tauschwesen’s bestünde somit in einer kulturstandsfaktoriellen Verringerung eines menschen-rechtlichen Flächeneigentum’s, dessen Verringerung als Flächen-reduktion bezeichnet wurde. Auf diese Art des Tauschen’s be-zieht sich auch das Wörtchen Reduktrechnung.
Kurz nochmal zur Verdeutlichung:
Das Wörtchen `Redukt´ bezieht sich auf eine Kultur-standsrechnung des SiBilanziell gewerteten Milieu’s, indem ein - man merke auf:: - m-e-n-s-c-h-e-n-r-e-c-h-t-l-i-c-h-e-s Boden- un-er Flächeneigentum durch ein SiBilanziell wertbares Konsuman-gebot soziologischer Leistungsangebote je nach dem Auspräg-ungsgrad kultureller Infrastrukturen v-e-r-r-i-n-g-e-r-t werden würde - je höher der konsumtorische Kulturstand ist, desto höh-erwertiger und somit desto kleiner wäre das persönliche Boden-FlächenEigentum.
Ein menschenrechtliches BodenFlächenEigentum in Ver-bindung mit dem Marawelbfunktionismus läßt sich aus der Ar-beitsgeschichte dergestalt herleiten, daß dieses Recht quasi den historis-historismisch-historizismischen Lohn, das entwicklungs-geschichtliche Gehalt, den Sold odgl. aller an der Automation gearbeitet habender Leuts uner Familien darstellt – womit die Ge-schichte zu einem märktisch-marawelbischen Tauschhandelsfak-tor gemacht sein würde. Gleichsam erzeigt sich in dieser ge-schichtsverbundenen Tauschhandelsauffassung ein geschichts-wissenschaftlicher Aspekt der Verrechnungsbehörde, denn das Verrechnungsbehördensystem ginge eben mit arbeits-, geld- und rechtegeschichtlichen Fakten um, mit denen das Verrechnungs-behördensystem als geschichtlich entstandene Amtsfassung hin-sichtlich dem automationstechnischen und geldwesensorientiert-en Stand der Entwicklung zu verstehen wäre – jede Amts- bzw. Behördenschaffung verbindet die Vergangenheit mit der Gegen-wart und der Zukunft. Da das Verrechnungsbehördensystem arbeits- und geldwesensglobal sein müsste – Autarkie wäre jen-seits z.B. eines baritonukleartechnischen Generratorstaates schwer machbar -, wäre eine geschichtlich-geschichtswissenschaftliche Verrechnungsbehördenverfassung mit einer Staats- und Staaten-geschichte zu verbinden, die als solche jedwede Staatlichkeit als eine soziologisch-politologische Funktion der Zeit dargibt. Schon die entwicklungsgeschichtlichen Unterschiede zwischen Entwick-lungsländern und Industrieländern scheinen eine Geschichtsver-bundenheit darzustellen, mit der das Arbeits- und Geldwesen im Sinn der Automationsgeschichte eine Veranschaulichung der Not-wendigkeit einer auf Verwaltungsfachmännischkeit bedachten und einer Staatssouveränität überantworteten Behörden- bzw. Ämtergeschichte vorweist – was letztlich auch im Kontext der Immobilienwirtschaft zu verstehen sein könnte, schließlich aber nicht zur einwandfreien Akzeptanz etwa der sozialdarwinismi-schen Komponenten der VN-Menschenrechtcharta, des EU-Ver-trages uner des Lissabon-Vertrages dingen müsste, weil einige Bestandteile bzw. Artikulate dieser völkerrechtlichen Verträge im TAischen Sinn schlichtweg rationalisierliche Anochronismen dar-stellen. Und das gälte auch oder insbesondere in Bezug auf die (Bundes)Deutsche Verfassungsgeschichte – gerade auch dann, wenn man § 146 GG nimmt, um eine neue gesamtdeutsche Ver-fassung zu machen, die sich rational-rationalismischerweise nur auf das beziehen lassen können sollte, was in allen Bundesländern jenseits von Brauchtum und Sitte genutzt wird: Grammatik, Ar-beit, Geld, Gesetz und Technik.
In der Flächenreduktion käme die Abwicklung aller mit einem bestimmten Niederlassungsort möglichen Kaufverträge zu einem Ausdruck, der sich als der soziologische Gegenwert kon-sumierlicher Waren und Dienstleistungen darböte - wobei die KPWparalyse der Flächenreduktion entgegen wirken würde, in-dem mit der KPWparalyse eine wertemäßige Trennung zwischen Neuleistungen und Nichtneuleistungen auf der einen, zwischen knappen und nicht knappen Waren auf der anderen Seite erbring-lich wäre. Die letzte Apposition besagte, daß die KPWparalyse die Preise irgendwelcher Produkte so weit senken täte, daß nur noch patentwürdige und somit reale Neuleistungswerte übrig bleiben würden. Der Verringerung des menschenrechtlichen BodenFlä-chenEigentums stünden somit günstigere Produkte gegenüber. Die KPWparalyse würde assoziiert mit der Reduktrechnung des 3termigen Verrechnungssystemes ein größeres Warenangebot in die Verrechnung bringen. Der niederlassungsfreiheitliche Verzicht auf Boden- uner Flächenteile würde mit einem größeren und günstigeren Warenangebot ausgeglichen und tauschhandelsmähß-ig im agglomerativen Kulturstandsangebot abgegolten werden.
Über die Reduktrechnung wären die automatisierte Indu-strie, die Neuleistungserfinder und die Konsumenten auf dem geldwesenssurrogativen Tauschlevel der TAischen Verwaltungs- bzw. Verrechnungsprozeduren tauschhandelerfolgsmäßig ver-bunden - die Reduktrechnung ist der Tauschvorgang primär aus dem Blickwinkel der Nichtneuleistungserbringer.
So verstanden erschiene eine Verrechnungsbehörde auch als eine politische Notwendigkeit - selbst dann, wenn das Staats-wesen im Sinn einer unternehmensstaatlichen Klein- oder Viel-staaterei aufzufassen wäre. Überdies würde die Verrechnungsbe-hörde die Finanzbehörde ersetzen können, denn eine geldliche Steuer wäre im Zustand des TA’s selbstverständlich nicht möglich - wie auch nicht erforderlich. Aber: Das Finanzamt wäre nicht pleite, es wäre wegrationalisiert.
Da das Arbeits- und Geldwesen ein internationales Wesen zu sein scheint, müßte die Verrechnungsbehörde eine internatio-nale Behörde sein. Der Einfachheit halber läßt sich auch die Ver-rechnungsbehörde in diesem internationalen Kontext mit der Or-ganisation der VN erläutern.
Während etwa die Fabrik die Organisation für industrielle Entwicklung ablösen könnte, ließe sich mit der Verrechnungsbe-hörde z.B. die Weltbankgruppe in Aufhebung oder in eine ver-rechnungstechnische Fortentwicklung bringen - die Weltbank- gruppe als eine VNzentrale Verrechnungsinstitution, vergleichbar mit einem World Trade Centre, auf dessen oberster Etage eine Ver-rechnungsgruppe säße. Würde sich die Verrechnungsbehörde z.B. direkt aus der Weltbankgruppe entwickeln, so wären Transforma-tionen von Schulden aus den an Entwicklungsländer gewährten Kredite besonders auch mit einem Blick auf die Automations-steuer sicherlich problemloser zu vollziehen, als wenn nicht.
Im internationalen Kontext wäre die Verbindung zwisch-en der Verrechnungsbehörde und dem Harmonisierungsausschuß der völkerrechtlichen Rechtekonvergenzen (in funktioneller Asso-ziation mit dem Kooperationsrat der Fabrik) besonders hervor-zuheben.
Im Rahmen der internationalen Leistungsverrechnung kä-me es auf die einheitliche Nutzung einheitlicher Normen an. Das System international (Si-System) der Naturwissenschaften ließe sich hinsichtlich währungssurrogativen Einheitennutzungen (z.B. Kilowatt, Joule, Meter bzw. die vom Meter abgeleitete Einheit m2 etc.) als ein Währungseinheiten surrogierendes Einheitensystem eines rechtlichen Normengefüges der mit statistisierten Boden-FlächenWerten rechnenden Verrechnungssystematik auffassen - SiBilanziell ausgedrückt wäre die wichtigste Surrogationseinheit wohl Watt, wobei mathematische Korelationen im Bedeutungsbe-reich von EnergieBodenwert-, LeistungEnergie- und LeistungBo-denwertKorelationen statistische Verrechnungsrelationen aus mo-netarismischen Werteverhältnissen in TAischer Transformation halten könnten. Der Verrechnungsbehörde obläge dabei die ord-nungsgemäße Ausführung der von einem Harmonisierungsaus-schuß (in Verbindung mit dem Weltsicherheitsrat, der Generalver-sammlung, dem VN-Generalsekretariat, besonderen VN-Ausschüssen und ggf. dem Hohen Kommissar für Menschenrechte) völkervertraglich gefassten Verrechnungsabkommen, -verträge, -standards usw..
Einzelstaatliche Souveränitätsrechte wären weiter zu be-achten, sodaß sich hinsichtlich realpolitischen Nationaliätenauf-kommen auch aus dem internationalen Verrechnungssystem be-stenfalls auf eine herrschaftspolitische VNföderation im Sinn bü-rokratischer Technikauffassungen oder eben auf einen VN-Sou-veränitätenpakt schlußfolgern ließe. Die Verrechnungsbehörde wäre damit eine der prägnantesten Erscheinungen der PETAent-wicklung - der Politischen Entwicklung Technologischen Amone-tarismusses, die mit der Gründung der DtA in die politische Re-alität der Arbeit, des Geldes und der Gesetze nutzenden Länder gesetzt werden könnte. Da diese Art des technologischen Amo-netarismusses technisch bzw. technologisch entstünde und somit - vieleicht im Gegensatz zu einem Amonetarismus kommunismi-scher Realisierung - technologisch real wäre, läßt sich die PETA-Entwicklung auch als PEtrA-Entwicklung bezeichnen - als die: politische Entwicklung technologisch realen Amonetarismusses; was am technologischen Amonetarismus als solchem bzw. als eine Systemerscheinung nichts ändern täte.
Zusammen mit der Bauzeit der Fabrik würde die Zeit der Behördenerrichtung die 1. Entwicklungsstufe der technologisch--amonetarismischen Entwicklung darstellen.
Punkt 4: Menschenrechtliches BodenFlächenEigentum
„Als MenscHenrechte werden moralisch begründete, individuelle Freiheits- und Autonomierechte bezeichnet, die jedem MenscHen allein aufgrund seines MenscHseins gleichermaßen zustehen. Sie sind universell (gelten überall für alle MenscHen), unveräußerlich (können nicht abgetreten werden) und unteilbar (können nur in ihrer Gesamtheit verwirklicht werden). Sie umfassen dabei bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechtsansprüche. Die MenscHenrechte werden häufig von Naturrechten und der unantastbaren MenscHenwürde abgeleitet“ (Wikipedia, Menschenrechte). In diesem Sinn der 1948 artikulierten Menschenrechte ist ein menschen-rechtliches BodenFlächenEigentum zu verstehen.
Erdbodenokkupative Vermessenheiten in der Schaffung weitgehend unabhängiger Territorialstaaten scheinen infolge der bislang nicht vervollkommneten MenscHheitsgeschichte rigorose Selbstverständlichkeiten aus dem Bereich des MenscHlich-Allzu-menschlichen’s zu sein. Dennoch ist zu erkennen, daß die sozialdar-winismischen Komponenten der Menschenrechte und der Sozialchar-tas Absurditäten vor dem entwicklungsorientierten Entelismus der Technisierung darstellen. Ein Recht auf Arbeit und ein Recht auf gerechten Verdienst sind die wesentlichen Absurditäten dieses Ar-tikelsystem’s, denn Arbeit ist automationstechnologisch absurd. Ein gerechter Verdienst läge demzufolge bei 0 Euro pro Monat. Gegenteilige Behauptungen, etwa eine stupidismische Fortprokla-mation dieser absurden Rechte, trügen lediglich zur - somit aller-dings rationalen - Negation der Weltdemokratie bei.
Nun heißt es in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zwar, daß sowohl Rechteauslegungen zu Lasten einzelner VN-paktierer, wie auch Mahßnahmen gegen die Menschenrechte und die rechtekorelierte Sozialcharta untersagt seien. Aber auch das biblische Gebot Du sollst nicht lügen kann als eine Mahßnahme vor-bereitender Gewaltrechtfertigungen vor dem Urverbrecher Gott aufgefasst werden. Die Menschenrechte und die Charta in der all-gemeinen Aufmachung zu akzeptieren, hieße, sich als irrational denkend darzubieten. Irrational zu denken, hieße aber, unpolit-isch zu denken. Und das kann von einem Techniküberzeugten wohl nicht erwartet werden - besonders nicht vor einem, der be-reits gegen nationalsozialismische Praktiken so etwas wie Übelkeit verspürte, weil die Erbarmenswürdigkeit dieser nationalsozialis-misch arbeitenden Denker und Arbeiter im Bestehen eines bild-ungselitären Schindluder’s angesichts ihrer eingefleischten Genia-lität, ihrer Schönheit, ihrer Kraft und ihres kollektiven Mutes be-stand und sich das deutsche Arbeitertum von den automations-technologisch lebensfehlwerten Schelskyanern und NSlern verulk-en ließ, sodaß dabei etwas rauskam, was nichteinmal :Piep-Zen-sur-Piep:.
Ein menschenrechtliches BodenFlächenEigentum könnte die Rechte auf Arbeit und arbeitsgerechten Verdienst ersetzen und das Menschenrechte- und Sozialchartasystem im Sinn einer technikorientierten Rechtesurrogation rationalisieren. Wären alle Arbeitsbereiche der Menschheit - mit einem Blick auf eine tech-nologisch nahezu als beharrungsschwachsinnig zu wertende Fort-proklamation der genannten Rechte verständlicherweise auch die Arbeitsbereiche der menschheitlichen Politik - automatisiert, dann ergäben sich soziale Sicherheiten schon allein aus dem Wechsel der besagten Rechte gegen das Recht auf ein persönliches Boden-FlächenEigentum relationiert mit einem historisch erworbenen Nutzungsrecht bezüglich dem Marawelb. Wobei `Boden´ Erd-boden - späterhin auch Mondboden und allgemein fremdpla-netaren Boden - bedeutet und das Wörtchen `Flächen´ für Eigen-tumsflächen in sonstwie gearteten Wohnhäusern steht.
Ein Menschenrecht auf persönliches Boden- uner Fläch-eneigentum wäre ein natürliches Recht eines jeden Erdenleut’s. Eine weitergehende Erklärung dieses Punktes ließe sich somit er-übrigen. Obschon auch ein Diskurs über das rechtereformerische Verhältnis zwischen Rechtereformen und Staatengründungen recht interessant sein könnte - wohldem nur interessant im Rahm-en des historischen Territorialstaatenrealismusses, mit dem reale Staatengründungen nach klassischen oder archäologischen Mu-stern eh nicht mehr möglich sind, weil die menschliche Vermess-enheit ... na ja ... Piep!
Wohldem ist es gerade das Hybrid aus Naturrecht und so-ziologischem Recht, mit dem das Wesen des TA's ermöglicht wer-den würde. Mit dem menscHenrechtlichen BodenFlächenEigen-tum, das sich aus einem menschenrechtlichen Lebensrauman-spruch erzeigen täte, würde das technologisch-amonetarismische Verrechnungssystem des Marawelbfunktionismusses eben geldfrei möglich sein. Der Tauschhandel würde auf einer BodenFlächen-Rechnung beruhen, die mit der Niederlassungsfreiheit bei der per-sönlichen Wahl des persönlichen BodenFlächenEigentumes re-duktmathematisch prozedurieren täte. Das BodenFlächenEigen-tum eines jeden Erdleuts ist, da die Reduktrechnung die rechner-ische Essenz des TA's ist, größenvariabel. Diese Größenvariabili-tät ergäbe sich verrechnungsmähßig aus der persönlichen Nieder-lassung: Ein menschenrechtliches BodenFlächenEigentum in ein-er Gegend ohne Infrastrukturen, ohne Geschäfte, Kinos, öffent-liche Toiletten usw. könnte verständlicherweise größer sein, als ein persönliches BodenFlächenEigentum in einer Agglomeration mit bestens ausgebauten Infrastrukturen, vielen Geschäften, Kinos, öffentlichen Toiletten usw.. Denn:: Es sind ja insbesondere die ag-glomerativen Kulturstandsgegebenheiten, mit denen die Immo-bilienwerte beeinflußt werden. Man hätte auf der einen Seite vie-leicht zwar ein Stück Boden, dafür aber keine Kanalisation, keine nahen Einkaufsmöglichkeiten udgl.. Auf der anderen Seite hätte man in einer Agglomeration vieleicht nur eine 110quadratmeter messende Eigentumswohnung in einem Mehretagen- oder Hoch-haus, dafür aber alles das Leben angenehm und sicher Machende in unmittelbarer Nähe. Ein wahlweiser Verzicht auf BodenFläch-en im Kontext der marawelbfunktionalismischen Reduktrechnung stellt keine Veräußerung des menschenrechtlichen BodenFläch-enEigentums dar, sondern nur eine Transformation eines Rechtes bzw. eines Anspruches im Kontext tauschhandelsartiger Geldsur-rogationen. In diesem Sinn ist übrigens auch zu verstehen, warum alle MenscHen durch den TA nur einen Zugewinn an Wohlstand, Luxus, Sicherheit usw., hingegen keinen Verlust haben könnten: Einen menschrenrechtlichen BodenFlächenAnspruch hätten Ar-me und Reiche gleichermahßen.
Wenn man z.B. um 2023 noch den Eindruck haben könn-te, daß es bewusste Bestrebungen gibt, mit denen Wertemanipu-lationen zu nahezu paradoxen Höherbewertung der Immobilien vollzogen werden, dann müsste das nicht verwundern. Wertema-nipulationen scheinen schon eine längere geschichtliche Tradition zu haben – wenn auch eine geschichtliche Tradition mit teilweise kriminellen Einschlägen aus der Linearität irgendwelcher Standes- und Klassenkämpfe.
Ein menschenrechtlches BodenFlächenEigentum ist im Rahmen der Rechtegeschichte und assoziiert mit dem Marawelb-funktionismus gelfreier Märkte das historische Werg, der histor-ische Lohn usw. einer jeden Person, einer jeden Familie.
Punkt 5 Verrechnungssystem
Das Verrechnungssystem ist das zentrale Thema des TA’s, denn mit dem Verrechnungssystem würde das Geldwesen surro-giert und das Marawelb (Punkt 8) bzw. der die internationale Pro-zessualität des technologischen Amonetarismusses ermöglichende Marawelbfunktionismus funktionell geschaffen werden. Gleich-zügig täte das Verrechnungssystem den Difflationsprozeß (Punkt 7), mit dem das Geld aus dem Verkehr gezogen werden könnte, ermöglichen, ohne in wirtschaftsdefinitorische Widersprüche zu der bestehenden Wirtschaftsdefinition zu geraten bzw. ohne in den gegenwärtigen Widersätzlichkeiten zu verbleiben. Dadurch würde das Verrechnungssystem den Übergang von der Markt- zur Marawelbwirtschaft automations-, geldwirtschafts-, sozial-, polit- und leistungsrational ermöglichen.
Das Verrechnungssystem befindet bzw. befände sich in der Tradition konventioneller Großzahlungssysteme, die für Netto- oder Bruttoverrechnungen im Interbankenzahlungsver-kehr genutzt werden. Das Verrechnungssystem geht bzw. ginge nur einen Schritt weiter, indem das Verrechnungssystem nämlich alle Zahlungen und Leistungsverrechnungen einer Person mit der persönlichen Niederlassungsfreiheit zur Verrechnung und somit zur Abwicklung brächte. Sogesehen ließe sich die Fortschrittlich-keit eines verrechnungstechnischen Großzahlungssystem’s des Sinn’s eines technologisch-amonetarismischen Verrechnungssys-tem’s u.a. als eine Art Assoziation zwischen den Großzahlungs-systemen, lebensraumrechtlichen Behördenbüromatismen und Marawelbfunktionalitäten auffassen – feinsäuberlich in einem Ge-füge umfänglicher Verwaltungsfachmännischkeiten zusammenge-fasst. Mit einem Blick auf den wirtschaftsfreiheitlichen System-wettbewerb zwischen der Markt- und der Marawelbwirtschaft lie-ße sich das Verrechnungssystem sogar als ein geschichtliche Leist-ungen berücksichtigendes Verrechnungsprozedurat auffassen, denn mit dem 1. Term des Verrechnungssystem’s erfölgen Aner-kennungen sowohl geschichtlicher wie auch logischer Leistungen – logische Leistungen sind z.B. Leistungen, die sich logisch aus einem Tätigkeitsbereich ergeben könnten, nicht aber tatsächlich real sein müssten, um Werteveränderungen im statistischen Be-reich korelierter Werteverhältnisse darbieten zu lassen. Diese An-erkennungen beruhen auf historischen Arbeitsprozessen, deren geschichtlicher Lohn sozusagen mit dem Marawelbfunktionismus, dem Verrechnungssystem, den ortsabhängigen Konsumfreiheiten, dem menschenrechtlichen BodenFlächenEigentum und eben dem gesamte TA bestünde. Das Verrechnungssystem läßt sich somit als eine Art 3ZeitenSystem verstehen, in dem die Vergangenheit - die erfolgte Automation - in der Gegenwart - Verrechnung - mit der Zukunft - Neuleistungen, Entwicklungen - vernetzt zu sein scheint. Auch von diesem Gefüge einer 3ZeitenGleichzeitigkeit ließe sich eine Art Notwendigkeit zur behördlichen Systemver-waltung erkennen.
Das TAische Verrechnungssystem der Geldsurrogation be-ruht auf einer 3termigen Rechnung (Prozedur). Der Name Drei-Term-Rechnung (im folgenden kurz 3TermRechnung benannt) beruht auf der Tatsache, daß das technologisch-amonetarismische Verrechnungssystem in Verbindung mit 3 Verrechnungstermen geschaffen wurde. Zwischen diesen 3 Verrechnungstermen erföl-ge der technologisch-amonetarismische `Zahlungsverkehr´ des verrechnungstechnischen Marawelbfunktion(ial)ismusses.
Zwischen den 3 Verrechnungstermen würden sich somit alle Tauschvorgänge abspielen. Es könnte genügen, sich einen be-hördlichen Meldeort nach der Niederlassungsfreiheit zu suchen und mit dieser Entscheidung - die Auswahl eines Niederlassungs-ortes - alle persönlichen Tauschaktionen verrechnungstechnisch abzugelten.
Die 3 Terme des technologisch-amonetarismischen Ver-rechnungssystem’s sind:
1. Term - menschenrechtlicher Term
2. Term - soziologischer Term
3. Term - Neuleistungsterm.
Term 1:
Der 1. Term der Lebensraumrechnung ist der menschenrechtliche Term. Der 1. Verrechnungsterm be-sagt den menschenrechtlichen BodenFlächenAnspruch eines jeden Erdleut’s - Leut ist das Kunstsingular vom Wort Leute. Die Menschenrechte samt Sozialcharta sind zwar Gipfelpunkte weltpolitischen Sozialdarwinismusses, aber gerade das ist es, was die besagten Rechte und die Charta als ein völkerrechtliches Mittel einer soziolog-ischen Menschseinsschaffung des Menschsein’s kenn-zeichnet.
Das Menschsein gipfelt nicht in sozialgeldlich abgesi-cherten Arbeitsprozessen, sondern in der nahezu gesell-schaftsvertraglich-automationismischen Selbstbefreiung von eben diesen geldassoziierten Arbeitsprozessen. Wobei es gerade auch die nach der nationalsozialismischen Staats-auffassung aufsteigenden Kräfte der Personitätslehre auf- und absteigender Kräftepaare (evtl. bekannt aus der Astrologie) sind, mit denen `nominalismische Werteparadoxien´ zu Gunsten aufsteigender Kräfteerscheinungen gelöst wer-den könnten. Denn: Eine Marawelbisierung der internati-onalen Marktwirtschaft wäre das, was als ein Gegenwert geschichtlicher, individueller und kollektiver Leistungen aufzufassen sein könnte – Geschichte als ein geldwesens-surrogativer Tauschhandelsfaktor.
Im Rahmen konvergentionismischer Wirtschaftsauf-fassungen ließe sich von einer monetarismisch-fiskalismi-schen Menschseinswerdung des Menschsein’s erst dann wieder abgehen, wenn das Geldwesen - als höchster Aus-druck faschismischer Machenschaften - Tendenzen der Geldesabsurdität vorwiese. Mit dem Verrechnungssystem läßt sich dieser Zustand gedanklich vorwegnehmen, polit-isieren und gesellschaftlich zur Anwendung bringen - pre-zipatorisch antizipieren.
Das menschenrechtliche BodenFlächenEigentum eines jeden Weltleut’s wäre imgundegenommen eine erdische Selbstverständlichkeit vor der Tatsache, daß die Menschen hier auf der Erde entstanden zu sein scheinen - was nach Erich von Däniken selbstverständlich auch angezweifelt werden könnte, sodaß wiederrum die konventionelle Menschenrecht- und Chartaauffassung mit den nahezu robotideologischen Menschseinsmomenten als rational er-schiene.
Ohne Berücksichtigung bestehender Eigentumsver-hältnisse ließe sich die mathematische Formel des 1. Ver-rechnungsterm’s auf eine Division des gesamten Erdbo-den’s durch die Anzahl der Weltbevölkerung bringen.
Einzelstaatlich formuliert hieße das eine Teilung des von der staatlichen Zentralgewalt umgrenzten Staatsge-bietes durch die Bevölkerungsgröße.
Da sich nun aber sowohl menschenrechtgleiche Gege-benheiten wie auch bestehende Eigentumsverhältnisse in Anerkennung bringen lassen müßten, müßte bereits diese Formel global gedacht und um bestehende Eigentumsver-hältnisse natürlicher und juristischer Personen - den Staat als solchen einbeschlossen - berichtigt werden. Diese Kor-rektur wird in dieser Kurzdarstellung erst im 2. Term berücksichtigt.
Das BodenFlächenEigentum eines jeden Weltleut’s wäre auf eine recht simple mathematische Formel zu bringen:
MBW = E/W
MBW = menschenrechtliches BodenFlächenEigentum
pro Weltleut;
E = Erdboden;
W = Weltbevölkerung.
Die mathematische Formel des 1. Term’s der Lebens-raumrechnung läuft also auf die Teilung des freien Erd-boden’s der Erde durch die Anzahl der Weltbevökerung hinaus.
So weit, so einfach.
Nun wird es etwas komplexer.
Term 2:
Der 2.Term der Lebensraumrechnung ist der sozio-logische Verrechnungsterm. Im 2. Term werden bestehen-de Eigentumsverhältnisse, infrastrukturelle Gegebenheit-en und kulturelle Wohlstandsfaktoren verrechnungstech-nisch im Sinn einer flächenmähßigen Reduktion des aus dem 1. Term hervorgegangenen BodenFlächenEigen-tum’s berücksichtigt. Da im 2. Term eine Art Kultur-standsrechnung als Surrogat des monetären Zahlungsver-kehrs - interbankliche Verrechnungseinheiten, Giral- und binäres Geld einbeschlossen - erfölge, läßt sich der sozio-logische Term auch als der marawelb(s)funktionelle Ver-rechnungsterm benennen. In dem 2. Term kommt bzw. käme das Tauschgeschehen verrechnungsprozedural zum Ausdruck.
Die mathematische Formel des 2. Term’s lautet:
SBW = (E - uF)/W
SBW = Soziologisches BodenFlächenEigentum pro
Weltleut;
E = Erdboden;
uF = unfreie Flächen;
W = Weltbevölkerung
Im 2. Term werden nun bestehende Eigentumsverhält-nisse, Infrastrukturen und kulturelle Angebote nach den  Mahßgaben der Agglomerationsverhältnisse berücksich-tigt. Diese Berücksichtigung erfolgt unter dem Name Lebensraumreduktion.
Im Bedeutungsbereich der `unfreien Flächen´ befind-en sich Straßen, Marktplätze, Gleisanlagen, Parks, Wälder, Geschäfte, Kneipen, Kinos, Theater, Unternehmen usw..
Verdeutlichungsbeispiel: Man bekommt ein menscH-enrechtliches BodenFlächenEigentum in der Größenord-nung eines Hektars (100 x 100 Meter). Dieser Hektar ist auf Braachland bezogen. Nun will man aber in einer wie auch immer gearteten Agglomeration leben. Deswegen legt man die 1.TermFläche mit den 1.TermFlächen ander-er Personen zusammen. Eine der Folgen aus dieser Zu-sammenlegung sind soziologische Erfordernisse, wie etwa Straßen, Kanalisation, Marktplätze, Treffpunkte, Lokale, Geschäfte usw.. Die Flächen dieser Erfordernisse müssen von den agglomerierten 1.TermFlächen genommen wer-den, weil es ansonsten keine anderen Möglichkeiten gibt, diese kulturellen Entwicklungen städtebaulich zu realisier-en.
Beispiel Marktplatz:: 1.000 Personen agglomerieren sich und schaffen einen gemeinsamen Marktplatz, der eine Größe von 100x100 Metern hat. In der Reduktrechnung bedeutet das nun, das daß die 10.000 Quadratmeter des Marktplatzes mit der Anzahl der 1.000 Personen dividiert werden. 10.000 geteilt durch 1.000 ergibt 10. Jeder der 1.000 Personen verzichtet auf 10 Quadratmeter des persönlichen Hektars. Der Marktplatz ist flächenmathematisch realisiert. Wohldem aber eben nur flä-chenrechnungsmähßig, denn der Marktplatz muß ja gebaut werden. Und da wird es nun etwas komplexer und SiBilanziell::: Ein Bauunternehmen wird zum Bauen des Marktplatzes be-auftragt. Das Baugerät bekommt das Bauunternehmen vom Marawelb oder aus der Fabrik, es muß also jenseits verrech-nungstechnischer Gegebenheiten nichts für die Maschinen be-zahlen, weil die KPWparalyse bereits bei der automatisierten Urproduktion ansetzt. Das Erz zur Eisenherstellung wurde be-reits automationskostenlos gefördert – die KPWparalytische Kostenlosigkeit gilt auch der Weiter- und maschinenbautech-nischen Endverarbeitung des Eisens. Dennoch wurde die zur Erzförderung, Weiter- und Endverarbeitung genutzte Energie bilanziell registriert. Während nun die Eisenhütte, die Weiter- und die Endverarbeitung die Strommenge für die Baumaschin-envermarawelbung darbietet, rechnet das Bauunternehmen die Energiemenge in Boden um. Aus dieser EnergieBodenRela-tion ergibt sich die Größe des Bauunternehmens. Die Bau“kos-ten“kalkulation des beauftragten Bauunternehmens ist nun recht einfach:::: Energiemenge in Boden geteilt durch 1.000 Personen, die den Marktplatz bauen wollen und „bezahlen“ müssen. Die errechnete Fläche, die nach der EnergieBodenRe-lation auf jede der 1.000 Personen entfällt, wird nun ebenfall jedem personlichen menschenrechtlichen BodenFlächenHektar einer jeden der 1.000 Personen subtrahiert und dem persönli-chen Lebenraum des Bauunternehmens addiert. Die 1.000 Agglomeranten haben mit dieser Reduktrechnung das Bauun-ternehmen „bezahlt“, der Bauunternehmen bzw. der Bauun-ternehmer hat einen persönlichen Zugewinn an Boden und wurde somit „bezahlt“ - die BodenFlächenVerhältnisse der Ei-senhütte, der Weiter- und Endverarbeitung sind über den 2. Term der Lebensraumrechnung bereits in den 1.- und 2.Term-Verhältnissen der Errechnungen des jeweils persönlichen men-schenrechtlichen oder soziologischen Hektars SiBilanziell ent-halten. Die sich erzeigende Fließrechnung läßt sich in flächen-werteaktualisierenden Generationensukzessen mit einem rech-nerisch komplexen Computerprogramm bewerkstelligen; die SiBilanziellen Verrechnungszusammenhänge zwischen der Ur-produktion und den Endverbrauchern lassen sich über ein zwischenunternehmerisches Internet, das mit einer Zweiteilung des gewöhnlichen Internets in ein rein gewerbliches und ein rein konsumtenorientiertes Netzwerk geschaffen werden könn-te, stromrechnungsmähßig verwirklichen und in WattQuadrat-meterRelationen bilanziell darstellen
Das selbe Prinzip ist anzuwenden, wenn man zwar den Ersttermboden hat, aber in eine bestehende Stadt zie-hen möchte. Man gibt den Braachlandhektar auf und nimmt sich ein vielleicht 30 x 30 Meter großes Grund-stück in einer bestehenden Agglomeration. Man hat nun zwar nur 900 Quadratmeter, dafür partizipiert man an der bestehenden Infrastruktur, an den bestehenden Wohl-standsfaktoren udgl., sodaß die somit erfolgte Reduktion des menschenrechtlichen Braachlandhektar’s während der erfolgenden bzw. nach der erfolgten KPWparalyse (Punkt 6) als gesellschaftsvertraglicher Ausdruck des reduktiv ab-gegoltenen Tauschwesen’s aufzufassen ist - in Relation mit der Niederlassungsfreiheit. In dieser Lebensraumrech-nung gibt sich der Marawelbfunktionismus zu erkennen.
Während der KPWparalyse erfolgt der Übergang zu dieser Lebensraumrechnung sukzessiv.
Die Lebensraumrechnung ist auch in nicht automativ-en Verhältnissen möglich, wobei zu erkennen sein könnte, daß das Verrechnungswesen direkt aus der Siedlungsge-schichte hervorzugehen scheint bzw. daß das Verrech-nungswesen die Städtegeschichte seit den mesopotamischen Agglomerationsanfängen bis hin zur mittelalterlichen All-mendenrechnung im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation als mathematische Basis des Verrechnungsproze-durates hat - es ist gerade die Allmendenrechnung, in de-ren Fortentwicklung das gesamte Verrechnungssystem des TA’s zu stehen scheint, die somit die Vernunftsbetitelung `Allmendialvernunft´ zur Erklärung bringt und dem lie-ben Deutschland ein eigenkulturelles Tauschsystem inter-nationaler Anwendbarkeit bietet.
Aber Achtung!
In diesem Zusammenhang sei auf ggf. existente Politmo-ralismen angesprochen, die mit fehlrechtpolitologischen InBesitzNahmen fremdstaatlicher Böden bzw. Lebens-räume assoziiert sein könnten: Niederlassungen von Staatseingehörigen fremder Staaten in Staaten, in denen sie als Ausländer oder Staatsangehörige gelten, könnten die Eigentumsverhältnisse nach dem 2. Term manipulier-en. Z.B. dann, wenn in der ZweitTermFormel
SBW = (E - uF)/W
eine Ersetzung der Teiltermvariablen SBW, E und W ge-gen die Teiltermvariablen SBSa, Lb und Sa erfölge und die Formel somit hieße
SBSa = (Lb – uF)/Sa
SBSa = Soziologisches BodenFlächenEigentum pro
Staatsangehörigen;
Lb = Landesboden;
uF = unfreie Flächen;
Sa = Staatsangehörige
Je mehr Ausländer als Staatsangehörige gälten, desto größer mäche sich die tauschorientierte Flächenreduktion eines jeden Staatsangehörigen’s - insbesondere eines jeden Staatseingehörigen’s - bemerklich. Was insbesondere in kleinen Ländern wie der BRD, Luxemburg, Mauritius usw. bedeutsam sein könnte, während die Länder, die über hal-be Kontinente erstreckt wurden, ganz andere Möglichkeit-en und Verhältnisse zur Berücksichtigung der Staatenpro-portionalitäten und der Ausländerpolitik haben bzw. hätt-en. Aufenthaltsrechtliche Einbürgerungen müssten somit von den jeweiligen Bevölkerungsdichten abhängig sein, während eine Einführung einer Staatseingehörigkeit eine geringfügige Veränderung der 2.TermFormel erforderlich mäche - Sa müsste mit Se (Staatseingehörige) ersetzt wer-den.
3. Term: Der 3. Term der Lebensraumrechnung ist der so-genannte Neuleistungsterm, der in wager Lehnung an den Kapitalismus auch als neuleistungs- oder solumareakapi-TAlismischer Term bezeichnet werden könnte.
Der 3. Term ist all den Erfindern gewidmet, die Leist-ungen erfinden, welche nach dem Patentgesetz als patent-würdig und somit eben als neu zu benennen sind bzw. zu benennen wären.
Über den 3. Term kommt sozusagen der neuleistung-enorientierte Fortschritt in die historische Automations-entlohnung aller Nichtneuleistungserfinder und somit in das Verrechnungsgeschehen des 2. Term’s.
Die mathematische Formel des 3. Term’s lautet:
NBE = N x A
NBE = Neuleistungsorientiertes BodenFlächenEigentum
pro Erfinder;
N = Neuleistungswert;
A= Absatz
Der 3. Term der Lebensraumrechnung wird beson-ders im Verhältnis mit dem Marawelb (Punkt 8) verständ-lich. Wenn der Marawelbfunktionismus des TAischen Sur-rogates allen Zahlungsverkehres prozedurierend und so-mit in Funktion ist, dann hat ein Erfinder alle zur Produk-tion seiner Erfindung erforderlichen Produktionsfaktoren hinwendungstechnisch `umsonst´. Dem Erfinder ent-stünden bei der Realisierung seiner Erfindungen keinerlei Kosten, denn der Marawelbfunktionismus würde die pro-duzierende MenscHheit von Fremd- und Selbstkosten be-freit haben - demgemäß entstehen keine verrechnungs-technischen Verschuldungen: hingewendete Produktions-faktoren bräuchten schlichtweg zurück gegeben zu wer-den. Hierbei wird der vom Sozialismus abstämmige Ho-minizialismus - der Fabrik - in Verbindung mit dem Tauschprozedurat des TA’s verständlich: Der Erfinder be-käme von der Gesellschaft - oder auch von einem beste-henden Unternehmen, Großgrundbesitzer odgl. - den Produktionsfaktor Boden, um ein Produktionswerk zu er-richten; von der Fabrik - oder einem Unternehmen - be-käme er sämtliche Produktionsmaschinen auf der Basis verrechnungstechnischer Produktionsfaktorenhinwend-ungen. Aufgrund der KPWparalyse wären hierbei keine Kosten mehr anfällig - was als ein Werg der geschichtlich arbeitsintensiv erarbeiteten Automation und somit als ein verrechnungstechnisches Werteäquivalent historismischer Nuancierung zu werten wäre. Der Erfinder würde nun kostenfrei produzieren, brächte dafür aber seine Produkte auf das Marawelb. In der Realität wäre dieses Geschehen ein Tausch von Leistungen im Kontext einer Zeit, deren Währung tauschhandelsprinzipologische Fristentrans-formationen in die Prinzipiologie ihrer tauschhandelsper-zeptionsfunktionellen Fortentwicklung bringen würde, ohne dabei difflationismische Gedanken an ein Sein hin-ter den Werten zu generieren – ein Absatz würde ohne planwirtschaftliche Implikationen vorausgesetzt sein, das Marawelbangebot wäre erweitert, die Reduktrechnung verringerte irgendwelche privaten Böden uner Flächen, der Erfinder bekäme einen juristpersönlichen Boden-FlächenZuwachs, das Tauschgeschehen erschiene somit auf der Basis einer 3-Zeiten-Rechnung als vollzogen und beglichen.
In diesem Tauschverhältnis ist der eigentliche Neulei-stungswert noch nicht berücksichtigt, denn die verrech-nungstechnische Produktionsfaktorenfreiheit stünde allen Erdenleuts den persönlichen Veranlagungen, Fähigkeiten, Vorhaben usw. gemäß zu. Zur Berücksichtigung des kon-kreten Neuleistungswertes würde der 3. Term der Le-bensraumrechnung angesetzt sein:
Als Abgleich der erfinderischen Tätigkeit, mit der sich ein produzierender Erfinder von einem nachbauen-den Produzent unterschiede, bekäme der Erfinder ein Stück Boden uner eine Fläche im quasischen Wert der pa-tentrechtskonkretisierten Neuleistung. Dieses BodenFlä-chenStück wäre der eigentliche Neuleistungswert (– in un-er ohne Abhängigkeit vom tatsächlichen Um- uner Ab-satz), der einen Zuwachs des Lebensraumes seiner natür-lichen Person darstellte. Dieses BodenFlächenStück wäre dem 1.- oder 2.-TermBoden (Erst- oder ZweitTermBo-den) seines menschen- uner soziologierechtlichen Boden-FlächenAnspruches zu zu rechnen. Gleichzügig würde das zur allgemeinen Leistungsverrechnung reduktmathe-matisch zu nutzende Aufkommen an unfreien Flächen vergößert werden. Die BodenFlächenReduktion im sozio-logischen - wie auch im menschenrechtlichen - Term der Lebensraumrechnung würde größer werden, weil den ver-rechnungstechnisch zur Verfügung stehenden Flächen das Flächenteil der Entlohnung des Erfinder’s genommen wä-re.
Während der Erfinder mit seinem 3.TermZuwachs (DrittTermZuwachs) einen Abgleich für die Vermara-welbung (Vermarktung im geldfreien Markt - dem Mara-welb -) seiner Neuleistung bekäme, erbrächte die somit zunehmende BodenFlächenReduktion im 2. Term einen allgemein in BodenFlächenWerten (mit statistischen BF-Wzahlen bzw. sogenannten BodenFlächenWertzahlen) ausdrückbaren Gegenwert seitens der Konsumenten-schaft – wobei Niederlassungsfreiheiten, die Nähe zu  Ab-satzwegen usw. reduktrechnerische Einflüsse sowohl auf den 2. als auch auf den 3. Term der 3TermRechnung hätten.
Der konkrete Neuleistungswert hätte nun eine Aus-wirkung auf die verrechnungstechnische Neuleistungs-wertberücksichtigung, die in der Verrechnung erfölge. Hinzu käme der Faktor Absatz, über den die vom Staat uner von privat hingewendeten Produktionsfaktoren (Ma-schinen, Boden, Gebäude, Fuhrpark udgl.) in das Eigen-tum des produzierenden Erfinder’s übergingen. Das ma-thematische Produkt aus dem konkreten Neuleistungs-wert und der Menge des Absatzes wäre gleichsam eine der bedeutendsten Größen zur rechnerischen Bestimmung des DrittTermZuwachses des Erfinder’s. Somit wären Neuleistungswerte und Absatzfaktoren die wohl bedeut-endsten Faktoren in der fortschrittssukzessualismischen (produktionismischen) Veränderung verrechnungsrele-vanter Wertestrukturen, die in der Informatik  solumarea-kapitalismischer 3TermProgramme bevölkerungsdynam-ische Konsequenzen hätten. Daß man tatsächliche Ab-satzmengen aus der tatsächlichen Neuleistungswerterrech-nung heraushalten könnte, läge z.B. an Boykottmahß-nahmen, die einzelne produzierende Erfinder von einer die produzierenden Erfinder als Personen nicht haben wollenden Konsumentenschaft erleiden könnten – hätte also einen kriminologischen Hintergrund, wie Standes- und Klassenkämpfe, wie der parasitologische Kampf gegen eine  Intelligenz, die in einer reinen Leistungs-gesellschaft automatisierter Produktionsprozesse vorherr-schen könnte, uner wie artismische Erdinbesitznahme-beflissenheiten, die zu Erscheinungen wie dem National-sozialismus geführt zu haben scheinen.
Infolge der neuleistungsprogessiven Reduktion freier Flächen würde gleichsam die globale Wertestruktur be-stehender bzw. verrechnungstechnisch geltungsfähiger Leistungsangebote verändert werden. Inflationen und Defla-tionen kämen nun nicht in Geld, sondern im wandelbaren Verhältnis zwischen dem Warenangebot und dem Boden-FlächenBestand zum Ausdruck. Wobei diese Verhältnis-mähßigkeiten hauptsächlich in der subjektiven Einschätz-ung objektiver Nutzungsmöglichkeiten eines 2.TermBo-den’s uner einer 2.TermFläche Geltung erlangen uner als eine Art Wertepuffer in der Zeit zwischen einer vergang-enen und einer zukünftigen Wertestrukturfestsetzung im 3TermProgramm des Marawelbfunktionismusses wirken täten – wohlwissend, daß es auch wertestrukturelle Echt-zeitzfestsetzungen geben könnte.
Beispiele für nutzungsbeeinflussende Veränderungen der tatsächlichen BodenFlächenWertverhältnisse gäbe es viele. 2 Beispiele seien kurz genannt:
1. In der Reduktrechnung wird eine 2.TermFläche errechnet, auf der man nicht mehr 50 sondern vieleicht nur noch 20 Flipler aufstellen und nutzen könnte (Flipler sind denkende Geräte von der imagi-nären Firma Laret).
2. Es wird eine Bodengröße errechnet, auf der nicht mehr 30 sondern nur noch 15 BigbangerMobile geparkt werden könnten. (BigbangerMobile sind fahr-bare Urknallgenerratoren, die baritonukleartechnisch funktionieren und sich von einem Baritonukleartech-nischen Schmiedesystem ableiten, welches im Deutschen Patent- und Markenamt München unter dem Akten-zeichen 102020001905.6 patentiert wurde und zur Lizenzierung angeboten ist.)
Verdeutlichungsbeispiel Hinwendung und Verrechnung:
Ein Erfinder erfindet eine Neuleistung. Diese Neu-leistung legt er in einem Neuleistungskonzept dar, welches er der Verrechnungs- bzw. Integrationsbehörde einreicht, um sich Produktionsmittel hinwendungsrechtlich geben (hinwenden) zu lassen.
Die Behörde prüft das Konzept, errechnet den Quasi-wert der gesamten Neuleistung (Funktionswert mal Ab-satz mal evtl. einem Inkulturationsfaktor) und wendet dem Erfinder die zur Produktion erforderlichen Produk-tionsfaktoren (Boden, Maschinen etc.) hin.
Im Rahmen der Konzeptprüfung wurde der `Wert´ der Mittelhinwendungen - in Relation zu dem produziert-en Neuleistungswert - auf eine Neuleistungsabsatzmenge von X Stück bzw. auf eine Energiemenge von Z Terawatt festgelegt - Wert als monetarismische Größe, die in der nicht Si-Systemischen Einheit Geld dargestellt wird, gäbe es ja nicht mehr.
Der Erfinder beginnt nun zu produzieren und seine Erfindung zu vermarawelben.
Imzuge der Leistungsvermarawelbung nähert sich der Erfinder sukzessiv der von der Integrationsbehörde er-rechneten und mit der Rechnung im 2. Term korelierten Absatzmenge. Mit dieser Näherung erfolgt der Eigen-tumsübergang der hingewendeten Produktionsfaktoren. Nach dem Erreichen der behördlich errechneten Absatz-menge geht die Vermarawelbung seiner Leistung zwar weiter - was im 3. Term der Lebensraumrechnung auch verrechnungstechnisch berücksichtigt wird -, aber darüber hinaus gehören ihm ab dem Zeitpunkt des Erreichen’s der rechnerischen Absatzmenge alle die an ihn hingewendeten Produktionsfaktoren (Boden, Maschinen etc.).
Würde der Erfinder die behördlich errechnete Absatz-menge auf dem Marawelb nicht erreichen, so müßte er die an ihn hingewendeten Produktionsfaktoren schlicht-weg zurück geben. Schulden hätte er dadurch nicht, denn nach einer erfolgten KPWparalyse, die dem TA ja voraus-gehen musste, war die gesamte Faktorenhinwendung ko-stenfrei, ohne Kredite, amonetär.
Mit dem Verrechnungssystem bindet der TA direkt an die politische Entwicklung seit den beiden Weltkriegen. Das Sozialismische Herrschaftssystem schien ein Herr-schaftssystem des Überganges gewesen zu sein. Sozial-ismus gilt als die Vorstufe entweder des Kommunismuss-es oder der Technokratie.
Eine Technokratie würde sich aus einer herrschafts-politischen Nutzung der Produktionsmittel erzeigen - `Staatlichkeit und Maschinerie´ bzw. `Staatlichkeit und Produktionsfaktoren´. Wegen eben diesem technokrat-ischen Umstand ist im TA von `Surrogation´ (Arbeits-, Geld- usw. -surrgation) anstelle von Substitution die Schrei-be. Denn: Der Gegenstand des austauschenden Ersatzes - z.B. Automationstechnik - darf rechtlich nicht unbedung-en gleich dem surrogierten Rechtgegenstand - z.B. menscHliche Arbeit - gestellt sein – wie es z.B. bei einer Substitution der Fall wäre.
Nun erlag der Sozialismus offensichtlich aber dem Ka-pitalismus. Womit der Weg Richtung Kommunismus zwar abgebrochen - vom sozialismischen Geldwesen sei nun nicht die Schreibe -, der Weg Richtung Technokratie aus der technischen Substituierung des Arbeitswesen’s aber anbeschritten wurde. ... Na ja ...
Worauf es nun aber ankam, das war der (evtl.  nieder-lagenstrategische Entwicklungsschritt vom gewaltpoliti-schen Sozialismus zum Kapitalismus, der in der Nutzung des 3. Term’ s der Lebensraumrechnung quasi analogisiert sein würde. Der Begriff des verrechnungstechnischen SolumareakapiTAlismusses im Neuleistungsextremat des KapiTAlismusbegriffes deutet auf diesen eigentlich nicht bemerkenswerten Sachverhalt, der - wie bereits angedeut-et - auch ausländerpolitisch, emigrationspolitisch, aufent-haltspolitisch udgl. bedeutsam sein könnte.
Das technologisch-amonetarismische Verrechnungssys-tem ist primär zwar ein mathematisches Modell einer amonetären Lebensraumrechnung, mit der das Geldwesen surrogiert werden könnte. Und eine Leistungsverrechnung müsste auf jeden Fall er-folgen - wenn auch nicht mehr mit monetären, sondern mit amo-netären Einheiten (Watt, KW, TW usw.). Quadratmeter in der 3-TermRechnung wären als Revenue der Erfinder und Solumarea-kapitalisten aufzufassen. Aber diese Quadratmeter wären keine offizielle Verrechnungseinheit, sondern nur das rechnerische An-tizipiat des Ergebnisses einer amonetären Gewinninvestition bzw. -anlage, die aufgrund des Marawelbfunktionismusses nur noch in Boden uner Flächen erfolgen könnte. Die allgemeine Verrech-nungseinheit wäre Watt - Kilowatt, Megawatt, Gigawatt, Terawatt usw.).
Die verrechnungstechnische Nutzung der SiEinheit Watt wäre sowohl in inner- wie auch in zwischenunternehmerischen Interaktionsprozessen rationeller als Währungseinheiten, weil in die Vorgänge der MaschineMaschineKommunikation (Geschäfts-vorfälle, private Wareneinholungen) keine maschinenexternen Größen und Einheiten - wie z.B. Längen und Geld - geschmugg-elt werden müßten, um die bilanzwirksame Registrierung der ma-schinellen Arbeit erfolgen zu lassen: Maschinelle Produktionspro-zesse benötigen nur Strom. Strom wird in Watt bzw. Kilowatt an-gegeben. Folglich ist eine automatische Unternehmensbilanzier-ung in der Einheit des Stromes rationaler und rationeller als eine Bilanzierung mit irgendwelchen Währungseinheiten.
In der Lebensraumrechnung könnte die Nutzung der Si--Einheit Watt zwar strittig sein, weil eine Lebensraumrechnung eh-er mit der physikalischen Größe Länge als mit einer physikalisch-en Größe assoziierbar wäre, die den Bodenwert als einen maschi-nellen Arbeits- oder Energiewert darböte. Aber da eben auch hier Maschinen zur bilanziellen Durchführung des TAischen Verrech-nungswesen’s heranzuziehen und Bodenwerte ehedem nach dem zur Bodennutzung erforderlichen Arbeits- bzw. Energieeinsatz zu bemessen wären, läge es nahe, die Einheit Watt auch in der Le-bensraumrechnung einzusetzen. Wenn hier ein Umrechnungs-schritt auf vielleicht in Ausweisen angebbare Quadratmeter des persönlichen BodenFlächenAnspruches erfölge, damit die Nutz-ung der SiBilanziellen Einheit Watt keine Verwirrung stiften täte, ließe sich das durchaus auch informatisch rechtfertigen.
Einer der Ausgangsgedanken des TA’s hinsichtlich der verrechnungstechnischen Nutzung der SiEinheit Watt (Kilowatt, Megawatt, Gigawatt, Terawatt usw.) und dem tauschwesensex-pressiven Umgang mit Quadratmetern ist z.B. die gedankliche Tatsache, daß alle Waren im Marawelbsystem amonetär und somit verrechnungstechnisch zu bekommen wären. Eine der Grundlag-en dafür wäre die die Tatsache der Automation in der Urproduk-tion: Wenn KPWparalysierte Maschinen die Arbeiten in der Land-wirtschaft, in der Erzhüttung, in der Erdölförderung, in der see-rechtlichen Nutzung von Gebieten der polymineralischen Tiefsee-knollen usw. verrichten würden, dann wären die von der Erde produzierten und von den MenscHen maschinenmittelbar erlang-ten Erdgüter ja sozusagen kostenlos. Diese Kostenlosigkeit würde sich in die Weiter- und Endverarbeitung fortsetzen, sodaß nun e-ben sozuschreiben kostenfreie Waren auf dem Marawelb zu be-kommen wären – verbunden mit einem arbeits- uner automa-tionsgeschichtlich entstandenen Nutzungsrecht bezüglich den von Maschinen geschaffenen Waren, mit dem die Kostenlosigkeit der vermarawelbten Waren auch ein simples Werg aus der Geld- und Tauschhandelsgeschichte im rationismischen Kontext einer völkerrechtlichen Rechtegeschichte zu sein schiene.
So.
Jeder Mensch hätte das Recht, das Marawelb zu nutzen. Aber nicht jeder Mensch produziert Neuleistungen, Leistungen uner überhaupt irgendetwas. Somit müßte es einen besonderen Gegenwert für die Vermarawelbung der von den Neuleistungs-, Leistungs- uner Irgendetwasproduzenten geschaffenen Leistung-en (Erfindungen, Produkte, Waren usw.) geben. Die Bereitstellung und Hinwendung der Produktionsfaktoren allein würde demge-mäß nicht ausreichen, denn die Möglichkeit, diese zu Nutzen, hätte ja jeder das Recht. Somit bliebe eben nur der Erdboden, der teils im staatlichen, teils im privaten und teils in niemandens Be-sitz zu sein scheint – wobei sich dannmehr ggf. auch die Frage er-höbe, ob Erdbodeneigentum geosegmental zu erachten wäre, ob also einem Bodeneigentümer auch der geologische Keil zwischen seinem Boden und dem rotierenden Erdkern gehören würde (was man vom Standpunkt Erbendorf und dem tiefsten Loch der Erde evtl. erwarten dürfte, was vom Standpunkt eines planetarischen HochTiefBaues hingegen strittig wäre).
Das 3termige Verrechnungssystem würde - wie bereits an-gedeutet - nach Verfahrensweisen bankentechnischer Großzahl-ungssysteme prozedurieren - eine Prozedur ist ein mathematisches Rechenverfahren bzw. eine bestimmte Menge an Befehlen in ein-em Programm; das Prozedurieren ist das Rechnen in und mit Prozeduren. Die verfahrensgrundsätzliche Identität zwischen den Verfahrensweisen der monetarismischen Großzahlungssysteme und dem technologisch-amonetarismischen Verrechnungssystem bezöge sich - je nach Sachlage und Aspekt - sowohl auf die Ver-fahrensweisen der Brutto- als auch auf die Verfahrensweisen der Nettosysteme. Gleicherweise fände sich eine recht witzige Ver-knüpfung aus Echtzeit- und Langfristzahlungssystemen.
Die verrechnungstechnische Verfahrensidentität hinsicht-lich den Brutto- und Nettosystemen ist bzw. wäre innig mit der Verknüpfung von Echtzeit- und Langfristzahlungssystemen as-soziiert:
Mit der persönlichen Niederlassung würde der gesamte Konsum uner Produktionsbedarf einer Person in die Verrech-nung gebracht werden - und zwar über die gesamte Dauer der Niederlassung hinweg. Die Bodenrechnung würde dabei als eine Art Mediatorsystem fungieren, in dem sowohl einzelne Produkte als auch die gesamte Menge eines Produktes uner aller Produkte registriert und zur verrechnungstechnischen Abgeltung gebracht werden würden – diese Erklärung ist sowohl vom Produzenten- als auch vom Konsumentenstandpunkt gültig.
Ein Produzent könnte die Verrechnungssystematik netto-systemmäßig nutzen, denn der Eigentumsübergang an den ihm hingewendeten Produktionsfaktoren erfölge ja absatzfaktoriell nach der Subtraktion aller Vorleistungen - seine Revenue, sein persönlicher Unternehmergewinn, beliefe sich nur noch auf die vom Absatz ermöglichte Summation aller einzelnen Funktions-werte seiner Produktion; die Herstellungsmaschinerie würde be-reits hominizialismisch in Vorababrechnung gebracht worden sein.
Demgemäß würde ein Konsument zwar nur einzelne Pro-dukte eines Produzent’s annehmen und registrationssukzessiv in das Verrechnungsgeschehen der 3 Verrechnungsterme bringen. Aber die Berücksichtigung einzelner Produkte, die in die Eigen-tumübergangsrechnung des den Absatz registrierenden  Produ-zent’s eingehen würden, wäre hinsichtlich der Boden- und Flä-chenwertrechnung in der BodenFlächenReduktion dermaßen ge-ring, daß es sich nicht lohnen würde, direkt auf die einzelwaren-spezifische Spezifikation eines bestimmten Bodenwertes einzu-wirken. Die Annahme des ortsmöglichen Warenangebotes nach den Möglichkeiten der persönlichen BodenFlächenGröße - aus-gedrückt in sog. BodenFlächenWertzahlen, kurz BFWzahlen - müsste nach einer unspezifischen Bruttotechnik hinsichtlich der persönlichen Warenselektion erfolgen, in der die historischen Er-gebnisse der Geldwirtschaft - kulturelle Wohlstandsfaktoren - dem allgemeinen Entwicklungsstand gemäß wären. Die Netto- und Bruttoprinzipialität erschiene hier auf das Warenangebot - Bruttoangebot - im Verhältnis zur persönlichen Begehrskreisspe-zifikation - Nettoangebot - übertragen. In diesem Übertragungs-kontext entstünden die Werteveränderungssukzesse gegebener Wertestrukturen. Diese Sukzessualität wäre wiederrum ausschlag-gebend in der Nutzung der 3termrechnung, weil die BodenFläch-enRechnung als bevölkerungsdynamisch erschiene. Verhältnisse, die sich mit Brutto- und Nettoszenarien darstellen lassen könn-ten, würden ggf. in der Fortschrittssukzessivität zwischen einer konsumregistrativen Echtzeitregistratur und einer wertestruktural-ismischen Langfristverrechnung zerlaufen, zerfließen, zerschwell-en oder sonstwie ver-zer-en. ...
So viel oder so wenig zur technologisch-amonetarismisch-en Fortdenkung der Nutzung und der Nützlichkeit existenter Großzahlungssysteme - das technologisch-amonetarismische Dreitermsystem wäre im Rahmen des technologisch-amonetaris-mischen 3ZeitenEngineering’s verwaltungstechnologischer Nuan-cierung das wohl größte aller Zahlungssysteme; es hätte den Fak-tor Geschichte im Geschehen des Tauschwerteabgleichen’s. Dem-gemäß Komplex wären die Verrechnungsprozeduren, mit denen das Tauschwesen rationalisierungsquasisch fortbestehen könnte. Allerdings wäre diese Komplexität eine computerrationale und -rationalismische Komplexität jenseits der kriminologichen Irra-tionalität des Geldes – und somit automations-, lebens- und da-seinsrational.
Der 2. Term der Lebensraumrechnung könnte mit einem Blick auf die verrechnungsrelevante Kulturstandsfaktorialität aller soziologischen Gegebenheiten zu einer recht umfangreichen Rechnung führen.
Unter der Variablen `unfreie Flächen´ sind bzw. wären nicht nur Gemeinflächen sondern auch alle Privathaushalte und alle Gewerbetreibenden einer Region flächenadditiv zusammen-gefasst. Daraus ergibt sich, daß die flächenmathematische Re-duktrechnung, die auch als Partizipationsrechnung benannt wer-den könnte, überaus groß ist bzw. wäre. Dem Einzelhandel käme hierbei eine bedeutende Rolle zu, denn über den Einzelhandel käme der sicherlich größte Anteil des die Leistungsverrechnung ermöglichenden Datenmateriales zu Stande. So etwa im Lebens-mittelbereich, in dem in einzelnen Unternehmen teilweise Le-bensmittel aus der gesamten Welt angeboten werden. Käme das verrechnungsrelevante Datenmaterial - hauptsächlich Um- und Absatzmengen - nicht über Mechanismen einzelunternehmerisch-en Direktmarketing’s oder über irgendwelche Systeme des Rela-tion management’s zustande, so wären die - automatisierten - Ein-zelhändler diejenigen Institutionen, von denen die Ermittlung der Um- und Absatzzahlen zur Handhabung
a) der 3TermRechnung (Punkt 5),
b) der konzeptualismischen Mittelhinwendung aus dem
Aufgabenbereich der Verrechnungsbehörde (Punkt 3) und
c) enwicklungsstandsindikatorische Parameter der Difflation
(Punkt 7)
ausgingen. Der Einzelhandel wäre somit ein Knotenpunkt des Verrechnungssystem’s, der bzw. das über das TAische Behörden-system direkt mit der bevölkerungsdynamischen Größe des Um- und Absatzes verbunden wäre. Abersomitlich wäre der Einzel-handel ein Knotenpunkt zur Mitbestimmung verrechnungsrele-vanter Bodenwerte einer Region, da mit dem Einzelhandel die all-gemeine Zivilisations- und Kulturstandshöhe beeinflusst bzw. mitgeprägt zu werden scheint.
Der Einzelhandel hätte aber keinen sonderlichen Einfluß auf konkrete Neuleistungswerteerrechnungen, die sich haupt-sächlich aus den Funktionswerten der Produkte ergäben. Wohldem wäre der Einzelhandel aber eine Art Schnittstelle zwischen den bereits angedeuten 2 Netzwerken des Internettes: dem Intergewerbenet und dem Consumernet – künstlerisch Tätige hätten beim Angebot ihrer Kunstwerke wohl einen Marawelbzugang über das Intergewerbenetzwerk.
Wenn sich aus der Teilung des Internets ein passwörterfreies Netzwerkesystem ergäbe, dann bräuchte das sicherlich nicht zu verwun-dern. Auch dann nicht, wenn die Passwörterfreiheit auf Rechnern beruht, deren physische uner virtuelle Tastaturen mit Fingerabdruckscannern bestückt wären. Und insbesondere dann nicht, wenn diese Rechner mit Fingerabdruckdatenbanken vernetzt wären, um bei jedem Tastendruck die Identität des Tastaturnutzers zu überwachen. Aberwitzlicherweise aber auch dann nicht, wenn sich z.B. aus den Covid19Testszenarien Gendaten-banken zur Kontrolle der Fingerabdrücke und der Fingerabdruckdaten-banken erzeigen würden, mit denen dann letztlich auch Falsifikations-analysen im Rahmen konjunkturprogrammatischer Begehrskreisspezifi-kationen im Echtzeitverfahren vollzogen werden könnten – körper-schaftliche Bilanzverfahren aus rechnerischen SollIstVergleichen würden diese technokratoiden Möglichkeiten dezent abrunden.
Im Verbund der 3 Terme ließe sich die 3TermRechnung als eine bevölkerungsdynamische Fließrechnung erkennen - als ei-ne zwar recht umfangreiche, wohldem aber als eine Fließrech-nung, die mit einem einfachen Computerprogramm, z.B. mit ein-em auf SiEinheiten umprogrammierten FiBuProgramm, ausgeführt werden könnte. Frei nach Goethe ließe sich die 3termige Fließrechnung recht einfach erklären: Was an einer Stelle genommen, wird einer anderen hinzugefügt, bzw. die einem Term genommenen Flächenteile werden mindestens einem der beiden anderen Terme hinzugefügt, sodaß sich eine Art Wertewandelungskontinuum bil-det, für das es gesetzliche Normen und behördliche Institutionen zum ordnungsgemähßen Umgang mit einer Geldentbundenheit geben müßte, deren monetarismische Herkunft keine Gedanken mehr an ein KZ-gleiches, parasitäres  Arbeits- und Geldwesen aufkommen zu lassen bräuchte.
Die hauptsächlich bevölkerungsdynamische Fließrech-nung der 3TermProzeduren im technologisch-amonetarismischen Marawelbfunktionismus hat einen automationshintergrund, der direkt und nichtkriminell auf die Wertestrukturen des Monetaris-musses einwirken würde. Dieser ist bzw. wäre die KPWparalyse.
Punkt 6: KPWparalyse
Die Kosten-, Preise- und Werteparalyse, kurz die KPW-paralyse, wäre der kosten- und preispolitische Vorgang, mit dem einerseits der Difflationsprozeß (Punkt 7), andererseits das Ver-rechnungssystem (Punkt 5) im Systemwettbewerb der Zahlungs-systeme realisiert werden könnte. Der KPWparalyseprozeß würde die Preisstabilität relativieren, für Nichtneuleistungen eine quasi-sche Nullpreisstabilität schaffen und somit die magische oder zu-mindest einen Teil der magischen Wirtschaftsgeometrie optimieren. Letztere soll als ausgewogenes Optimum zwischen
1. der Preisstabilität,
2. der Vollbeschäftigung,
3. dem Außenwirtschaftsgleichgewicht und
4. dem Wirtschaftswachstum
realisiert sein, damit konvergentionismische Fortschritte in der (Welt)Wirtschaft korelationsgeordnet ablaufen könnten und das System innerlich nicht divergieren müsste. Der TA würde dieses magische Optimum relativieren:
1. Die Preisstabilität würde im Gesellschaftsgefüge rela-tivierungssukzessiv auf einem verrechnungstechni-schen Nullpreisniveau eingependelt werden;
2. die Vollbeschäftigung wäre eine Vollbeschäftigung der Maschinen;
3. das Außenwirtschaftsgleichgewicht ergäbe sich aus au-tomatisierten Wirtschaftsbeziehungen;
4. das Wirtschaftswachstum würde KPWparalytisch nach den Möglichkeiten der Neuleistungsphänomen-ismik gefördert werden können.
Damit erfölge eine relativismische Transformation der idealtyp-ischen Wirtschaftsmagie, die mit der KPWparalyse auf einem Null-preisniveau arbeiten könnte, bei dem das Verrechnungssystem als technologisch-automationismisches Prozedurat eben den verrech-nungssystemisch-funktionellen Rang eines allgemeinen Werte-äquivalentes inne haben könnte – wobei Funktionalität und Rang nicht gleichzusetzen wären mit Geld, denn faktisch wäre ein Ver-rechnungssystem eben kein Geld.
Die KPWparalyse begönne bestenfalls aus dem Betriebs-rahmen der `Fabrik´ (Punkt 2), wo die KPWparalyse als eine inte-grationismische KPWparalyse betitelbar wäre - Integration würde hier nur das automations- und amonetarisationszielgerichtete Ver-markten und Verbreiten der KPWparalytischen Techniken uner Bauteile bedeuten, keinen aufenthaltsrechtlichen Nonsens aus einer verhaltenspolitologischen Fehlinterpretation der TAischen Integration. Aus diesen Rahmen heraus läßt sich die KPWpara-lyse auch am besten veranschaulichen:
1. Die Fabrik brächte Produkte zu Selbstkosten auf den Markt.
2. Diese Produkte würden von anderen Unternehmen und Endverbrauchern zu Selbstkostenpreisen der Fabrik ge- kauft werden können.
3. Die Kosteneinsparungen aus den Selbstkostenpreisen der Fabrik ließen sich von den KPWartikel kaufenden Unter- nehmen an ihre Kunden weitergeben.
4. Da es bei der KPWparalyse hauptsächlich um eine KPW- paralyse mittels einer preispolitischen Integration produ- zierender bzw. arbeitender Automationstechniken ginge, würde simultan zur KPWparalyse die Vollbeschäftigung automationstechnisch ausgerichtet werden.
5. Dadurch bestünde ein Erfordernis zur konvergentionis-mischen Verwirklichung des menschenrechtlichen Le-bensraumanspruches und des primär neuleistungsrele-vanten Verrechnungssystem’s.
6. Sukzessiv entstünde eine in der gesamten Wirtschaft um-       sichgreifende KPWparalyse, deren Tendenzen einerseits         die Nullpreisstabilität, zweiterseits das 3termige Verrech-        nungssystem und dritterseits die automationismische Er-        scheinung der magischen Wirtschaftsgeometrie wären.
Veranschaulichungsbeispiel:
Ein Unternehmer läßt  sich  in  der  Fabrik  eine  Pro-duktionsmaschine anfertigen. Diese Produktionsmaschine ist im Verhältnis zu anderen Anbietern um rund 15 Pro-zent billiger. Anstelle diese 15 % der GuV-Rechnung zu-zuschreiben, bringt er die 15 % in seine Preiskalkulation. Dadurch vermag er seine Produkte nunmehr um etwa 15 % günstiger anzubieten als vor der Nutzung KPWparalyt-ischer Fabrikartikel.
Seine Kunden bekommen nun die Möglichkeit, eine K-PWparalytische Kostenkalkulation als Grundlage ihrer  Preiskalkulation zu realisieren - was diese Unternehmen auch tatsächlich machen. Dadurch bieten nun diese Un-ternehmen ihre Produkte zu Preisen an, die im Verhältnis zu früher um etwa 11 Prozent günstiger sind – 4 % ging-en bei der Kostenkalkulationsumstellung drauf.
Da diese Unternehmen in verschiedenen Industrie- b-zw. Wirtschaftsbereichen tätig sind, wird die KPWparalyse in diese Bereiche übertragen.
Langsam entsteht eine gesellschaftsweit verflochtene KPWparalyse, bei der feste Werteverhältnisse im Gefüge dieser Verhältnisse preisstabilitätsrelativismisch ausgerich-tet werden, bis letztlich eine Nullpreisstabilität für nicht (mehr) patentrelevante und eine verrechnungssystemische  Funktionswertstabilität für patentrelevante Produkte real ist. Sodann läßt sich vom TA künden.
Die KPWparalyse müßte selbstverständlich nicht unbe-dingt aus dem Betätigungsbereich der Fabrik begonnen werden. Aber infolge der Gefahr renommeenismischer Wettbewerbsver-zerrungen könnte ein KPWparalysestart aus der fabriklichen Be-triebstätigkeit durchaus sinnvoll sein.
Bemerkenswert könnte noch sein, daß der Harmonisier-ungsausschuß der Fabrik - wie wohl auch der Kooperationsrat der Fabrik - mit der Erarbeitung internationaler Durchführungsricht-linien der KPWparalyse befaßt sein müßte. Wobei der Verrech-nungsbehörde eine zentrale Koordinationsfunktion zukäme.
Die Zeit der KPWparalyse, die bis hinab auf das verrech-nungstechnische Nullpreisniveau erfolgen würde, wäre die 2. Ent-wicklungsstufe der technologisch-amonetarismischen Entwick-lung.
Punkt 7: Difflation
`Difflation´ - `Dis-flation´ mit grammtikalischer Konso-nantenangleichung - bedeutet soviel wie `zerschwellen´.
Das Wort Difflation ist in der Wirtschaftskunde neu.
Die Wörter Inflation - Geldmengenzunahme relativ zum Warenangebot - und Deflation - Geldmengenabnahme relativ zum Warenangebot - sind geläufige Begriffe der Wirtschaftskunde und der bis zum Ende des letzten Jahrtausend’s strittigen Wirtschafs-wissenschaft. Aber für einen Difflationsbegriff bot die monetäre Realität vor dem TA keine Gegenständlichkeiten im Bereich der Geldwirtschaft - was recht verwunderlich ist, denn erst mit einem Difflationsprozeß ließe sich die Geldwirtschaft als eine Geldwirt-schaft nach den 2 Wirtschaftsprinzipien bezeichnen.
Difflation bedeutet eine Geldemission ohne spätere Geld-mengensteigerungen - die Emission einer Last- oder LeastEffec-tiveGeldmenge - in Verbindung mit einer sukzssiven Geldweg-nahme aus der Zirkulationssphäre. Das Geld würde langsam aus dem Wirtschaftsgeschehen genommen werden - angefangen beim Nicht-Ersatz verschlissenen Geldes, bis hin zu geldmengenzielpo-litischen Mahßnahmen gezielter Geldrücknahmen seitens den Zentralbanken.
Ein Difflationsprozeß setzt somit sowohl eine KPWpara-lyse, wie auch einen Übergang zur Nutzung eines geldsurrogativ-en und somit den Tauschhandel rationalisierenden Verrechnungs-system’s nach Punkt 5 dieser Kurzdarstellung voraus. Andernfalls hätte man Kommunismus, Ungerechtigkeit udgl. in einem irratio-nalen Herrschaftssystem.
Die Difflation rationalisiert - wie es Anfangs so nett hieß - die Geldwirtschaft. Diese Rationalisierung sei kurz erklärt.
Rationalitätsexkurs:
1.    Wirtschaften bedeutet ein rationales Tun zur Verringer-
ung der Waren- bzw. Güterknappheit.
2.1  Die Rationalität dieses Handeln’s ist in 2 Wirtschafts-
prinzipien dargeboten.
2.2  Diese beiden Prinzipien sind
a) das Minimalprinzip,
b) das Maximalprinzip.
3.1  Das Minimalprinzip bedeutet: Erlangung eines Wirt-
schaftszieles mit dem geringsten Mitteleinsatz.
3.2  Das Maximalprinzip bedeutet: Erlangung des größt-
möglichen Wirtschaftszieles mit den Möglichkeiten
eines bestehenden Mittelangebotes.
4.    Die Mittel der Geldwirtschaft sind das Geld, diversi-
fiziert in unterschiedliche Währungen.
5.    Ein Ziel der Geldwirtschaft, das zugleich das Maxi-
mal- als auch ein Minimalziel der Geldwirtschaft bzw.
Geldwirtschaftswissenschaft ist, ist die Geldesab-
surdität bzw. der TA.
6.1  Das Mittelaufkommen der Geldwirtschaft über Geld-
mengesteigerungen an die jeweiligen Wirtschaftszu-
stände zu passen, impliziert eine definitorische Inkor-
rektheit gegenüber einer mit den beiden Wirtschafts-
prinzipien formulierbaren Wirtschaftsdefinition. Denn:
6.2  nach dem Minimalprinzip wäre das geringst erforder-
liche Mittelangebot in der Geldwirtschaft eine kon-
stant bleibende Geldmenge bei gleichzeitiger Opti-
mierung des Wirtschaftswachstum’s, des Wohlstandes
etc..
Und
6.3  nach dem Maximalprinzip wäre ein vorhandenes
Mittelangebot in Relation mit dem Maximalnutzen
dieses Mittelangebotes ebenfalls eine konstantierte
Geldmenge.
6.4  Diese geldwirtschaftliche Konstantheit hinsichtlich
beiden Prinzipien wäre nun mit  dem  Difflations-
prozeß  in  einer Relation mit dem TAischen Ziel der
Geldpolitik bzw. mit dem sukzessiven Übergang zum
Verrechnungssystem, zum Marawelb, zum verrech-
nungssystemischen Marawelbfunktionismus und so-
mit zum TA gegeben.
7.    Infolge sukzessiver Passungen der Geldmenge an die
rationalitätsparadoxen Erfordernisse des – zumindest
teilweise - irrationalen Wirtschaftswachstum’s ließe
sich in den Verhältnissen des gegenwärtigen Moneta-
rismusses somit weder von einer Geldwirtschafts-
wissenschaft noch von einer Geldwirtschaft sprech-
en, eben weil die Geldmengensteigerungen von den
beiden Wirtschaftsprinzipien abweichen lassen – was
nicht unbedingt als ein Argument für einen antimo-
netarismischen Fiskalismus sein müßte.
8.    Mit dem Difflationsprozeß wäre die Geldwirtschaft
nun tatsächlich eine Wirtschaft.
9.  Das war und ist mit einer Rationalisierung des zu-
mindest definitionengebundenen – Geldwirtschafts-
wesen’s gemeint.
Rationalitätsexkurs Ende
Der Difflationsprozeß würde in der außergedanklichen Realität eine wirtschaftsprozessuelle Brückenfunktion zwischen der monetarismisch freien Marktwirtschaft und der technolog-isch-amonetarismisch freien Marawelbwirtschaft darstellen. Diese Darstellung erfölge über eine letztmalige Emission einer von dem Zentralbankensystem festgelegten Geldmenge. Etwa zeitgleich begönnen
• die KPWparalyse (Punkt 6),
• die staatlich geförderte Automation (Punkt 9),
• die verrechnungstechnische Marawelbbildung (Punkt 7 und 8) und
• die Realisierung des menschenrechtlichen Lebensraumanspruches (Punkt 4).
Es begönne der Marawelbfunktionismus. Das Geld würde zu den Gunsten des Verrechnungssystemes langsam aus der Zirkulation gezogen werden - Geldverschleiße usw. bräuchten nicht mehr er-setzt zu werden, das Geld könnte langsam versiechen -, während das rationalisierte Wirtschaftswachstum in Verbindung
• mit dem Verrechnungssystem,
• der Automation und
• dem menschenrechtlichen Lebensraumanspruch
florieren täte.
Sozialpolitische Vorbehalte ließen sich im Synergismus all-er Punkte dieser `Kurzdarstellung TA´ im Vorweg bereinigen.
Gleiches oder Ähnliches gälte hinsichtlich religionspoliti-schen Vorbehaltspotentialen - letztlich ließe sich sogar das Pro-duktions-, Automations- und Gewährleistungszentrum `Fabrik´ religiös als das automationismisch aktive Grabmal eines über den der Wirtschaftsdefinition impliziten Difflationsholismus zu Grabe getragenen Weltarbeitswesen’s auffassen - wobei der Difflations-prozeß samt den difflationismischen Parametern in Wirtschaft, Gesellschaft und Staat eine Art Exequinalfunktionalität hinsicht-lich dem automationismischen Ableben des Arbeits- und des Geldwesen’s dokumentieren täte.
Nach all dem ließe sich der technologische Amonetaris-mus zwar im Sinn des Fiskalismusses auffassen, wobei Keynesian-ische Momente der klassischen Ökonomie nicht zu verkennen wären. Aber in Verbindung mit dem restlichen Brimborium des TA’s wären der TA und der Difflationsprozeß etwas mehr als bloß ein fiskalismisches System einer staatlich intervenierten Geldwirt-schaft. Der TA ließe sich quasi als ein Hybridsystem aus einem verwaltungstechnischen Fiskalismus und einem verwaltungsbei-hinorientierten Monetarismus auffassen - abstraktiv in ein staat-lich und privat zu nutzendes Verwaltungsprozedurat der 3Term-Rechnung gebracht. Der TA mit dem wirtschaftsrationalen Dif-flationsprozeß wäre ein System einer neuen Welt, deren Gipfel-punkt im difflationsmitermöglichten freien Marawelbsystem zu erkennen wäre.
Der technologisch-amonetarismische Difflationsprozeß wäre übrigens nur eine difflationismische Erscheinung einer quasi naturwissenschaftlichen Weltanschauung, die mit dem Difflation-ismus begründet sein könnte.
Der Difflationismus ist auf einer Weltanschauung be-gründet, die phänomenologisch von Abbau-, Abnahme- bzw. `Zerschwellungs´-prozessen in allen Bereichen des Dasein’s kün-den läßt. Die Kosmologie ist darin nicht ausgeschlossen, denn das Universum ist notwendigerweise weder ein unendlich expandier-endes, noch ein unendlich seiendes, sondern ein difflarierendes Universum. Damit befindet sich der Difflationismus in der Tra-dition einer monetarismischen Weltauffassung, die sich wohl am besten mit dem Verhältnis zwischen dem antiken Buchtitel De re-rum natura und dem aus den Anfangssilben dieses Titel’s zusamm-engesetzten Wort Denare resp. umgekehrt erläutern ließe - was der Knappheit wegen hier unterbleibt, aber im Dekleta-Erzeugnis `Meafaa - Gedenkveranstaltung zur Arbeits- und Geldabschaffung – Die Apokryphen Demokrats´ etwas ausführlicher dargestellt wurde. Nach dem difflationismischen Realismus wäre beispielshalber eine konventionalitätstraditionell etwa 3%ige Inflation im konven-tionellen Inflationismus der Wertewandelungen und Angebots-bändertiefenfortschritte eher im Sinn einer hoffnungsgetragenen, irrationalen Welt als Wille und Vorstellung aufzufassen als als ein wirtschaftsrationales Wirtschaftsergebnis einer mit einem inkor-rekten Wirtschaftssignifé wirtschaftenden Geldwirtschaft geltbar.
In Verbindung mit der Zeit der KPWparalyse würde die Zeit des Difflationsprozesses die 2. Entwicklungsstufe der tech-nologisch-amonetarismischen Entwicklung darstellen - die erste Entwicklungsstufe wäre der Zeitraum des Bauen’s der Fabrik und der Errichtung der Verrechnungsbehörde. Mit der behördlichen Einführung des Verrechnungssystemes begönne dann die 2. Ent-wicklungsstufe des technologischen Amonetarismusses.
Punkt 8: Marawelb
Marawelb ist im TA der Name der Gesamtheit geldfreier Märkte. Das Marawelb wäre derjenige Ort, auf dem das verrech- nungstechnisch-amonetarismische Angebot auf die verrech-nungs-T-A-ische Nachfrage stoßen würde.
Auf der Seite des Angebotes stünden alle Unternehmen des automatisierten Weltgewerbes - Autohersteller, Hotels, Raum- schiffproduzenten, Papierhersteller, Fliplerhersteller (Anm. des Au-tor’s: Flipler sind kybernetische Hardwaresysteme, die eventuell denken könn-ten, wenn diese Systeme realisiert sein würden; wozu es dem Fliplererfinder derzeit an Geld fehlt), Arztmaschinenpraxen, Frisöre, Lebensmittel-händler, Computeranbieter, Modemacher usw..
Auf der Nachfrageseite stünde die Weltkonsumenten-schaft, die mit der Produktion und dem Vertrieb der auf dem Ma-rawelb angebotenen Produkte arbeitsmäßig nichts mehr zu tun zu haben bräuchte: Die Unternehmen der Urproduktion wären auto-matisiert, die ver- und weiterverarbeitende Industrie würde auto-mativ arbeiten, die Logistiksysteme würden automatisch arbeiten, der Groß- und Einzelhandel würde vollständig technisiert sein.
Die Konsumentenschaft wäre über das TAische Verrech-nungssystem mit dieser automatisierten Produktions-, Anbieter- und Logistiksphäre verbunden.
So gesehen bestünde eine Art Trigonometralverhältnis, zu dem letztlich auch Liberale ein Einverständnis geben könnten, wenn nur erst von wirtschaftsirrationalen Absurditätsverhältniss-en des stellenweise recht aberwitzigen Wirtschaftswachstum’s ab-gegangen sein würde.
Hinsichtlich dem funktionierenden Marawelb ließe sich ein sogenannter Marawelbfunktionismus definieren. Obschon sich dieser - wie auch eine `RySher-´ bzw. eine `Fabrikfunktion´ - im expressiven Mathematismus des Sinn’s einer künstlerischen Expressionismik vorfände - wie auch Kunst, Gewerbe und Staats-kunst -, wäre dieser Marawelbfunktionismus ein wirtschaftsrealis-misches Faktum, mit dem sich trigonometralfreiheitlich leben lie-ße, ohne daß die Personitäten artifizierenden Bürdverhältnisse aus dem Bestehen gesellschaftsnotwendiger oder notwendigkeitser-heuchelter Arbeitsprozesse zum zeitlichen Dechet des arbeiten-den Wesen’s führen müßten.
Der Marawelbfunktionismus in der weltwirtschaftlichen Realität wäre ein Funktionengefüge, mit dem die globale Arbeits- und Geldsurrogation eine rationale Marktsurrogation ermöglich-en täte. Der Marawelbfunktionismus wäre der Funktionismus der Surrogation sämtlichen Zahlungsverkehres. Marawelbfunktionis-mus wäre schlichtweg ein anderes Wort für einen TAischen Ver-rechnungsfunktionismus, mit dem das technologisch-amonetaris-mische System funktionieren könnte, ohne daß nennenswerte Po-litvorbehalte gemacht werden müßten.
Der Marawelbfunktionismus erschiene somit als ein Ko-relationsmittel zwischen der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Politik, das auf völkerrechtlichen Abkommen weltwirtschaftlicher Koordinationserfordernisse beruhen täte.
Gleichwohl wäre der Marawelbfunktionismus ein realer Funktionismus hinsichtlich der Gewährleistung menschenrecht-lich-sozialchartärer (VN)Politbelange, mit denen sich z.B. nahezu alle Bücher des SGB’s verunnötigen lassen würden, weil für die Sozialgesetzbücher in technologisch-amonetarismischen Verhält-nissen schlichtweg keinerlei Bedarf mehr vorhanden wäre. Der Marawelbfunktionismus hätte bei der Verabsurditierung der So-zialgesetzbücher quasi einen durchführungsbeihingegebenen Ver-wirklichungscharakter - einen Charakter somit, der mit dem Be-ginn der 1. Phase der TAentwicklung (Steuererhebung, Fabrik-realisation, Behördenerrichtung) als programmatisches Beiwerk der rechtlich-gesetzlich geförderten technologisch-amonetarismi-schen Automation aller Arbeitsprozesse aufzufassen sein könnte, ohne daß nun wieder eine ausgewogenheitsoptimalismisch geo-metrische Wirtschaftsmagie mit magischen Momenten sympa-thetischen Gedankengutes in einen Wettbewerb träte, der über ei-ne Realität in der Vorstellung sympathisch-sympathismisch wirk-ender Vorstellungen nicht hinaus gelänge.
Das Marawelb wäre die von allen Konsumenten sicht- und nutzliche Erscheinung des technologischen Amonetarismuss-es:
- Finanziert mit der Automationssteuer;
- initialisiert von der Fabrik;
- reguliert von der Verrechnungsbehörde;
- ermöglicht mit Hilfe 1. der KPWparalyse,
2. der Difflation und
3. dem menschenrechtlichen Bo-
denFlächenEigentum;
- funktionell gehalten mit dem Verrechnungssystem;
- letztlich realisiert mit der internationalen Automation
aller Arbeitsprozesse.
Die Zeit des noch mit Neuleistungen verrechnungstech-nisch prozedurierenden Marawelbes würde die 3. Entwicklungs-stufe der technologisch-amonetarismischen Entwicklung darstell-en.
Eine 4. Entwicklungsstufe wäre das Gewährungswirt-schaftssystem, in dem es keine Neuleistungen mehr gibt.
Punkt 9: Internationale Automation
Automation sollte Sinn und Zweck der Technikentwick-lung sein. Heute - wir schreiben das Jahr 2023 - ist Automation ein teils nicht mehr weg zu denkender Bestandteil der industriellen Entwicklung. Allerdings scheinen Automationsprozesse vorrangig in Industriesektoren zu erfolgen, die jenseits derjenigen Gewerbe-sektoren liegen, in denen ein Großteil der Menschheit vorgeben kann, zu arbeiten. Ein vollständig automatisiertes Baustellensys-tem - etwa ein `Arrimeur Noosphere´ - wurde  im Gegensatz zu der mit dem Nomadentum konformelnden Automation in der Autoindustrie bislang nicht realisiert. Große Unternehmen geben vor, dafür kein Geld zu haben, einzelnen Erfindern machen die Kostenlagen Schwierigkeiten - eine virtuelle Patentrolle wird größer und größer. Eine vom Arbeits- und Geldwesen bewirkte Entwicklungshysterese - selbst oder besonders in konvergention-ismischen Verhältnissen - ist nicht zu verkennen - vieleicht weil den Funktionären der TA nicht bekannt ist und obschon es in-zwischen (seit 1989/90 auf parlamentarischer Ebene) ein Technik-folgenabschätzungsbüro (TAB) zur parlamentarischen Technikfolgenab-schätzung (TA) gibt.
Die technologisch-amonetarismische Automation ließe sich forciert über die integrationismische KPWparalyse aus der fabriklichen Betriebspolitik realisieren. In diesem Sinn wäre die Fabrik als ein auf die VN gestütztes Automationszentrum auf-fassen, das eben im hominizialismischen Dienst an der Automa-tion arbeiten täte.
Die Automation (auf internationaler Ebene) wäre gleich-sam derjenige Prozeß, mit dem die KPWparalyse auf den Null-preislevel vorangetrieben werden könnte.
Die internationale Automation wäre somit Ursache und Wirkung der KPWparalyse - wobei hinsichtlich der Automations- geschichte ein Schwerpunkt auf der als Ursache der KPWparalyse deklarierten Automation (z.B. Ford) läge.
Darüber hinaus wäre die Automation die nahezu einzige Möglichkeit, ein technologisch-amonetarismisches Verrechnungs- system vorbehaltlos zu realisieren. Ohne Automation ließen sich die VNrechte auf Arbeit und arbeitsgerechten Verdienst nicht o-der kaum gegen ein naturrechtliches Menschen- oder Sozialrecht auf persönliches BodenFlächenEigentum in Verbindung mit dem Marawelbfunktionismus ersetzen. Ohne Automation ließe sich das Artikulat der Sozialen Absicherung nicht mit dem Marawelb-funktionismus hinsichtlich dem Recht auf eine freiheitliche und sozialsichere Marawelbnutzung surrogieren. ... Es ist nicht zu ver-kennen, daß die Deklaration der Menschenrechte und der Sozial-charta in der Mitte des vergangenen Jahrhundert’s erfolgte.
Es ist nun gerade der Technologische Amonetarismus, mit dem eine konsequente Automation von den MenscHen tech-nisierungsentelismisch ausgeführt werden könnte. Mit der polit-prezipatorischen Antizipation des Zieles der Arbeits- und der Geldwirtschaft (totale Automation und Geldesabsurdität) besteht nun eben eine nahezu parteiprogrammatische Ideologie, mit der das globale Konvergenzgeschehen um eben den Faktor der tech-nisierungs- und geldwirtschaftsentelismischen Antizipation des Entwicklungszieles beider Wirtschaftsbereiche bereichert und - mit einem Hinweis auf die difflationismische Rationalisierung der Geldwirtschaft - rationalisiert werden könnte.
Die Rationalisierungspotentiale des TA’s lägen darüber hinaus in Bereichen der Gesetzgebung. Wenn es im Verhältnis zwischen a) der Automation,
b) dem menschenrechtlichen BodenFlächenEigentum
und
c) dem Verrechnungssystem
z.B. zur Verabsurditierung der 12 Bücher des SGB’s käme, so ließ-en sich Rationalisierungserscheinungen eben auch im Bereich ge-genwartsepochal paragrafierter Sozialbelange entdecken oder be-merken.
Ähnliches gälte hinsichtlich rechtereformerischer Kon-vergenzprozesse aus dem Wechselwirkungsgeschehen der den Fortschritt begleitenden Rechtenegativierungen und -positivier-ungen - z.B. im Kontext strafrechtlicher Gegebenheiten. Ohne eine TAisierung ist Arbeit unterlassungskriminell. Eine die Arbeit surrogierende Automation in Relation zu Entmonetarismisierung ist eine Pflicht bzw. beruht zum Teil auf einer Verpflichtung kraft Strafgesetz (§13StGBphänomen). Eine Automatisierungsunter-lassung würde über einen gewissen Zeitraum der staatlichen T-A-Kenntnishabe beispielsweise zur Mitschuldigkeit des Staates an Arbeitsunfällen führen (§13StGBphänomen). Diese Folge der Au-tomationsunterlassung ließe sich im Rahmen entwicklungshyste-reseexpressiver Tatsächlichkeiten - der reaktionäre Charakter fertiggestellter Produkte als solcher sei mal außenvor belassen - sogar bis hinab auf das Attentatsphänomen beziehen, wo Atten-tate als politologische Arbeitsunfälle hinsichtlich einer bewußt verfehlt gehaltenen Politik zu werten sein könnten - bewußt oder unbewußt, aber wohlwissend daß Attentate inadäquate Mittel sind, um auf politische Fehlnisse zu reagieren.
Abgesehen von all dem befindet sich die Automation aller Arbeitsprozesse so oder so im Zielsetzungsbereich jedweder Technikentwicklung.
Problematisch schienen lediglich periphere Bedingungen, Umstände, Verhältnisse udgl. zu sein - z.B. sozialpolitische -, die nunmehr aber mit dem Gedankenwerk des Technologischen A-monetarismusses rational entkräftet werden könnten. Diese Ent-kräftung wäre behördengestützt in einer Art und Weise, die im internationalen Kontext von einer Automationsharmonisierung im Bedeutungsbereich internationaler Industriestandards und -normen künden ließe, denn mit den Aufgabengebieten des fa-briklichen Kooperationsrates und des fabriklichen  Harmonisier-ungsausschusses bestünden völkerrechtliche Betätigungsfelder für weitergehende Konvergenzströmungen aus den Bereichen der an-gewandten Technisierung. Das könnte gerade im Verhältnis zu Entwicklungsländern konstatierbar sein könnte, wenn es daran ginge, automative Verhältnisse ohne sonderliche Berücksichti-gungen arbeitsrealismischer Irrlichtlierereien der industrienatio-nalen Vergangenheit ins Leben zu werkeln. Was soviel hieße, daß in den Entwicklungsländen eine automationismisch-technizismi-sche - wohlgemerkt keine technokratische - Gesellschaftsordnung geschaffen werden könnte, ohne daß dort eine Arbeitsberücksich-tigung im Sinn der Sozialcharta mitrealisiert werden müßte, um die Entwicklung weltdemokratisch nach den Mahsgaben der VN zu legitimieren.
Diese Auffassung ließe sich z.B. an der Etablierung wohl-standsgesellschaftlicher Polizeisysteme veranschaulichen, die nach TAischen Mahsgaben kaum mehr erforderlich sein müßten, wenn der Entwicklungsprozeß in den Entwicklungsländern mit der technologisch-amonetarismischen Entwicklung begonnen bzw. fortgesetzt werden würde. Es gäbe in den entwickelten Gesell-schaftssystemen der dann frühermaligen Entwicklungsländer kei-ne Ansatzpunkte für arbeits- und geldkorelierte Verbrechen: Kei-ne Arbeit und kein Geldwesen - keine arbeits- und geldkorelierten Verbrechen.
In dem Kontext des TAischen §13StGB-Phänomen’s lie-ßen sich sogar chartafixierte VN-Aktivitäten - so ehrenvoll diese auch immer sein mögen - als Werge einer politologischen Arbeits-kriminalität auffassen, die durch eine bewußte oder unbewußte rationalismische Sozioretardation im Sinn eines völkerpsycholog-ischen oder freudvoll Wundt’schen Animaatavismusses zustande käme, ohne daß es den Betroffen bewußt sein müßte. Modi der Realitätsperzeption scheinen mitunter recht absonderliche Aus-prägungen zu erfahren. Was wohl zumindest jeder Richter des Internationalen Gerichtshofes hinsichtlich streitparteilicher Rechtfer-tigungsbestrebungen bestätigen könnte. Ob das dann auch ein Hoher Kommissar der Menschenrechte hinsichtlich der TAischen Rech-tesurrogation eingestehen würde, bliebe fraglich, solange dieses Thema nicht bei ihm auf dem Tisch läge und er sich nicht zu einer Hohen Antwort im Sinn eines Hohen Statement’s herab-ließe.
Letztlich bliebe zu erwähnen, daß die Automation zwar sämtliche Arbeitsplätze und somit sämtliche Erwerbstätigkeiten neben einem auf Dividenden und Ausschüttungen gerichteten Halten größerer Aktienbestände beseitigen würde. Daß es aber gerade  die  technologisch-amonetarismisch  ausgerichtete  Auto-mation wäre, die bei der Realisierung des idealtypischen Zustand-es des TA’s Arbeitsplätze schüfe – Arbeit zur Arbeitsabschaffung.
Diese Arbeitsschaffung bliebe bis zur 3. Entwicklungs-stufe des TA’s weitgehend bzw. sukzessiv abnehmend real.
Die 3. Entwicklungsstufe des TA’s wäre die Zeit des funktionierenden Marawelbes.
Entwicklungsstufenreminiszenz:
- Die 1. Entwicklungsstufe wäre die Zeit der Fabrik- und
Behördenrealisation;
- die 2. Entwicklungsstufe wäre die Zeit des difflationis-
mischen Systemwettbewerbes zwischen der freien
Markt- und der freien Marawelbwirtschaft;
- die 3. Entwicklungsstufe wäre eben die Zeit des beson-
ders neuleistungenorientiert prozedurierenden Mara-
welbes.
Es ließe sich aber noch eine 4. Entwicklungsstufe defi-nieren und den vorangegangenen 3 Entwicklungsstufen dransetz-en. Diese 4. Entwicklungsstufe stünde allerdings nicht unmittel-bar mit dem technologischen Amonetarismus in Verbindung.
Die 4. Entwicklungsstufe wäre die Zeit der Gewährungs- wirtschaft. Es würde und wird sich dabei um die Zeit des diffla-rierten Neuleistungsaufkommen’s handeln. Das menscHheitliche Maximum an Neuleistungen bzw. an Neuleistungspotentialen ist in dieser endzeitsähnlichen Zeit ausgeschöpft, ohne daß es wei-tere Neuleistungspotentiale gäbe bzw. gibt. Dabei wäre oder ist es egal, ob diese Zeit als die 4. Entwicklungsstufe des TA’s in Er-scheinung träte bzw. tritt oder ob diese Zeit eine andere Erschein-ungsform hätte bzw. hat.
Bedeutsam wäre in dieser Zeit die Vollkommenheit auto-mationismischer Arbeitsprozesse.
Imzuge der technischen MenscHheitsvervollkommnung wäre insbesondere der TA als eine maximalleistungsidentische MenscHheitsleistung aufzufassen, die es im Sinn der VN vor ei-nem Rückfall in a- uner vor-T-A-ische Barbarei zu sichern gälte. Diese Systemsicherung wäre mit dem Gewährungssystem darge-stellt, welches als ein marawelbfunktionelles Weltwirtschaftssys-tem jenseits von kommunismischen, religiösen uner technokrat-ischen Weltauffassungen funktionell über Trigonometralfreiheiten aller Konsumenten künden ließe.
Das Gewährungswirtschaftssystem wäre ein fabrikge-stützter Gipfel der automationismischen Entwicklung, der die MenschHeit und menscHheitsabstämmige Lebewesen je nach Rohstoffaufkommen freiheitlich nach den verrechnungstechni-schen Möglichkeiten des technologisch-amonetarismischen Mara-welbsystem’s auf eben diesem Entwicklungsgrat gratieren ließe - ohne daß etwa eine Technokratie als politologisches Betriebssys-tem einer kommunismischen oder religiösen Weltordnung appro-biert sein müßte.
Punkt 10 - Durchführungspartei technologischen Amoneta-
rismusses (DtA; DTA)
Zur Durchführungspartei technologischen Amonetaris-musses braucht nicht viel geschrieben zu werden. Denn: Ohne ei-ne Partei scheint sich in einer parlamentarischen Demokratie nichts oder nicht sehr viel machen zu lassen – und das weiß auch eine jede Wählerin, ein jeder Wähler.
Die DTA ließe sich als ein demokratisches Grunderfor-dernis zur Verwirklichung der vorangegangenen 9 Punkte ver-stehen - insbesondere auch in dem Verstehenswinkel eines straf-gesetzlichen Erfordernisses, ohne daß der Staat und die Gesell-schaft schlichtweg kriminell wären und so lange kriminell blieben, bis es keine arbeits- und geldassoziierte Kriminalität mehr zu geben bräuchte (, vielleicht weil das Sozialsystem weitergehende Fortschritte gemacht haben würde.)
Der Gründung einer Partei sind lt. dem Parteiengesetz
a) mindestens 500 ständige Parteimitglieder,
b) eine Parteiordnung bzw. eine Parteisatzung,
c) ein Parteiprogramm und
d) eine Parteiniederlassung
erforderlich.
Diese Erfordernisse übersteigen somit jedwede Befliss-enheit einer Einzelperson, wie etwa der TAschreiberling eine ist. Denn: Diese Erfordernisse sind gemeinschaftlicher Ausprägung.
Eine Parteiordnung, in der sozusagen die Verwaltungsge-gebenheiten der Partei dargelegt wären, ließe sich letztlich erst nach dem Zusammenkommen der ersten 500 Parteimitglieder setzen, weil sämtliche Parteimitglieder der Ordnung bzw. der Par-tei-Satzung zustimmen müssten.
Demgemäß müssten sämtliche Parteimitglieder den Kon-text des Technologischen Amonetarismusses verstanden haben - wodurch sie infolge des mit einer verstehenden TA-Wahrnehm-ung assoziierten §13StGBphänomen’s quasi zur Verwirklichung des technologischen Amonetarismusses verpflichtet sein würden.
Um den TA zu verstehen, wurde diese `Kurzschrift TA´ verfasst. In dieser Kurzschrift ist bereits das Parteiprogramm enthalten, weil die DtA hauptsächlich zur Verwirklichung der vorangegangenen 9 `Punkte´ zu agieren - nicht zu agiTAtieren - hätte.
Über das Erfordernis einer parteizentralen Parteinieder-lassung wäre bereits das erste Hauptproblem der DtA angedeutet - das Problem Geld:
Die DtA dürfte sich nur mit Geldern finanzieren, die un-mittelbar aus der TAisierung stammen - was z.B. Spenden udgl. von Personen, die nicht nach den Mahsgaben des TA’s haushalten und handeln, ausschließen täte, weil Geld, das nicht aus TABe-strebungen stammt, Verbrechergeld nach dem Unterlassungspara-graf des Strafgesetzbuches der BRD ist. Eine DtA demgemäß als eine parteiliche Geldwäscheinstitution zu betreiben, wäre aller-dings auch inkorrekt.
Sogesehen ließe sich der `DekleTA-Selbstverlag´ in einen Parteiverlag umwandeln, sodaß so zumindest eine TAkonforme Geldquelle erzeiglich zu sein schiene.
Das zweite Problem der DtA wäre die erforderliche Inter-nationalitionalität der Partei und der Parteitätigkeiten:
Der TA kann nur international, global, weltweit realisiert werden, weil es ansonsten entweder ein Außenwirtschaftsgeld o-der eine vollständige Autarkie geben müsste.
Das Bestehen eines Außenwirtschaftsgeldes zur Aufrecht-erhaltung und Schaffung zwischenstaatlicher Handelsbeziehungen ließe - genaugenommen - nicht mehr von einem amonetarismi-schen System reden.
Autarkie wäre kaum möglich, ohne Einbußen an Lebens-standards, Wohlstand, Wirtschaftsfreiheit usw. zu erdulden.
Demgemäß scheint die Nutzung eines sog. Urknallgenerrator’s eine technische Fiktion oder ein Grund zur technisationsbedungenen zeitlichen Streckung globaler Konvergenzszenarien zu sein - obschon sich auch eine Ur-knallgenerratorentwicklung mitsamt dem TA in die europäisch-internationalen Konvergenzprozesse entwicklungsentelismisch integrieren oder eine Partei, wie vieleicht einen `Kernbund BRD´, gründen lassen könnte. Ein baritonuklear-technischer Generratorstaat wäre aber vollständig autark.
Die DtA hätte es vermutlich sehr schwer, den TA parla- mentarismisch zu verwirklichen. Obschon - und das sollte noch-mals betont sein - das Strafgesetzbuch eine verpflichtende Grundlage nicht nur der DtA, sondern auch des Staates zu sein schiene. Die DtA ließe sich somit als eine Partei kraft Strafgesetz bzw. kraft Strafgesetzbuch betiteln.
Soviel zur DtA.
Zusammenfassung TA
Der `Technologische Amonetarismus´ (TA) solle nun-mehr als ein gesellschaftspolitologisches Ideologiegebilde zu er-kennen sein, welches im Zeichen technisch-technologischer Ra-tionalität steht. Der TA stellt einen Gipfelpunkt menschheitlicher Entwicklungsmöglichkeiten dar, der und die mit der geldwesens-zwangsläufig internationalen Arbeits- und Geldwegrationalisier-ung gratieren würde bzw. gratieren würden. Der Grat dieser Ent-wicklung läßt sich mit dem `TAischen Dreieck´ veranschaulichen:
1. Das Weltgewerbe ist automatisiert;
2. die Weltmärkte sind dem technologisch-amo-
netarismischen Verrechnungssystem über-
antwortet;
3. die Konsumenten (MenscHen und menscHenab-
stämmige Lebewesen) stehen vor diesem auto-
mationismischen Gesellschaftsgefüge, konsum-
ieren ad libitum und leben frei und ungebunden
ihr Dasein - befreit von allen sozialpolitischen
Vorbehalten, gegen die die geschichtliche So-
zialdemokratie mit viel Fleiß und Mut kämpfte.
Bezüglich der letzten Apposition ließe sich gar noch ein weiterer Schritt formulieren, denn mit dem TA werden sämtliche Bücher des Sozialgesetzbuches überflüssig bzw. würde das gesamte SGB überflüssig werden, weil die soziale Absicherung mit dem `T-A-ischen Dreieck´ eine Art sozioengineerismische ManifesTA-tion erführe.
Die quasi zivilisationismische Renaturalisierung des MenscHsein’s in einer demgemähßen Modifikation der Menschen-rechte bzw. der Sozialcharta würde die `Trigonometralfreiheit´ der MenscHheit und der menschheitsabstämmigen Lebewesen eben-falls mit dem Faktor Wohlstand gratieren lassen. Demgemäß soll-te die technologisch-amonetarismische Entwicklung der Stolz der gesamten MenscHheit und der von den MenscHen natürlich oder wissenschaftlich abstämmigen Lebewesen sein.
Nach automationssteuerhominizialismischen Entwick-lungsfunktionen könnte sich jeder Weltleut Flugzeuge, Raum-schiffe, Autos, Schiffe, Computer, Kaffeemaschinen, Tapeten, Kleidung usw. beschaffen, ohne in Verlegenheiten jenseits von Park- und Lagermöglichkeiten zu geraten.
Es bestünde kein Zwang, lernen zu müssen, denn mit der technologischen Amonetarisation würden sämtliche Berufe nicht mehr erforderlich sein – die staatliche Schulpflicht könnte abge-schafft werden.
Was jeder für sich mäche, bliebe jedem selbst überlassen. Gesellschaftsnotwendige oder gesellschaftserheuchelte Arbeit gä-be es nicht mehr, somit könnte sich jeder sozusagen dem persön-lichen Hobby odgl. widmen und über diese Selbstbeschäftigungen vieleicht sogar Neuleistungen erfinden und realisieren.
Arbeit als solche ist zwar ein stolz- und ehrenheischiges Mittel zum Zweck, wohldem aber keine Bestimmung, an der Ar-beitsfixierte kleben, wie Verfassungsrechtler an bundesländlichen Arbeitsartikulaten einer Arbeit, die kriminell ist und die Verfass-ung(en) somit als ein Werkzeug staatlich organisierter Kriminaltät darbietet. Gleiches gilt hinsichtlich dem Geld.
Der TA als solcher ist ohne eine herrschaftspolitische O-rientierung. Nichtsdestowenigertrotz ist der TA dem Gesetzes-system verbunden. In ganz besonderer Art und Weise dem Straf-gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland. In weiterer Perspek-tivität ist der TA verfassungsrelevant im Sinn von Art. 146 GG, denn fast alle Einzelverfassungen der Bundesländer haben das Arbeitswesen artikuliert - über das sog. §13StgbPhänomen ließe sich die TAisierung als ein verfassungsrechtliches, kriegsloses Analogon der Bismarckischen BlutUndEisenAuffassung ver-stehen – Blut und Eisen wird zu Vernunft und Gesetz.
Das technologisch-amonetarismische §-13-StGB-Phänomen
Der technologische Amonetarismus ist bereits in der Ge-genwart mit dem aktuellen Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland verbunden. Das liegt an dem mehr oder weniger ne-bensächlichen Umstand, daß mit einer Realisation des technolog-ischen Amonetarismusses nahezu alle Erscheinungen der mit dem Arbeits- und dem Geldwesen bestehensorientiert verbundenen Verbrechen und Ordnungswidrigkeiten abgeschafft werden könn-ten  - keine Arbeit und kein Geld = keine Arbeits- und keine Geldverbrechen -, während das Strafgesetzbuch der BRD das Rechtbewußtsein der Unterlassungs(mit)tat im § 13 paragrafiert hält. Diese Paragrafiertheit besteht bereits seit der Fassung des Strafgesetzbuches von 1871 - einer Zeit also, in der aufgrund der gerade passierten Industriellen Revolution nicht nur Bakunin’s Buchtitel Staatlichkeit und Anarchie sondern eben auch die techno-kratische Relation `Staatlichkeit und Maschinerie´ gefasst werden konnte.
Der § 13 des Strafgesetzbuches der BRD ist der Unter-lassungsparagraf. Dieser Paragraf besagt:
§ 13 Begehen durch Unterlassen (1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirk-lichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Absatz 1 gemildert werden.
Der § 13 meint in etwa, daß jemand bestraft werden muß, wenn dieser Jemand spätestens zum Zeitpunkt des Begehen’s einer Straftat befähigt war, die Straftat aus dem persönlichen Verantwortungsbereich heraus zu verhindern.
Der sprachliche Term wenn er rechtlich dafür einzustehen hat grenzt den Unterlassungsmittäterbegriff etwas ein. In Bezug auf den TA ist dieser sprachliche Term aber von hervorragender Be-deutung, denn diese strafgesetzliche Formulierung läßt den Un-terlassungstäterbegriff politologisch in einer Art und Weise verall- gemeinern, die in Konformität mit der Demokratie als solcher steht. Es ist gerade die Formulierung wenn er rechtlich dafür einzu-stehen hat, die eine verstehende TA-Wahrnehmung im Fall einer Unterlassung der Verwirklichung des technologischen Amoneta-rismusses strafgesetzlich relevantieren läßt, wenn man eben nichts tut, um den TA zu realisieren.
Eine (parteien)politologische Verallgemeinerung des Un-terlassungstäterbegriffes beruht auf der Tatsache, daß die Demo-kratie infolge des System’s freier, geheimer, gleicher und all-gemeiner Wahlen im rechtlichen Verantwortungsbereich der Re-gierung, der Parteien und somit letztlich der Wähler liegt. Daraus folgt:
Wer als wahlberechtigter Bürger den technologischen A-monetarismus wahrnimmt, liest und versteht, demgemäß aber nichts zur Realisierung des TA’s tut, macht sich über Kurz oder Lang an allen tatsächlich erfolgenden Verbrechen der arbeits- und geldverbundenen Kriminalität mit schuldig bzw. mitschuldig.
Auch über diesen Definitionsweg wird verständlich, wa-rum es dannmehr heißen könnte, der Staat sei unterlassungskri-minell - womit der Unterlassungs(mit)täterbegriff staatlichkeits-orientiert verallgemeinert wäre.
Die Mitschuldigkeit an zukünftigen Straftaten bezieht sich auf alle Straftaten der arbeits- und geldkorelierten Kriminalität. Steuerhinterziehung, Bankraub, Raubmord, Erpressung, Dieb-stahl, Hehlerei, Schwarzfahren, Sklavenhandel, Schwarzarbeit, ko-stenbedungene Umweltverbrechen, psychologische und frequenz-technische Straftaten gegen das Recht auf körperliches und geist-iges Eigentum - letztlich bis hin zu demokratischen Entscheid-ungsprozessen der 3 Gewalten - sind nur ein kleiner Teil derjenig-en Straftaten, an denen man nach dem gegenwärtig kontextuiert-en §13StGB-Phänomen mitschuldig wird, wenn man nichts zur Verwirklichung der  wirtschaft(swissenschaft)lichen Zielsetzungen des Arbeits- und Geldwesen’s - zur technologischen Amonetarisa-tion - tut.
Zu den o.g. Straftaten des geldorientierten Verbrechens b-zw. der geldorientierten Ordnungswidrigkeiten kommt das ge-samte Spektrum der Arbeitskriminalität. Ein Gipfelpunkt dieser Kriminalität wäre der judikative Umstand, daß man nicht mehr für Personen arbeiten dürfte, die den TA negieren bzw. die nichts zur TAverwirklichung tun - für Verbrecher darf man ja zumindest jenseits dem Anwaltswesen nicht arbeiten. Eine globale Arbeits-verweigerung müßte die Folge sein, während sich die Hauptbe-troffenen einer derartigen Arbeitsverweigerung (Unternehmen) gegen den Staat berufen könnten, um eine Entschädigung zu er-langen - womit dann gleichsam auf ein Urteil hinsichtlich dem §13StGBphänomen angesprochen wäre, durch das die MenscHen zur Verwirklichung des TA’s und somit zur konsequenten, staat-lich geförderten und forcierten Automation gesetzlich veranlasst werden müssten. Letzteres wäre allerdings nicht sonderlich re-striktiv, denn es sind ja gerade die Unternehmen, die einen Groß-teil oder den bedeutendsten Teil des Staates darstellen, sodaß sie sich imgrundegenommen nur selber kritisieren täten.
Der Straftatenbestand der Falschgeldschaffung, -in-Um-lauf-Bringung und -nutzung hat im technologisch-amonetarismi-schen §13StGB-Phänomen einen ganz besonderen Stellenwert. Zumindest vom rationalismisch-rationalizismischen Standpunkt hinsichtlich einer prinzipiologischen Vernünftigkeit. Denn: Mit dem TA wird die Wirtschaftsprinzipiologie in Bezug auf die bei-den Wirtschaftsprinzipien - dem Minimal- und dem Maximalprin-zip - in der Geldwirtschaft optimiert. Eine Unterlassung der TA-verwirklichung bedingt dann, daß das Geldwirtschaftsgeschehen nicht mehr nach den beiden Wirtschaftsprinzipien erfolgt. Die Geldwirtschaft kann (zumindest seit der TAersinnung) nicht mehr als eine Geld-w-i-r-t-s-c-h-a-f-t bezeichnet werden, weil
1. eine vergrößerte Geldmenge nicht mehr der geringst-
mögliche Geldmengeneinsatz ist, und
2. weil das oberste Ziel aller Geldwirtschaft nicht mehr
mit einem bestimmten Geldmengeneinsatz angestrebt
wird.
Eine Konformität in Sachen wirtschaftsprinzipiologischer Vernunft ließe sich nur mit einer Art `Last-´ oder `LeastEffectiv--Geldmenge´ (LEG) in Verbindung mit einem Übergang zum TA-ischen Verrechnungssystem behaupten. Das ist im Fall der T-A-i-sierungsunterlassung dann aber nicht der Fall. Folglich kann das gesamte auf der wirtschaftsprinzipiologischen Irrationalität auf-bauende Geldsystem nicht mehr als Geldsystem im Signifé eines vernunftsorientiert echten Geldes aufgefasst werden. Das von einer staatlichen uner privatisierten Geldhoheit geschaffene, in Zirkulation gebrachte und weithin genutzte Geld ist ein prinzipio-logisches Un- oder Falschgeld. Es dürfte nach den Mahsgaben gängiger Vernunft garnicht existieren.
Die Geldhoheit ist dannmehr in Sachen vernunftsorien-tierten Falschgeldes ebenso kriminell wie alle das prinzipiologi-sche Falsch- uner Ungeld nutzenden Wähler, Bürger bzw. Men-scHen. Was dann wiederrum menscHenrecht- und sozialcharta-, grundgesetz-, BGB-, HGB- und landesverfassungsrelevant wäre, wenn ... ja, wenn das Wörtchen Wenn nicht wär’ ... .
Auch die Drogenkriminalität ist nicht aus dem §13StGB--phänomen gegenzt. Wobei allerdings bereits das Manko des Inter-nationalitätserfordernisses des TA’s in Erscheinung tritt.
Infolge einer TAisierung ließen sich staatliche Infrastruk-turen nach freiem Belieben nutzen - ohne Maut, ohne Bahn- und Flugkosten. Drogenkonsumenten müßten ihre Drogen nicht in Ländern konsumieren, in denen diese Drogen verboten sind, denn sie könnten in die Herkunft(s)länder reisen und ihren Dro-genkonsum quasi vor Ort bewerkstelligen - womit dem grenz- b-zw. grenzenüberschreitenden Drogenschmuggel wie auch dem grenz- bzw. grenzenüberschreitenden Drogenhandel sprichwört-lich Boden genommen werden würde. Und das könnte organisa-tionskriminelle Unternehmen wie die Mafia eventuell recht ärgern oder gar veranlassen, ins Reisegeschäft einzusteigen.
Beschaffungskriminalität bräuchte nicht mehr vorzu-kommen.
Im Rahmen der Arbeitssystemorientiertheit des TAischen §13StGB-Phänomen’s bezieht sich die Unterlassungs(mit)tat aller- dings nicht nur auf Straftaten. Einbeschlossen sind z.B. Arbeits-unfälle, die vermieden hätten werden können, wenn rechtzeitig automatisiert worden wäre.
Die politologische Unterlassungsmitschuldigkeit der den TA verstehend wahnehmenden Bürgerinnen/Bürger, wie auch die Unterlassungsmitschuld des Staates bzw. der Regierung - sei diese nun demokratisch, königlich oder sonstwie herrschaftlich - be-zieht sich infolge der Unterlassung auf (politisch fahrlässige) Kör-perverletzung.
Endet ein Arbeitsunfall mit dem Ableben eines Arbeiten-den’s, so bezieht sich die Unterlassungsmittat - besonders nach hoheitlichen Verantwortungsmahsgaben - auf Mord (Mitmord) bzw. fahrlässige Tötung (Mittötung).
Auch das Thema Terrorismus und Attentate bleibt nicht vor dem TAischen §13StGB-Phänomen stehen:
Erfölgen keine Mahsnahmen nach technologisch-amone-tarismischen Mahsgaben, so ließe sich das technologisch-amone-tarismische §13StGB-Phänomen gegen die entwicklungshysteres-isch retardierte Gesellschaft mißbrauchen, um Terror und Atten-tate gegen die Funktionäre der anti- oder kontra-T-A-ischen Hy-sterese bzw. der Sozioretardation mit Recht und Gesetz zu recht-fertigen.
Ein etwas verworrenes Beispiel könnte der Anschlag auf ein 2009/2010 in den Niederlanden gestartetes Flugzeug bieten: Der Atten-täter war der Sohn eines nahöstlichen Bankiers. Der TA war zu dieser Zeit zwar nicht sonderlich veröffentlicht, aber wenn dieser Attentäter gegen ei-ne Negierung der politologischen prezipatorischen Antizipation der Ziel-setzung des Geldwesen’s agiert hätte (Geldwegrationalisierung ist auch Sinn und Zweck des Geldes) und der TA nach ersten Veröffentlichungen bereits auf kollektive Verneinungen gestoßen wäre, so ließe sich das §13StGBphä-nomen zumindest zur Verteidigung dieses Attentäter’s heranziehen. Wobei die historischen Funktionalitäten des Terrorismusses und der Attentate durchaus in die rechtegeschichtliche Konvergenz positivierbarer und nega-tivierbarer Rechtbildungsströmungen zu kontextuieren wären. Was in Be-zug auf irgendeine Strömungslehre nicht heißen sollte, daß man z.B. eine Kaman’sche? Wirbelstraße im Psychomechanizismus des sich in Vervollkomm-nung befindlichen System’s des menschheitlichen Rechtebewußtsein’s als eine Metapher der Gesetzes- und Staatenbildung verstehen müsste. Wohl sollte das aber heißen, daß man im naturwissenschaftlichen Zusammen-hang durchaus eine Terroreigenschaft oder eine Terrorfunktion in die Be-lange der Elementarteilchenphysik formulieren könnte, um dem Umstand der erkenntnisdurchdrungenen Nichterforderlickeit politologischer Terror-funktionen bzw. -eigenschaften hinsichtlich der TAischen Gesellschafts-idealtypik in einer Art und Weise Rechnung zu tragen, die sich in der Line-arität der mit Teilen der Sonne und des Mondes assoziierbaren Herren Kandaules und Gyges setzen ließe.
Exkurs: Gyges ermordete König Kandaules, bevor unter Gyges gegen 650 v. Chr. das - zumindest einseitig geprägte - Geld erfunden und in Verkehr gebracht wurde, nachdem im 17. vor-christlichen Jahrhundert eine Mina ge-nannte Währungseinheit in den indischen Veden Erwähnung gefunden hatte. Daß es sich um einen realen Mord gehandelt hatte, ist fraglich, denn Natur-wissenschaft und Abdikation, letztere wegen der mit dem Geld `mit erfunden-en´ monetär kor(r)elierten Kriminalität, lassen diesen Mord als eine künstler-ische Darstellung der mit Sonnenlicht erfolgenden Mondbestrahlung im funk-tionellen Sinn der Grenze zwischen Morgen- und Abendland interpretieren – was in nomadischen Verhältnissen sogar politrelevant sein könnte, wenn beim Niederlassungsortwechsel eine scheinbare Monddrehung zu einem mondwin-kelveränderten Mondbild führt, dessen bewußtseinspsychologische Interpre-tation eine religionsmondkultische Ablenkung der Aufmerksamkeit auf z.B. irrelevante Themen uner Sachen veranschaulicht.
Allen Fällen der soeben angedeuteten Unterlassungskrimi-nalität ist implizit, daß sich Kläger und Beklagte, Täter und Opfer gegen den Staat berufen können, während sich nun aber auch der Staat gegen sämtliche natürliche und juristische Personen des Hoheitsgebietes wenden könnte. So auch im Fall der Piraterie:
- Piraten könnten sagen, sie würden ja nur gegen die Ver-
brecher der Gesellschaft agiert haben.
- Reeder, deren Schiffe gekapert udgl. wurden, könnten
sich gegen den Staat berufen, wenn dieser die Unter-
lassung der TAisierung zu verantworten hätte.
- Der Staat könnte sich gegen die Bürger berufen und
fragen, warum der TA nicht realisiert wurde, sodaß nun
wieder Verstaatlichungen eine Folge sein könnten.
Derartige Argumentationen wären bei allen Straftaten der hier kontextuierten Unterlassungen möglich. Und das eben auch in einer Art und Weise, die dann wieder auch den Staat gegen die Staatsträger, Bürger, Wähler, MenscHen usw. urteilen ließe, sodaß sich eine Art Regelkreislauf vorfände. Rechtepositivierungen und Rechtenegativierungen scheinen sich zu einer reformerischen Ge-setzesbetrachtung zu verschachteln, zu verbinden, zu verregel-kreisen usw.. Was z.B. im internationalen Strafrecht zur Kodifi-zierung eines internationalen Strafgesetzes dingen könnte, weil das Geld- und das Arbeitswesen international zu sein scheinen und rechtbewußtseinsgraduelle Einschätzungen des jeweiligen Gesetzes des Ortes nicht mehr einwandfrei anzuwenden wären. Bei-spielsweise deswegen nicht, weil das menscHliche Bewußtsein mit einer menscHlichen Vernunft veranlagt werden könnte, die das Wirtschaftserfordernis als globale Norm des Leben’s akzeptierte, und man überall nur auf Geld bedacht zu sein scheint - schon die Artikulate der Rechte auf Arbeit und demgemäßen Verdienst deuten dieses in nahezu automationsanachronismischer Absur-dität an.
Aus der Zusammenstellung aller auf das TAische §13St-GB-Phänomen bezogen Fälle ergibt sich eine weitere Erschein-ung in Bezug auf Arbeitskriminalität bzw. in Bezug auf die Tätig-keiten der staatlichen Zentralgewalten. Insbesondere hinsichtlich der Judikative: Richter dürften keine Urteile sprechen und keine Beschlüsse fassen, die auf die o.g. Kriminalität bezogen wären. Das gilt bzw. gälte sowohl an inländischen Gerichten wie auch an ausländischen und staatengemeinschaftlichen Gerichten und könnte bestenfalls zu einem menschenrechtlichen Verbot men-scHlicher Rechtsprechung tendieren lassen.
Etwas ähnliches ließe sich aus einer menschenrecht-, so-zialpakt-, sozialcharta- und grundgesetzwidrigen Beziehung zu den Artikeln der sozialen Sicherheit konstatieren. Vorrangig im Im-mobilienkontext, wo Ausländerniederlassungen die soziale Sicher-heit verringern - Wohnungssuchen werden verlängert, die Gefahr der Obdachlosigkeit wird vergrößert, Zeiten der Obdachlosig-keiten werden in die Länge gezogen, die territoriale Sicherheit er-leidet asozialpolitische Einbußen usw..
Ja. Wer sich als Staatengruppe uner als Einzelstaat Rechte artikuliert und sich an diese selbstgeschaffenen Rechte nicht hält, ist nicht rechtsprechungsbefähigt. Und das ist einfach zu versteh-en: Wenn Kriminalität verirrationalisiert - unnötige Sicherheitssys-teme in der Computertechnik, im Datenschutz, im Banking etc. - und irrationales Verhalten kriminell ist - Geldwirtschaftskriminali-tät in der Vorspiegelung der falschen Tatsache einer vernünftig nach den 2 Wirtschaftsprinzipien wirtschaftenden Geldwirtschaft -, dann ist die Beibehaltung einer nominalismisch-kriminologisch-en Vernunft zumindest bereits eine Paranoidität der Herrschafts-systeme. Von einer Rechtsprechungsbefähigung könnte somit kei-ne Rede mehr sein - es würde die beharrungsschwachsinnige, fei-ge, herdenviehische Gewalt parasitäter Verbrecher herrschen; es würde das Tier in einem polittransformatorischen Tierreich herr-schen; es wären gegen den Staat gerichtete Machenschaften, die Terrorcharaktere annähmen.
Nach all dem Vorabanerwähnten soll das Thema `Privati-sierung´ nicht außenvor bleiben:
Politologische Gegenwartstendenzen lassen eine wage Schlußfolgerung nicht nur auf eine Privatisierung des Geldwesens im Sinn z.B. einzelner Unternehmenswährungen zu, sondern auch auf eine Privatisierung des Justizvollzuges:: Sobald ein Ge-richt entschieden hat, könnte der Strafvollzug dem Opfer unter staatlicher Aufsicht zugeteilt werden. Als eine Art Einleitung ein-es privatisierten Justizvollzuges unter staatlicher Beobachtung könnte der Fall Marianne Bachmeier gelten::: Marianne Bachmeier erschoß den (mutmaßlichen) Mörder ihrer Tochter im Gerichts-saal.
Eine derartige Entswicklung ließe sich auch aus dem §-13StGB-Phänomen herleiten. Denn:: Wenn Gerichte keine ver-nünftigen Urteile beschließen können, weil der Staat, die 3 Ge-walten und somit auch die Judikative Unterlassungsmittäter an Straftaten sind, dann verbleibt der rationale Justizvollzug beim Opfer. Wenn es dabei hieße, daß das Gericht nur zur Entscheid-ung, ob eine Straftat vorliegt oder nicht, herangezogen werden müsste, dann kämen schlimmstenfalls neue Erwägungsbegründ-ungen hinzu, die auf staatliche Kompetenz gerichtet sein könn-ten. Und da die staatliche Kompetenz z.B. bereits durch die Igno-rierung des TAischen §13StgbPhänomens angezweifelt werden könnte, bestünden hinsichtlich einer Privatisierung des Justizvoll-zuges kaum nennenswerte Gegenargumente.
In VNpolitischer Hinsicht ließe sich eine politirrationale Judikativnebenvernünftigkeit z.B. in Bezug auf Ausländerbeleidig-ungen erwähnen. Die BRD hat im VNgefüge immernoch einen Feindstatus. Urteile gegen Ausländerbeleigungen, die auf Amtsge-richtebene beschlossen werden, dürften nicht gültig sein. Der Feindbegriff als solcher stellt - insbesondere in kriegsgeschichtli-cher Hinsicht - eine Beleidigung dar:: Deutschland hat nur die äffisch-evolutionismische Kriegskontinuität fortgesetzt. Werden Urteile gegen Ausländerbeleigungen ausgesprochen, dann müsste der Feindstatus der BRD bzw. Deutschlands in der VN aufgehob-en sein. Der TA - auch als eine Rationalisierung der marxpro-grammatischen Perestroika und des nicht nur auf erfinderrele-vante Neuleistungen gerichteten Kapitalismusses - und die Mög-lichkeiten einer baritonuklearschmiedetechnisch friedlichen Nutz-ung der Atombomen böten einer Feindstatusaufhebung im ge-währungswirtschaftlichen Kontext eines TAischen Neuleistungs-kapiTAlismusses eine Möglichkeit - eine Möglichkeit, die aus der Verrechnungsrelevantierung der Geschichte und somit aus einer Geschichte hervorgeht, die im Sinn der 4 Geldfunktionalitäten als ein automationsgeschichtliches Tauschmittel und widerspruchs-bereinigend entgegen Auffassungen über den dialektischen Ma-terialismus aufzufassen wäre.
Eine Statuskorrektur wäre auch hinsichtlich einer gegen eine freiheitliche Verfassung eines Staates gerichteten Vielvölk-ischkeit nützlich. Und Vielvölkischkeit und Friedensvertragssur-rogate im Sinn einer zwischenstaatlichen Integrationspolitik, die nicht ausschließlich im TAischen Integrationskontext der Auto-mationsintegration aufzufassen und somit nahezu als verschriftete uner gelebte Religionsaspekte zu werten ist, sollten nicht über staatsirräsonale Vielvölkermahßgaben dekompensiert werden. Staatlichkeit ist im Laufe der Geschichte keine bloße Übergangs-erscheinung zur demokratologischen Tierreichtransformation, wie eine solche etwa ähnlich einem Sozialismus bzw. ähnlich ein-em Geldsozialismus, mit dem die Staatengeschichte monetaris-misch zum Kommunismus verparadoxiert wird, verwirklicht zu werden den Anschein hat - der Kampf der Systeme Sozialismus und Kapitalismus ist eine dummheitsversuchsweise Extrematisier-ung monetarismischer Wirtschaftsüberlegungen, die bestenfalls die 4 Geldfunktionen um die Funktion eines psychopatischen Artmerkmales ergänzen ließe.
Zusammengefasst ist man hierbei bei den Verhältnissen der Rechtepositivierungen und -negativierungen. Bezüglich den Positivierungen ließe sich das Beispiel einer UrMafia anführen, die ursprünglich als patriotische Gesellschaft gegründet worden sein sollte und z.B. nichts mit Drogenhandel zu tun haben wollte. Wenn das Staatswesen rechtextrem urteilt und die konkreten Strafvollzugsgrundlagen - zum Beispiel nach dem Vermögen der Täter im Sinn einer relativismischen Zensusrechtsprechung - ver-drängt, dann sind Justizvollzugprivatisierungserwägungen gerade auch in kompetenzialismischer Hinsicht gerechtfertigt.
Ähnliches gälte in Bezug auf Terrorismus. Insbesondere auch in Bezug auf einen staatsfeindlichen Terrorismus, der inter-national ausgeführt und zur Verhinderung einer staatsräsonalen Verfassungsgebung genutzt wird - womit demokratologische Viel-völkerunstaatlichkeitsaktivitäten strafgesetzbuchrelevant wären, der Staatengeschichte spotten und eine auf Kriegsparasitismus beruhende Toten- und Gefallenenschändung im Sinn des Strafge-setzbuches der BRD darstellen täten.
Kriegskurzexkurs Deutschland: Die erste auf dem Deutschen Boden erfolgte Kampfhandlung, die als Krieg definiert werden konnte, stammt lt. Internet aus der Zeit um 1.000 vor Christus. Östliche Reiterhorden haben einen Angriff gegen die Bevölker-ung auf dem Gebiet des heutigen Deutschen Bodens gemacht. Die Pferdedomestikation stammte zwar angeblich aus Europas Mitte, aber wie später so oft wurden mitteleuropäische Entwick-lungen gegen Mitteleuropa genutzt. Im Sinn der Raketenentwick-lung und der Atombombengrundlagen scheint das immernoch so zu sein. Dabei sollte das staatsirräsonale Kriegswesen äffischer Kontinuität, das mit fremdländischen, staatlichkeitbewußtseins-unfähigen Söldnern und kriegsgeschichtsparadox-faschismischen Geldmitteln agierte, monetarismusorientiert nochnichteinmal in Erwähnung gebracht sein. Ansonsten müsste man bezüglich den kontinentalkriegeüberbrücktenden (Eurasien unter Preußischer Oberbefehlsgewalt und die Erde unter Eurasischer Herrschaft), vom Deutschen Boden ausgeführten Weltkriegen auf eine inter-pretatorische Generalisierung z.B. eines von der Deutschen Na-tionalversammlung verabschiedeten Anti-Reaktionserlasses aus dem Jahr 1848 bedacht sein, demgemäße kriegkontinuitätsreaktionis-mische Konsequenzen ziehen und der  außenpolitignorativen An-fangszeit von Friedrich dem Großen huldigen - nicht nur in Bezug auf die Worte Nationalität, Staatsangehörigkeit und Staatseinge-hörigkeit als solchen.
Nähme man die Marx’sche ArbeitGeldWarenMetamor-phose in den Bezüglichkeiten einer staatsirräsonalen Staatenge-schichte, dann versteht man vieleicht die arbeitsintensive Vielvöl-kerstaatlichkeit, aber z.B. würde diesbezüglich eine deutsche Rückforderung der nachweltkrieglichen Reparationszahlungen von den internationalen Vertretern absteigender Staatslienearität-en als ein gelinder, wohldem aber monetarismischer Witz aufge-fasst werden. Insbesondere auch auf ein EuropaAsienParadoxon, das im strafgesetzbuchlichen Sinn der umgangssprachlichen  Vor-spiegelung falscher Tatsachen 2 Kontinente auf einem Kontinen-talsockel dargibt und bereits in die archäologische Zeit der Austra-lopithicinen und dem Pithecanthropus pekinensis (PekingmenscH) anzu-siedeln ist::
Der sog. PekingmenscH stammte lt. Archäologen von den Australopithicinen ab und hätte somit garnichts auf dem Eurasi-schen Kontinentalsockel zu suchen. Denn::: China und Japan wä-ren Australien, Eurasien wäre Europa - aber ein Europa, dessen Name nicht aus einem bankrott gegangenen Land stammt, das nichteinmalmehr die Konvergenzkriterien der EUzugehörigkeit erfüllte und somit als Namensgeber des nominalismischen EU-Kontinents diesem Kontinent nicht mehr zugehören täte. Selbst dann, wenn man einen kilometertiefen und aberkilometerbreiten künstlichen Kontinentaleinschnitt zur Kontinentalsockelteilung vollzöge – einen NordpolarmeerSchwarzmeer-, -TotesMeer- oder -MittelmeerKanal frei nach dem Kanalbauphänomen des Kaiser--Wilhelm- bzw. NordOstseeKanales, aber in Breiten- und Tiefen-abmessungen vieleicht der Straße von Gibraltar -, bliebe der  Sachverhalt der umgangssprachlichen Vorspiegelung falscher Tat-sachen geschichtsrelevant und somit bestehen - und nach gegen-wärtigen Geldverhältnissen monetarismisch. Und das wäre wieder §-13-StGB-relevant - relevant in einem Unterlassungssinn, der so oder ähnlich international ist und schlimmstenfalls die Tatsache unterstützen könnte, daß alle Staaten, die den TA negieren, nicht mehr völkerechtvertragsrelevant sind, weil man mit Straftätern b-zw. mit Verbrecherstaaten ja keine Verträge ratifizieren darf, oh-ne die eigene Vertragskompetenz in Frage zu stellen.
Über all dem hinaus verpflichtet der TA gegen die (natio-nal)sozialismische Auffassung des Bestehenserfordernisses min-destens 2er Staaten bzw. 2er Staatensysteme zwecks Entwick-lungsvergleich - z.B. Systemvergleich zwischen Sozialismus und Kapitalismus. Insbesondere eben aufgrund der Tatsache, daß die besagten Staatensysteme das Geldwesen nutzen und nur Unter-schiede in Bezug z.B. auf Sozialpolitik und einer Unternehmer-revenue machen, die genaugenommen den Erfindern der produ-zierten Waren angerechnet werden könnte, wenn KPWparalysierte Automationstechniken produzieren würden. Extremisierungen im Kontext der KapitalismusSozialismusTeilung und somit auch im automationsirrationalismischen Kontext der Arbeitsteilung sind keine Antwort zur Perfektionierung der globalen Automation. Derartige Schöpfungen sind bestenfalls strafgesetzliche Angeleg-enheiten, die bis hin auf den Level der Kriegsverbrechen gehen.
Da der TA nur global, international, weltweit funktionier-en würde, erübrigte sich auch das Mißtrauen in die Tauschhan-delspolitik des Systemwettbewerbes - eines Systemwettbewerbes, dessen Lösung etwas über der Perestroikagrößenordnung läge, weil das gesellschaftsvertragliche Marxprogramm der werteinqui-sitorischen Systemteilung die Temporärzielsetzung der gnaden-werkischen Systemanalyse erreichte und nunmehr die verbindene Grundlage des Systemkampfes wegrationalisiert werden könnte. Daß sich hierbei Handel und Artismus (Art-ismus) die Hände rei-chen würden, um ein kriminologisches System zu rechtfertigen, bräuchte nicht zu verblüffen.
Und wenn in diesem Kontext die Vielvölkerunstaatlich-keit als eine kriegsprofiteus-handelspolitische Marketingstrategie gegen anwiderungsbedungene rassische und zwischenstaatliche Absatzeinbußen gilt, dann ließe sich das wiederrum nur wieder einem retardierten Monetarismus zuschreiben, der vom Stand-punkt der Automation Entkräftigungstendenzen erfahren könnte - der Primat des geldvermittelten Handels und der Wirtschaft ist staatsirräsonal aber eben international; das Geldwesen ist eine internationale, parasitologische Kriegsrechtfertigung körper-schaftlicher Umtriebe, die einer paradoxen Arthuldigung im Sinn einer Geldmetamorphose dienen. Demgemäß ist eine staatenge-schichtsirräsonale Vielvölkerstaatlichkeit in den die VN begrün-denden Einzelstaatlichkeiten eine paradoxe Fortsetzung der 2Sys-temProklamation und somit eine irrationale Verunnötigung eines VNsystmes, das Souveränitätsrechte zu achten vorgibt - man soll-te MenscH und Technik nicht verwechseln, aber diplomatische Räsonalitätsaspekte schätzen.
Kriegskurzexkurs Deutschland Ende.
So.
Nun ließe sich der TA aber nur international realisieren, weil eine einzelstaatliche Autarkie (ohne einen Urknallgenerrator) kaum möglich zu sein scheint und ein Außengeld immernoch Geld wäre. Somit müßte das §13StGB-Phänomen im Rahmen weltpolitischer TAmahsnahmen auch den Weg an den Europäi-schen und an den Internationalen Gerichtshof beschreiten lassen, um sich bzw. den eigenen Staat oder die kontinentalnative Staatenge-meinschaft - die, zumindest was die Europäische Gemeinschaft be-langt, nahezu einheitlich über das dem BRDischen § 13 StGB zugrundeliegende Rechtbewußtsein zu verfügen scheint - quasi zu läutern - was z.B. Griechenland nach dem Staatsbankrott hätte tun können oder (2015) immernoch tun könnte.
Wird der Schritt an derartige Gerichtshöfe unterlassen, so lassen sich auf staatlicher Ebene zwar noch Kompensations-mahßnahmen im Bedeutungsbereich einzelner auf das Paragraf-- 13-StGB-Phänomen abzielender Strafrechtreformen ansetzen - auch aufgrund einer Wählerinitiative. Aber derartige Mahßnahm-en würden bestenfalls zu rechtekonvergentionismischen Negati-vierungen bzw. Positivierungen der Rechte der 3 Gewalten bzw. der Verbrecher führen. Womit dann allerdings Anwälte, wie z.B. der Anwalt Hagen der Mafia im Buch Der Pate, einverstanden und zufrieden sein könnten, sodaß es derartige Anwälte wären, die das TAische §13StGBPhänomen gegen den Staat (unterlassungs-rechtens) geltend mächen - in Konformität mit dem eigenen Staat dann aber vieleicht wieder bis hin an den Internationalen Gerichtshof, wo das §13StgbPhänomen evtl. sogar gegen die Gesamtheit der VN geltend gemacht werden müsste.
Eine Geltendmachung des TAischen §13StgbPhänomen’s gegen die VN könnte dann zu dem Ergebnis führen, daß sich die gesamte VN - vertreten durch den Internationalen Gerichtshof - nicht zum §13StGBPhänomen bekennt und die UNO somit als die größte Organisation des - mehr oder weniger politretardis-misch - organisierten Verbrechen’s darböte, in Kauf nähme oder tolerieren würde. Und auch daran hätte jede einzelne TAnegistin bzw. jeder einzelne TAnegist eine Unterlassungsmitschuld. Zu-mindest dann, wenn es sich um eine/einen Negistin/Negist han-deln täte, die/der eine/ein Staatsangehörige/r eines die Men-scHenrechte achtenden Staates wäre - was nicht nur wegen der Tatsache traurig wäre, daß es gerade die VN mit der amnesty inter-national zu sein scheint, die gegen strafrechtliche Mißstände in vielen Folterungen zwecks Verbrechensaufklärung nutzenden Ländern erfolgreich und zu ihrer höchsten Ehre anzugehen vor-geben könnte – von einer frequenzterrorismischen Folter, die von minderwertigem Abschaum über Jahre hinweg an einem einzel-nen jungen Mann praktiziert wurde, mal abgesehen.
Daß sich aus den vorangegangen Textabsätzen in einer rechtbewußtseinsrationalismischen Aspektualität eine Frage nach der Begründbarkeit etwa eines mit der NATO oder mit einer denkbaren `TPTO´ arrangierten System’s der Herrschaft des Rechtes ergäbe, täte wohl nur zu einer anschauungs- und fehl-rechtorientierten Relativierung des Tyranneibegriffes dingen - TPTO steht übrigens für eine inexistente, demgemäß vermutlich aber recht ulkig anmutende TransPacific Treaty Organisation zwi-schen Amerika und Russland. Diese Dingung erfölge insbesondere dann, wenn man mit einem paragrafierten Recht und somit mit einem bestehenden Gesetzessystem den Grat aller Rechteartikula-tionen erreicht und mit einer fehlrechtherrschaftlichen Gesetz-vollzugsunterlassung einen Rückfall in vernunftsunmähßige Bar-barei zu bewerkstelligen hätte - was sich z.B. in wirtschaftsprin-zipiologischer Hinsicht anböte.
Die Menschen wären das, was zumindest einige von ihnen gesellschaftsfaktisch zu sein scheinen: Verbrecher. Ja, sie sind Ver-brecher, und Verbrechern werden über den Zeitraum des Justiz-vollzuges Grund- und Bürgerrechte genommen. Somit sind sie Verbrecherinnen und Verbrecher, deren politische Institutionen – VN, EU, Einzelregierungen usw. - bis zur offiziellen TAverwirk-lichung keine Gewaltenkompetenz und somit nichts sagen haben, eben weil die MenscHen offiziell zumindest unterlassungsverbre-cherisch sind. Es wäre in Sachen Institutionen und Volksver-tretern etwa so, wie bei Bankengeschäftsführern hinsichtlich dem Bankenaufsichtsrecht und den Bankengeschäftsführern zu recht angehängten Strafverfahren: So, wie Bankengeschäftsführern in Strafsachen die Geschäftsführung entzogen wird, so müsste den politischen Institutionen und den dort tätigen Regierungsver-tretern die Staats- bzw. Institutionsarbeit entzogen werden – Arbeitskriminalität in Relation zum §13StGB-Phänomen.
Ob sich aus einem §13StGBPhänomenismischen Verbrecher-tumsrealismus in staatengeschichtlicher Kontinuität das Gegenteil eines oftmals besungenen Polizeistaates (Police state), d.h. ein allen MenscHen zugänglicher Verbrechens- bzw. Verbrecherstaat des Sinnes eines vergnügungs- uner gewaltparkähnlichen Verbrech-ensparkes gründen ließe, stünde wohl auf einem anderen Blatt bzw. auf einem - metaphorisch geschrieben - Proklamationsbog-en aus einer crime state society.
Rechtstaatlichkeitsdemgemähß wäre eine absurditätismi-sche Fortentwicklung des Wesen’s der Kriegeächtung denklich:
Aus der Zusammenfassung der Grundlagen des Kellog-Paktes und der Bundesdeutschen (Bundesdeut’schen?, Bundesdeutischen?) GG-Präambelphrase, daß vom Deutschen Boden nie wieder ein Krieg ausgehen dürfe, ließe sich das Wesen des Angriffskrieges nicht nur global ä-c-h-t-e-n. Neben den Floskeln in irgendwelchen Ächtungsverträgen könnte jeder Staat dieser Erde ein Verbot jed-weden Angriffskrieges in dessen Grundgesetz, Verfassung usw. aufnehmen. Verteidigungskriege sind wohl selbstverständlich. A-ber gegen wen bestünde ein Verteidigungserfordernis, wenn es - gesetzessystemisch - keine Kriege mehr geben könnte, keine Krie-ge mehr geben dürfte? ... Gegen Außererdische? Gegen Auslän-der, die  nur immer andere Leute bespannern und sich parasito-logisch anmahßen, staatsangehörig im fremden Land zu sein?  Gegen Spanner allgemein? Gegen Bestimmungsjäger, -neider u-sw.? Gegen automationslogisch lebensunwerte Arbeiter, MenscH-en udgl.? Gegen die Retardisten der VN? Gegen die MenscHheit allgemein? Gegen Kenoseparasiten? Gegen Deut’sche der wissen-schaftlich-körperschaftlichen Seinsausdeutung? Gegen Mental-staatsideologen? Gegen radioaktiv verstrahlte Ameisen? Gegen Maschinen? Gegen einen fliegenden Furz in der Luft oder im All, der als Urfurzecho aus der Zeit der Weltallentstehung aufgefasst wird? Gegen Pupsfische? Gegen Affen, von denen die Natur nachgebaut und ein künstliches Todes- bzw. Mordszenario ge-schaffen wird?
Das globale Kriegswesen wäre nach den Möglichkeiten ei-nes auf Rechten und Gesetzen bestehenden Staates verabsurdi-tiert - was grundsätzlich bereits seit dem Briand-Kellog-Pakt gege-ben sein müsste - und somit absurditismisch wegrationalisierlich. Das Militärwesen wäre nicht mehr erforderlich - zumindest dann nicht, wenn es nicht weiterhin Gefahren zur handlungsaktiven Wahrnehmung des Verteidigungsrechtes z.B. aus dem Rahmen gesetzeswidrig oder parasitologialkünstlerisch begonnener Terror-kriege, Okkupationskriege, Religionskriege, Separationskriege u-dgl. käme. Die Waffentechnik - und somit das Arroganzial- oder WasKannManDamitMachenWesen des Krieges - ließe sich funk-tionell bzw. prinzipiologisch zu einer friedlichen bzw. zu einer DualUseNutzung z. B. in einem Urknallgenerrator fortentwick-eln.
Zur Wahrung bestehender Staatengrenzen (im Staatenag-glomerat eines politmoralismisch-einzelstaatlichkeitsräsonal ein-wandfreien VN-Souveränitätenpaktes) ließe sich ein weltweites Grenz(en)schutzsystem militärähnlicher Ausrüstung denken. Was nicht heißen sollte, daß es nicht genügen würde, bestehende Grenzen rein formalismisch beizubehalten - zur Verwirklichung eines friedlichen Staatlichkeitsbegriffes und zur staatengeschichts-rationalen Realisierung einzelstaatlicher Staatseingehörigkeiten unter gleichzeitiger Gewährleistung globaler Infrastrukturen.
Es wäre zur mehr oder weniger letztlichen Durchführung dieser globalen Angriffskriegeächtung bzw. Kriegsverabsurditier-ung möglich, das §13StGB-Phänomen als eine strafrechtlich-straf-gesetzliche Grundlage zu nutzen. Staaten, die den TA nicht ak-zeptieren, wären ja Verbrecherstaaten. Und was man mit Verbre-chern allgemein macht (- auch wenn diese zum Nichtverbrecher-tum konvertieren -), weiß wohl auch jeder, der ... .
Verbrecherstaaten stellen somit ihre eigene Politinkompe-tenz und somit ihre eigene Politunwürdigkeit zur Schau - was nach allen Privatisierungstendenzen auch im Rahmen einer denk-lichen Unternehmensstaaterei gälte. Was dann wiederrum aber auch bedeutet, daß diese Staaten bestenfalls noch eine einge-schränkte Zentralgewalt haben können, haben dürfen - z.B. Deutschland nach dem 2. Weltkrieg, wo dannmehr auch der Kriegs-verbrecherbegriff aufgekommen zu sein schien.
In diesem Kontext ist spätestens hier ein Ansatzpunkt zur Rechtfertigung autonomer Waffensysteme technokratischer Nu-ancierung zu erkennen. Insbesondere dann, wenn eine autonome Waffengewalt gegen die Verbrecher MenscHheit gesetzeskonform agieren würde. Der TA gehört somit in diesem Zusammenhang in die Rechtfertigungslehre der Technokratie.
In der gedanklichen Zusammenfassung der arbeits- und geldkorelierten Unterlassungen von Staat und Privatpersonen (na-türlichen und juristischen Personen) kommt evtl. ein kirchlicher Aspekt hinzu:
Die Leute, die an den Erzverbrecher Gott glauben, müß-ten sich entscheiden, ein gesamtkirchliches Konzil einzuberufen. Denn::
- Die gesamte Ökumene wird von dem automationspara-
digmatischen TA-Szenario betroffen (500.000 Jahre ar-
beits- und Jagdwesen; 2.675 Jahre Geldwesen).
- Das gesamte Gold- und Geldsammelgeschehen seit der
biblischen Zeit wird in geldwirtschafts- und arbeitsab-
surditätischer Hinsicht absurd und paradox - wozu etwa
ein Herr Marx hätte sagen können, daß das Tier mit
dem papier’nen Geld ausgeherrscht hat.
- Der TA erstreckt sich auf die biblische Dogmatik. Z.B.
wer nicht arbeitet soll nicht essen.
- Darüberhinaus wären z.B. irgendwelche christlichen Fei-
ertage nicht mehr mit dem Segen des auch auf die TA-
realisation gerichteten und somit des allgemeinen Beten-
-und-Arbeiten’s zu begeben.
- Sogar Gottes Trinität ließe sich TAtangiert in eine Qua-
ternität umdefinieren:
Gott schuf den MenscH nach seinem Bilde, und Kriminalität wird - vieleicht abgesehen von psychologischer Kriminalität -, i.d.R. rein körperlich ermöglicht. So ließe sich der liebe Gott erderschaffungsmittelbar nicht nur als ein Unterlassungsmittäter an allen Arbeits-, Geld-, Kriegs- und Terrorverbrechen nach dem § 13 StGB auffassen, sondern sogar als der Urver-brecher erklären. Eine Welterschafferquaterni-tät könnte auf die personologischen Teiltyp-iken Welterbauer, MenscHenmacher, Heiliger Geist, Urverbrecher bezogen sein. Andernfalls wäre Gott eben schöpfungsinkompetent, weil die Kriminalität ein Erdschaffungsprogramm-fehler sein müsste und die Welterschaffung noch nicht hätte erfolgen dürfen - Kriminalität verirrationalisiert, und das eben besonders auch dann, wenn unvollkommene Dinge auf den Markt gebracht werden.
Etwas profaner ginge es in Sachen biblischer Beispielhaft-igkeit zu. Nähme man beispielshalber die Apokryphen, so ließe sich eine technologisch-amonetarismische Sinnlosigkeit in Sachen Spa-ren, Investieren oder Geldvergraben konstatieren.
Der Herrschafts- und Machtanspruch der Biblischen und des sog. Beastes sind nicht mehr gegeben. Da können sie so ge-walttätig uner so lieb wie auch immer sein - das Recht auf den so-eben erwähnten Anspruch ist futsch. Inwiefern ein gesamtöku-menisches Konzil kraft Strafgesetzbuch durchgeführt werden könnte, obläge letztlich wohl Entscheidungen des Papstes, der Papst- bzw. Konzilsberater, der Kardinäle und der Bischöfe. Aber es wäre eine weitere Möglichkeit, sich von dem anstands- und sitt-enlosen Vieh `unvernünftige und verbrecherische MenscHen´ zu distanzieren. Zumal es ja auch dem Kyrios Kyrion unangenehm sein müßte, als Verbrecher zu gelten und die Strukturen der Kirche als die Organisationsstrukturen eines religiösen Kompartiment’s des global organisierten Verbrechen’s darstellen zu lassen. Obschon sich die Kirche dann natürlich in wesensexegetischer Linearität zum Wesen des schöpferischen Urverbrechertum’s auffassen und als organisatorisches System der Hoheitlichkeitenadaption be-greifen ließe – was auch hinsichtlich dem Vorwurf gälte, daß die Vatikanbank von der Mafia zur Geldwäsche genutzt wurde.
Amen.
Aber weiter!
In etwa so, wie jemand, der A sagt, auch B sagen kann, kann auch der nicht gewerbliche DekleTA-Selbstverlag sozu-schreiben von 13 bis 14 zählen. Aus dieser eigentlich recht sim-peligen Zählung ergibt sich die rechtlich-gesetzliche Grundlage des DekleTA-Selbstverlages, denn der § 14 des Strafgesetzbuches der BRD untersagt in gewissen Fällen ein Handeln für einen an-deren. In einem derartigen Verhältnis ist übrigens auch die DtA begründet, weil das Strafgeseztzbuch ja von der Gesamtheit aller Bürger und Nichtbürger geschaffen bzw. kausaliert wurde. Somit hätte auch die Gesamtheit des Volkes zur Berücksichtigung des TAischen §13StgbPhänomen’s einzutreten, ohne die TAverwirk-lichung einem Volk zu überlassen, das den Tatbestand einer Un-terlassungsmittat nicht kennen täte.
Daß auch die DtA wegen dem §13StgbPhänomen und so-mit strafgesetzbedungen international agieren müßte, läßt sich das politologioide  Unterfangen TA  mit  überaus  polyvalenten   Ein-schätzungen angehen. Diese Polyvalenz ist - nebenbei geschrieb-en - auch auf diese vom BRDischen Strafgesetzbuch mitbegrün-dete `Kurzdarstellung TA´ bezogen, für deren eventuelle Auf-merksamkeitsbeanspruchung Thomas Gundlach trotz dem Rechtsfolgenhinweis auf der Banderole dieser `Kurzschrift TA´ eine kleine Entschuldigung von sich geben möchte, falls die Wahrnehmung des kontextuellen Inhaltes - sei diese Wahrnehm-ung nun eine verstehende, eine nicht verstehende uner eine ig-norierende Wahrnehmung - als anstößig aufgefasst werden sollte.
Abschließend soll erwähnt sein, daß der TA nicht unbe-dungen als ein Aufruf zur (globalen) Arbeitsverweigerung zu ver-stehen sein soll. Denn: Mit dem TA entstehen gesetzeskonforme Arbeitsmöglichkeiten zur globalen Arbeitsabschaffung. Genauge-nommen dürfte nur noch zur TA-Verwirklichung gearbeitet wer-den, weil andere Arbeit - gewerbliche Arbeit - kriminell ist.
Auch in diesem Sinn soll abschließend eine etwas exten-dierte TA-Definition gegeben sein:
Monetarismus läßt sich als geldpolitische Möglichkeit, ein funk-tionierendes Staatswesen einer Tierreichtransformation zu unterziehen, in-terpretieren. Denn:: Wenn ein Staat bzw. wenn die globale Staatengesamt-heit unterlassungskriminell nach § 13 StGB ist, dann fehlen die staatlichen Legitimationen, behördliche Vertragswerke – standesrechtliche, bürgerliche, handelsrechtliche, völkerrechtliche usw. – zu machen.
Aber:: Eine Verhandlung z.B. im Internationalen Ge-richtshof zu Den Haag, wäre unmöglich, weil nur Staaten das Recht eines Prozesses in Den Haag hätten, ein vertiertes Staats- bzw. Staatenwesen aber weder ein Staats- noch ein Staatenwesen ist – es ist schlichtweg ein Tierreich.
Religionsgeschichtlich wäre es noch etwas unangehmer::
Wenn z.B. die römische Münzstätte in der römischen Antike an den Tempel der Iuno Moneta gebracht wurde, weil das Gänsegeschnatter der dort angeblich gewesen sein solltenden Mistviehcher nicht nur vor kommenden Feinden warnen, sondern auch eine non-verbale Warnung – ein non-verbales Geschnatter – vor dem standesrechtlichen und unterlassungsbedungenen Um-stand allgemeiner Eheungültigkeiten darstellen konnte, dann wären heute alle seit der Antike entstandenen Dynastien, alle auf  Eheschließungen beruhenden Staatengründungen wie auch alle mit geldfinanzierten Kriegen erfolgten Staa-tengründungen ungültig, nominalismisch, nichtig, ja, inexistent. Und das wäre insbesondere im Sinn eines historischen Dokumentes interessant, das sich vie-leicht in einem verborgenen Fach der Vatikanbibliothek entdecken ließe – oder in einem ebensolchen im noch heute bestehenden Jupiter-Tempel vor dem Iu-no-Heiligtum eines lydisch-griechisch-römischen Geldwesens, mit dem bereits der alte Cherusker Hermann vom Hermannsdenkmal im Teutoburger Wald einen Bruch hätte erbringen müssen, um Deutschland gänzlich von Rom zu lösen. Insbesondere eben dann, wenn dieses Dokument ein hoheitliches Do-kument der Warnung vor einer geldlichen Sittenlosigkeit war, die aufgrund der antiken Unterlassung, das Geld infolge der Geldkriminalität nicht aus dem Ver-kehr gezogen zu haben, definiert werden konnte. Somit stünde dann fest, daß bereits der römische Staat keinerlei Kompetenz in Sachen Eheschließung und Ratifizierung anderer Vertragswerke haben konnte, weil die Hoheiten Unter-lassungsverbrecher waren.
Die Eheheilige Iuno moneta konnte ihrer Ehen- und Fa-milienbehütungspflicht nicht mehr nachkommen - in der BRD würde man evtl. von einer Art.-6-GG-Widrigkeit `schnattern´. Nachdem dannmehr die Biblischen von einer Vertierung kündet-en, indem sie im Tag des Zornes ein Bei den Schafen geb' mir Weide for-dern ließen, ist nun der Amonetarismus - insbesondere der Tech-nologische Amonetarismus - auch zur Aufrechterhaltung dynasti-scher bzw. historisch begründeter Familienverhältnisse, bestehen-der Staats- und Staatenverhältnisse usw. da. Daß man den Tech-nologischen Amonetarismus auch Technologischer Amonetais-mus nennen könnte, würde keine Veränderung dieser Tatsächlich-keiten bedeuten, bedänge aber ggf. eine definitorische insbeson-dere eine wirtschaftsprinzipiendefinitorische Abweichung vom Wort Monetarismus, mit dem die zirkulierenden Geldmengen eine wesentliche Funktion der Gesellschafts- und Staatsentwicklung inne haben - im Gegensatz zum Fiskalismus, in dem der Staat geldmengenpolitisch oder politökonomisch ins Gesellschaftsge-schehen interveniert.
Der TA bedeudet eine gesellschaftsweite Rationalisierung bestehender Wirklichkeitsverhältnisse, die im automations- und geldwirtschaftsrationalismischen Kontext rechte- und gesetzes-relevant sind. Und das, ohne parteienaspektuelle Herrschaftsas-pekte in eine Politik fehlrechtdemokratologischer Uneinigkeiten uner Mißverhältnisse zu bringen – was letztlich auch dem seit Bismarck's Reichsgründung 1871 geltenden Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland und dem Unterlassungsparagraf 13 gilt.
Thomas Gundlach, Berlin im Jahr 2023

TA

 

Websiteaufgabe 3

Websiteaufgabe 4 - Urknallgenerratormobil - Der schwarze Wagen der Kanzlermaschine

 

 

Websiteaufgabe 6 - Laret